Entscheidpublikation AbR 1998/99 Nr. 12, S. 76:Art. 694 ZGB Voraussetzungen eines Notwegrechts. Anspruch auf einen mit einem Landwirtschaftsfahrzeug befahrbaren Zugang zur öffentlichen Strasse. Verwirkung des Notwegrechts, weil sich der Rechtsvorgänger des Ansprechers gegen eine ungünstige Linienführung der Erschliessungsstrasse gewehrt hat? (E. 1 und 2). Welches Nachbargrundstück ist mit dem Notwegrecht zu belasten? Das Bestehen eines Fuss- und Winterwegrechts zulasten einer Nachbarparzelle spricht für die Einräumung des Notfahrwegrechts über diese Parzelle. Eine andere Wegführung fällt in Betracht, wenn der Notweg für einen Dritten erheblich weniger schädlich wäre (E. 3). Der Notwegbelastete ist im Umfang der Verkehrswertdifferenz zu entschädigen (E. 4).
Entscheid des Obergerichts vom 28. April/6. August 1998
Sachverhalt:
J. ist Eigentümer der Parzelle X. C. ist Eigentümerin der Parzelle Y. Zugunsten der Parzelle X und zulasten der Parzelle Y bestehen ein im Grundbuch eingetragenes Fusswegrecht und ein Winterwegrecht. Die Parzelle X grenzt an keine öffentliche Strasse; abgesehen vom Winterfahrwegrecht verfügt sie über keine Zufahrt für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung. Mit einem im Obwaldner Amtsblatt publizierten Rechtsverbot liess C. allen Unberechtigten verbieten, ihr Grundstück mit Fahrzeugen aller Art zu befahren oder darauf zu parkieren. Da J. weiterhin mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen über die Parzelle Y fuhr, um zu seiner Parzelle X zu gelangen, wurde er durch das Verhöramt wegen Missachtens des amtlichen Rechtsverbotes bestraft.
In der Folge erhob J. Klage beim Kantonsgericht Obwalden auf Einräumung eines Notwegrechts über die Parzelle Y. Das Kantonsgericht hiess die Klage gut und setzte die der Beklagten durch den Kläger zu leistende Entschädigung fest.
Dagegen erhob die Beklagte Appellation. Sie beantragte, das Urteil sei vollumfänglich aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Aus den Erwägungen:
Das Bundesgericht hat die Gewährung eines Notwegrechts in konstanter Praxis von strengen Voraussetzungen abhängig gemacht. Aus der Entstehungsgeschichte des Art. 694 ZGB hat es abgeleitet, dass der nachbarrechtliche Anspruch auf Gewährung eines Wegrechts nur in einer eigentlichen Notlage geltend gemacht werden könne. Eine solche Wegnot liegt dann vor, wenn einem Grundeigentümer die zur bestimmungsgemässen Benutzung seines Grundstücks erforderliche Verbindung zur öffentlichen Strasse überhaupt fehlt oder der vorhandene Weg sich als ungenügend erweist (BGE 120 II 185,117 II 36 f.,110 II 126,105 II 180,80 II 317; Arthur Meier-Hayoz, Berner Kommentar 1975, N. 44 ff. zu Art. 694 ZGB; Monika Sommer, Nachbarrecht, Zürich 1995, 121).
b) Die Beklagte verneint eine Wegnot des Klägers unter Hinweis auf das zugunsten der Parzelle X und zulasten der Parzelle Y bestehende Fuss- und Winterwegrecht. Der Kläger sei denn auch bis heute in der Lage gewesen, seine Liegenschaft aufgrund der bestehenden Zugangsverhältnisse zu bewirtschaften. Der Kläger hält dem entgegen, er habe seine Liegenschaft bis heute nur deshalb bewirtschaften können, weil er bis zur Einleitung der diversen Strafverfahren über die beklagtische Liegenschaft gefahren sei.
