Entscheidpublikation AbR 1998/99 Nr. 2, S. 38:Art. 1 und Art. 29 AnwG Zulässigkeit der Rechtsberatungstätigkeit eines deutschen Rechtsanwalts auf dem Gebiet des Kantons Obwalden. Bei Eingehung einer Kanzleigemeinschaft mit einem Obwaldner Anwalt haben dieser und seine juristischen Mitarbeiter für die Einhaltung der Berufspflichten zu sorgen. Das verwendete Briefpapier hat darüber Aufschluss zu geben, wo der ausländische Anwalt als Prozessvertreter zugelassen ist.
Aus der Beantwortung der Anfrage eines deutschen Rechtsanwalts an das Obergericht vom 5. Juni 2000:
Die Eingehung einer Kanzleigemeinschaft ist weder bewilligungspflichtig noch im Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes vom 26. März 1999 (AnwG) sonstwie geregelt. Ihr Ersuchen kann demzufolge nur als Anfrage verstanden werden, ob aus der Sicht der Aufsichtsbehörde grundsätzliche Bedenken gegen eine Kanzleigemeinschaft mit dem Obwaldner Rechtsanwalt X anzumelden wären. Da sich aus einer solchen Kanzleigemeinschaft - wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt - gewisse Probleme ergeben könnten, können wir keine unbeschränkte Unbedenklichkeitsbescheinigung ausstellen, sondern uns nur zur Frage äussern, ob gestützt auf Ihre Darlegungen im heutigen Zeitpunkt Bedenken allgemeiner Natur gegen Ihr Vorhaben bestehen.
Zurzeit bereitet das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) ein Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vor. Ein zweiter Entwurf (Stand 26. Februar 1999) wurde durch das EJPD am 23. März 1999 in Vernehmlassung gegeben. Das künftige Bundesgesetz wird frühestens im Jahre 2001 in Kraft treten. Der Entwurf beinhaltet in den Art. 19 ff. auch Regeln über die Ausübung des Anwaltsberufs im freien Dienstleistungsverkehr durch Anwältinnen und Anwälte aus Mitgliedstaaten der EU. Es handelt sich dabei um die geplante Umsetzung der bilateralen Abkommen der Schweiz mit der EU. Es sind drei Integrationsstufen vorgesehen: Die erste Integrationsstufe betrifft den Anwalt aus der EU, der im Sinn des freien Dienstleistungsverkehrs nur vorübergehend in der Schweiz vor Gericht auftritt. Er benötigt die Mitarbeit, das "Einvernehmen" mit einem schweizerischen, im Register eingetragenen Anwalt. Die zweite Integrationsstufe umfasst die in einem EU-Mitgliedstaat zugelassenen Anwälte, die ständig in der Schweiz tätig sind und Parteien vor Schweizer Gerichten vertreten, ohne aber die Voraussetzungen für den Eintrag ins Register zu erfüllen. Die dritte Stufe ist die volle Integration: Die voll integrierten Anwältinnen und Anwälte sind in jeder Beziehung den Schweizer Anwälten gleichgestellt (vgl. auch Kaspar Schiller, Vom kantonalen zum europäischen Anwalt, Was bringt der Entwurf zum Freizügigkeitsgesetz für Anwälte?, NZZ Nr. 131 vom 10. Juni 1999, S. 15).
Da diese Regeln noch nicht verabschiedet sind, geschweige denn in Kraft stehen, und auch sonst weder ein Staatsvertrag noch Bundesrecht im Sinne von Art. 10 AnwG die Anerkennung eines deutschen Anwaltspatents im Kanton Obwalden vorschreibt, ist ihre Anfrage ausschliesslich nach dem geltenden kantonalen Anwaltsrecht zu beantworten.
