Entscheidpublikation AbR 1998/99 Nr. 22, S. 105:Art. 17 Abs. 1 SchKG, Art. 26 Abs. 2 GOG Das Betreibungsamt ist zuständig für die Beurteilung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege im Verwertungsverfahren; gegen die Abweisung des Gesuchs kann Beschwerde erhoben werden (E. 1 - 3).Art. 4 BV, Art. 26 Abs. 1 und 3 GOG Dem Gläubiger kann im Verwertungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt werden, wenn er seine Forderung gegen den Betreibungsschuldner sonst nicht durchsetzen könnte (E. 4). In besonderen Fällen kann dem Gläubiger auch ein unentgeltlicher Rechtsbeistand gewährt werden (E. 6).
Entscheid der Obergerichtskommission vom 20. Juli 1999
Aus den Erwägungen:
Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann grundsätzlich gegen jede Verfügung eines Betreibungsamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Der Beschwerdeweg ist auch bei der Ablehnung eines Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege durch das Betreibungsamt gegeben (Frank Emmel, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel 1998, N. 10 zu Art. 68 SchKG; Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, Bern 1997, § 6, N. 12). Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.
Das Betreibungsamt macht geltend, es sei für die Behandlung eines Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege nicht zuständig. Dem kann nicht gefolgt werden. Zwar erachten auch Amonn/Gasser(a.a.O., § 13, N. 17) nicht das Betreibungsamt, sondern die Aufsichtsbehörde für zuständig. Dem hält Emmel(a.a.O., N. 10 zu Art. 86 SchKG) überzeugend entgegen, dass auch anderen erstinstanzlich verfügenden Behörden derartige Entscheide zugemutet würden. In der Sache selber gehe es bloss um die Beurteilung der Bedürftigkeit des Gesuchstellers, einer Fragestellung, wie sie sich in vergleichbarer Art bei der Ermittlung der Pfändbarkeit des Einkommens für die Betreibungsämter seit jeher stelle, sowie um die Beurteilung der Aussichtslosigkeit des beabsichtigten Verfahrens, wofür aber nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ohnehin grosszügige und einfach zu handhabende Kriterien zur Anwendung gelangten. Der Gesetzgeber hat die unentgeltliche Rechtspflege vor den Betreibungsbehörden in Art. 26 Abs. 2 GOG nicht geregelt; diese Bestimmung bezieht sich lediglich auf Verfahren vor den Gerichten und den Strafuntersuchungsbehörden. Es ist folglich von einer Lücke in der Gesetzgebung auszugehen, die modo legislatoris zu schliessen ist (Art. 1 Abs. 2 ZGB). Da das Betreibungsamt für die Durchführung aller erforderlichen Amtshandlungen im Betreibungsverfahren zuständig ist, ist es angezeigt, ihm ebenso wie allen anderen erstinstanzlich verfügenden Behörden und in Analogie zu Art. 26 Abs. 2 GOG auch den Entscheid über die Gewährung der nachgesuchten unentgeltlichen Rechtspflege zu übertragen. Gegen den Entscheid des Betreibungsamtes steht den Betroffenen dann der Beschwerdeweg offen.
Vorliegend hält das Betreibungsamt daran fest, dass ein Kostenvorschuss zu leisten sei, und es macht sinngemäss geltend, dass im Verwertungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden könne. Es ist daher zu prüfen, ob die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege gegeben sind.
Im vorliegenden Fall geht es um einen Kostenvorschuss von Fr. 5'000.--, welcher Betrag gemäss den Angaben des Betreibungsamtes der Finanzierung der Verwertung eines Grundstücks dienen soll. Es handelt sich somit um einen erheblichen Betrag, der von einer bedürftigen Partei nicht ohne weiteres aufgebracht werden kann. Demzufolge rechtfertigt es sich, einen Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in diesem Verwertungsverfahren hinsichtlich der Verfahrenskosten im Grundsatz zu bejahen, zumal ein Verwertungsverfahren für den Gläubiger durchaus Schwierigkeiten bieten kann (vgl. E. 6b). Fraglich ist, ob der Beschwerdeführer als bedürftig anzusehen ist. ... (Frage durch das Gericht bejaht).
a) Nach der Praxis ist die unentgeltliche Verbeiständung angezeigt, sofern sie nach den konkreten objektiven und subjektiven Umständen nicht als unnötig erscheint. Dabei ist im Einzelfall zu fragen, ob eine nicht bedürftige Partei unter sonst gleichen Umständen vernünftigerweise einen Rechtsanwalt beiziehen würde, weil sie selber zu wenig rechtskundig ist und das Interesse am Prozessausgang den Aufwand rechtfertigt (BGE 121 I 316, 119 1a 270, 112 1a 15,98 V 118 E. 3a; Ivo Schwander, AJP 1996, 495 ff.). Zu berücksichtigen sind die Umstände des Einzelfalles, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Die sachliche Notwendigkeit wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, die Behörde also gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (zum Ganzen BGE 125 V 35 ff.).
b) Allein für die Stellung des Verwertungsbegehrens benötigte der Beschwerdeführer keinen anwaltlichen Beistand. Zu berücksichtigen ist aber, dass das Betreibungsamt in der Folge einen Kostenvorschuss von Fr. 15'000.-- verlangte, welchen es erst auf Reklamation des Beschwerdeführers hin auf Fr. 5'000.-- reduzierte. Da der Beschwerdeführer über den Kostenvorschuss nicht verfügte, stellte sich für ihn die Frage, was er gegen das Begehren des Betreibungsamtes vorkehren könne. Der Beschwerdeführer war ohne Zweifel schon von dieser Situation überfordert, stellten sich doch nicht alltägliche Fragen, wie jene, ob im Verwertungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege überhaupt möglich und wer für die Behandlung eines entsprechenden Gesuches zuständig sei. Ferner steht die Verwertung von Aktien, einer Lohnforderung und von Grundstücken in zwei Kantonen an. Hinzu kommt, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sich veranlasst sah, im Hinblick auf die Verwertung der in der Pfändungsurkunde angeführten 100 Namenaktien der S. AG am 14. Juni 1999 bei der Obergerichtskommission Beschwerde wegen Rechtsverzögerung durch das Betreibungsamt einzureichen. Auch dieser Situation war der Beschwerdeführer - ungeachtet der Frage ihrer Begründetheit - ohne anwaltlichen Beistand nicht gewachsen. Zusammenfassend ergibt sich deshalb, dass eine Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt im Verwertungsverfahren angezeigt ist. Da sich Rechtsanwalt K. schon mit der Sache befasst hat, ist es naheliegend, ihn zum unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen. Der Betreibungsbeamte wird dessen Kostennote nach Abschluss des Verwertungsverfahrens zu prüfen haben; selbstverständlich wird er dabei nur Bemühungen des Rechtsvertreters zu honorieren haben, welche unmittelbar in Zusammenhang mit Verwertungshandlungen standen und für die der Beschwerdeführer anwaltlichen Beistand tatsächlich benötigte. Für Handlungen, die der Beschwerdeführer zumutbarerweise selbst vornehmen kann, kann keine Entschädigung des Anwaltes beansprucht werden.