aa) Keinen genügenden Weg hat ein Grundstück, wenn die vorhandene Verbindung (sei es aus tatsächlichen oder aus rechtlichen Gründen) nicht ausreicht, um die rationelle Bewirtschaftung oder Benutzung zu ermöglichen. Dabei ist jede Benutzung zu berücksichtigen, die einem wirklichen wirtschaftlichen Bedürfnis des Grundstücks, nicht einem rein persönlichen des Eigentümers oder sonstigen Nutzungsberechtigten (z.B. blosser Bequemlichkeit) entspringt (Meier-Hayoz, a.a.O., N. 48 zu Art. 694 ZGB; OGE vom 13. April 1997 i.S. R., 17, und i.S. K., 4). So betrachtete das Bundesgericht es in BGE 93 II 169 als Selbstverständlichkeit, dass man ein Grundstück, auf dem Wohn- oder Ferienhäuser stehen, mit Motorfahrzeugen soll erreichen können. In BGE 107 II 328 relativierte es diese Aussage zwar dahingehend, dass nicht allgemein gesagt werden könne, dass jede Wohnliegenschaft, die nicht über eine Zufahrt für Personenautos verfüge, an Wegnot leide. Die bestimmungsgemässe Nutzung solcher Liegenschaften sei in ländlichen Gebieten unter Umständen auch dann möglich, wenn als Verbindung zur nächsten öffentlichen Strasse nur ein Fussweg vorhanden sei. Im konkreten Fall verneinte zwar das Bundesgericht ein Notwegrecht für den Betrieb eines Film- und Fotoateliers in einem abgelegenen Appenzeller-Bauernhaus, da dieses Bedürfnis mit der natürlichen Bestimmung eines solchen Hauses nichts zu tun habe, sondern ausschliesslich auf die persönlichen Bedürfnisse des Klägers zugeschnitten sei. Indessen bejahte es den Notwegrechtsanspruch hinsichtlich von Transporten, die gewöhnlich nur mit Fahrzeugen ausgeführt zu werden pflegen (z.B. Lieferung schwerer Gegenstände, die für das Bewohnen des Hauses unentbehrlich sind, wie Möbel, Heizmaterial, etc.) (vgl. auch BGE 120 II 190). Massgebend sind aber allemal die konkreten Umstände des Einzelfalls. Das Obergericht des Kantons Obwalden hat schon mit Urteil vom 13. April 1987 i.S. K. erkannt, dass zur rationellen Bewirtschaftung einer landwirtschaftlichen Liegenschaft heute ein Motortransporter gehöre. Es könne daher nicht zweifelhaft sein, dass hiezu ein in der Landwirtschaft allgemein verwendetes Fahrzeug benötigt werde. Entsprechend bestehe ein Anspruch auf einen mit einem Landwirtschaftsfahrzeug befahrbaren Zugang zur öffentlichen Strasse. Gleichermassen erachtete auch das Bundesgericht ein landwirtschaftliches Fuss- und Fahrwegrecht für die wirtschaftliche Nutzung einer Parzelle als Reb- und Wiesland als genügend (BGE 110 II 127).
bb) Nach den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz verfügt der Kläger gestützt auf sein Winterwegrecht nach Art. 110 Abs. 1 EG ZGB nur während der Monate Dezember, Januar und Februar über das Recht, das beklagtische Grundstück mit Fahrzeugen zu befahren; zusätzlich könne er es während des ganzen Jahres betreten. Die Vorinstanz vertritt überzeugend die Auffassung, für die ordentliche landwirtschaftliche Nutzung seiner Parzelle, namentlich für das Wegführen des Heus und das Ausführen des Mists, setze der Kläger zu Recht einen Ladewagen Aebi, einen Selbstfahrladewagen Aebi und einen kleinen Zweiachsmäher ein; angesichts der Grösse der Parzelle von 12'441 m2 wäre es dem Kläger in der Tat nicht zuzumuten, die anfallenden Arbeiten von Hand zu erledigen. Die maschinelle Bewirtschaftung entspricht damit offensichtlich einem wirtschaftlichen Bedürfnis der klägerischen Parzelle und hat nichts mit persönlichen Präferenzen des Klägers zu tun. Das bestehende Winterwegrecht genügt somit nicht, und die Wegnot des Klägers ist ausgewiesen.