Gemäss Art. 1 AnwG unterstehen Personen, die über ein Anwaltspatent verfügen, bei der Ausübung von anwaltschaftlichen Tätigkeiten der staatlichen Aufsicht. Dabei ist davon auszugehen, dass nach heutigem Rechtsverständnis (vor Inkrafttreten des Freizügigkeitsgesetzes des Bundes) lediglich Personen mit einem schweizerischen Anwaltspatent dieser Aufsicht unterstehen. Denn gegenüber Anwältinnen und Anwälten mit einem ausländischen Anwaltspatent wären Disziplinarmassnahmen im Sinne der Art. 23 ff. AnwG, namentlich ein Patententzug, nach geltendem Recht nicht möglich. Demzufolge sind Sie als deutscher Anwalt nicht als Anwalt im Sinne des Anwaltsgesetzes des Kantons Obwalden zu qualifizieren; Sie sind also nicht anders als andere Personen ohne Anwaltspatent zu behandeln. Selbstverständlich sind jedoch die Strafbestimmungen gemäss Art. 29 f. AnwG auf Sie anwendbar. Gemäss Art. 29 Abs. 1 AnwG ist es Ihnen verboten, eine Berufsbezeichnung zu verwenden, die bestimmt oder geeignet ist, einen täuschenden Eindruck zu erwecken. Soweit Sie im Rechtsverkehr - wozu auch die Anschrift ausserhalb der Büroräumlichkeiten gehört - klar darauf hinweisen, dass Sie nur in Deutschland als Anwalt zugelassen sind, dürfte dieser Tatbestand nicht erfüllt sein. Ferner ist es Ihnen gemäss Art. 30 AnwG untersagt, im Kanton Obwalden eine bewilligungspflichtige anwaltschaftliche Tätigkeit auszuüben. Da Sie gemäss eigenem Bekunden keine berufsmässige Vertretung und Verbeiständung von Parteien vor Gerichts- und Strafuntersuchungsbehörden vornehmen wollen, dürfte die von Ihnen angestrebte Tätigkeit auch diesen Straftatbestand nicht erfüllen. Soweit im Übrigen Ihre Tätigkeit fremdenpolizeirechtlich und nach den weiteren Bestimmungen des schweizerischen Rechts zulässig ist, hat sich das Obergericht als Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte nicht mit Ihrem Vorhaben zu befassen.
Mit Rücksicht auf die Handels- und Gewerbefreiheit und nicht zuletzt im Hinblick auf die im künftigen Freizügigkeitsgesetz des Bundes vorgesehene liberale Regelung steht somit zusammenfassend aus Sicht des obwaldnerischen Anwaltsrechts Ihrer Aufnahme einer allgemeinen Rechtsberatungstätigkeit grundsätzlich nichts entgegen.
Hingegen unterstehen selbstverständlich der Obwaldner Rechtsanwalt X und weitere von ihm beschäftigte Anwältinnen und Anwälte mit schweizerischem Anwaltspatent gemäss Art. 1 AnwG der staatlichen Aufsicht. Rechtsanwalt X und seine heutige juristische Mitarbeiterin, Frau S., haben namentlich die Berufspflichten gemäss den Art. 12 ff. AnwG zu beachten. Die Eingehung einer Kanzleigemeinschaft mit einem ausländischen Anwalt könnte je nach der Person und der Tätigkeit dieses ausländischen Anwalts unter dem Gesichtspunkt der gesetzlichen Berufspflichten problematisch erscheinen. Ein besonderes Problem bietet das Amtsgeheimnis gemäss Art. 321 StGB und Art. 14 AnwG, welches sich nur auf Anwälte und deren Hilfspersonen bezieht, nicht aber auf Partner, welche nicht (schweizerische) Anwälte sind und zum Anwalt nicht in einem Subordinationsverhältnis stehen. Diesem Bedenken kann indessen auch auf andere Weise als durch ein generelles Verbot einer Kanzleigemeinschaft begegnet werden. So ist es durchaus möglich, dass der Anwalt bei der Begründung einer solchen Gemeinschaft auf vertragliche Weise Vorkehren trifft, damit die Einhaltung der anwaltlichen Berufspflichten und namentlich des Berufsgeheimnisses gewährleistet ist, ohne dass ein Subordinationsverhältnis vorliegt. Rechtsanwalt X und die ihm unterstellten Mitarbeiter haben also in jedem Falle sicherzustellen, dass das Anwaltsgeheimnis gewahrt wird. Ferner ist ein besonderes Augenmerk auf die Bewahrung der beruflichen Unabhängigkeit (Art. 13 AnwG) sowie auf das Verbot der aufdringlichen Werbung (Art. 18 AnwG) zu richten. Unter diesen Vorbehalten ist gegen eine Kanzleigemeinschaft grundsätzlich nichts einzuwenden. Dabei ist allerdings nicht zu übersehen, dass ein gewisses Risiko besteht, dass Berufspflichten verletzt werden könnten. Sollte im konkreten Fall die Ursache für eine erhebliche Verletzung einer Berufspflicht in der eingegangenen Kanzleigemeinschaft erblickt werden, könnte deren Aufhebung von der Aufsichtsbehörde angeordnet werden.
(Ausführungen über das zu verwendende Briefpapier)