cc) Nichts abzuleiten vermag die Beklagte aus dem Umstand, dass mit dem Bau der Erschliessungsstrasse der Flurgenossenschaft "W" eine Grundbuchbereinigung erforderlich geworden sei, da die klägerische Parzelle gerade eben über keinen Zugang zu dieser Erschliessungsstrasse verfügt. Fehl geht auch die Berufung der Beklagten auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach eine Wegnot mit öffentlichrechtlichen Mitteln zu beheben sei, wenn sie ausschliesslich wegen öffentlicher Interessen durch das öffentliche Recht entstanden sei. Im von der Beklagten angeführten BGE 120 II 187 hat das Bundesgericht lediglich festgehalten, solange mit öffentlichrechtlichen Mitteln eine angemessene Erschliessung erreicht werden könne, bestehe keine Wegnot. Unter Hinweis auf die in Art. 19 Abs. 2 RPG enthaltene Erschliessungspflicht und die daraus in gewissen Fällen sogar abzuleitende Einzonungspflicht hob das Bundesgericht hervor, dass der Mangel einer genügenden Zufahrt zu einer öffentlichen Strasse in erster Linie mit raumplanerischen Mitteln zu beheben sei. Denn es könnte dem Zweck der Raumplanung zuwiderlaufen, bei jeder unerschlossenen Bauparzelle ein Notwegrecht einzuräumen, ohne den Grundeigentümer vorgängig zur Ausschöpfung der öffentlichrechtlichen Mittel anzuhalten. Die Planer könnten sonst vor vollendete Tatsachen gestellt werden, und es bliebe ihnen nur noch die Wahl, zwischen zwei allenfalls ungeeigneten Lösungen zu entscheiden, nämlich entweder die Planung dem bestehenden Notweg anzupassen oder den Notweg nicht in ihre Erschliessungspläne einzubeziehen, was zu einer doppelten Zufahrt und damit zu einer Landverschwendung führte. Eine derartige Situation liegt hier nicht vor. Die Erschliessungsstrasse "W" ist längst gebaut, und von der Einräumung eines Notwegrechts für das Befahren der beklagtischen Parzelle mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen, welches ohne Erstellung eines eigentlichen Weges zufolge Geländetauglichkeit der verwendeten Fahrzeuge über das Wiesland erfolgen würde, wären keine nachteiligen Folgen für das Gemeinwesen zu erwarten. Der unbestrittene Grundsatz, dass es nicht anginge, eine Wegnot anzunehmen und eine Parzelle zivilrechtlich auf "Vorrat", d.h. ohne jedes aktuelle Interesse, zu erschliessen, und dass öffentlichrechtliche Vorschriften in solchen Fällen einem zivilrechtlichen Anspruch auf Einräumung eines Notwegs vorgehen (BGE 110 II 127), findet vorliegend keine Anwendung.
dd) Die Beklagte macht weiter geltend, vor Erstellung der Flurgenossenschaftstrasse "W" habe der Kläger keine Wegnot geltend gemacht; vielmehr habe er verlangt, die Strassenanlage sei im Hinblick auf die Erschliessung seiner Parzelle anders auszuführen. Der Kläger habe damit die von ihm behauptete Wegnot seiner willkürlichen, schuldhaften Handlungsweise zuzuschreiben. Sein Grundstück wäre nämlich nach ursprünglichem Strassenprojekt direkt erschlossen worden. Dieses Projekt sei indessen am Widerstand seines Vaters gescheitert.
aaa) Keinen Anspruch auf die Einräumung eines Wegrechtes hat nach der herrschenden Lehre und Praxis der Eigentümer, der die bisherige Verbindung mit dem öffentlichen Weg durch eine willkürliche, d.h. auf seiner freien Entschliessung beruhende und nicht durch die ordnungsgemässe Benutzung des Grundstücks gerechtfertigte Handlung aufgehoben hat. Dieser Grundsatz, der im deutschen Recht in § 918 Abs. 1 BGB zum Ausdruck gebracht wurde, wird in der Schweiz aus dem Rechtsmissbrauchsverbot des Art. 2 ZGB abgeleitet (Meier-Hayoz, a.a.O., N. 56 zu Art. 694 ZGB). Die Beweislast für die rechtshindernde Tatsache einer willkürlichen Handlung des Notwegansprechers liegt beim Nachbarn (Art. 8 ZGB; Kommentar Pallandt, München 1981, N. 1 zu § 918 BGB; OGE vom 4. Mai 1994 i.S. M., 14). Nur rechtsmissbräuchliche Handlungen stehen indessen der Einräumung eines Notwegrechts entgegen. Keine Voraussetzung des Notwegrechts ist der Mangel eines Verschuldens des wegbedürftigen Eigentümers (Meier-Hayoz, a.a.O., N. 30 und 45 zu Art. 694 ZGB). Der Anspruch auf Einräumung eines Notweges steht etwa auch dem Eigentümer zu, der durch die Veräusserung eines Teiles oder durch die Veräusserung eines von mehreren Grundstücken von der Verbindung mit der öffentlichen Strasse abgeschnitten worden ist und dabei versäumt hat, sich ein Wegrecht über die veräusserte Parzelle bestellen zu lassen (vgl. zum Ganzen auch Peter Liver, Zürcher Kommentar 1980, N. 45 ff. zu Art. 743 ZGB; ders., Schweiz. Privatrecht V/1, Basel/Stuttgart 1977, 270; Haab/Simonius/Scherrer/Zobl, Zürcher Kommentar 1977, N. 19 zu Art. 694 bis 696 ZGB; Aloys Waldis, Das Nachbarrecht, Zürich 1953, 173).
bbb) Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für die Verneinung eines Anspruches auf ein Notwegrecht zufolge einer willkürlichen Handlung nicht gegeben. Einerseits wird im Schrifttum ein Notweganspruch zufolge willkürlicher Handlung nur verneint, wenn eine bestehende Wegverbindung durch den Eigentümer willkürlich aufgehoben wurde, z.B. durch Bebauen oder Verschütten des Zugangs oder die bewusste Aufgabe eines Wegrechts oder Notwegrechts über ein anderes Grundstück (Pallandt, a.a.O., N. 1 zu § 918 BGB; Meier-Hayoz, a.a.O., N. 56 zu Art. 694 ZGB). Im vorliegenden Fall hat aber eine Wegverbindung zur Parzelle X des Klägers gar nie bestanden, sodass sie durch ihn auch nicht willkürlich aufgegeben werden konnte. Andererseits kann dem Rechtsvorgänger des Klägers kein rechtlich erhebliches willkürliches Verhalten vorgeworfen werden. ... Dieser hat sich nicht gegen eine Erschliessung als solche zur Wehr gesetzt, sondern lediglich gegen die ursprünglich zur Diskussion gestellte Linienführung, die zu einer Zweiteilung seines Grundstücks geführt hätte. Allein der Umstand, dass der Rechtsvorgänger in der Planungsphase eines Projekts seine Interessen wahrnahm, kann dem Kläger im hängigen Prozess nicht zum Vorwurf gemacht werden, kann doch ein solches Verhalten nicht mit dem bewussten Bebauen oder Verschütten eines Weges oder etwa einem Abbruch einer Brücke gleichgesetzt werden. Ein Notwegrechtsanspruch des Klägers dürfte nur dann auszuschliessen sein, wenn er ohne die gebotene Rücksicht auf nachbarliche Belange gezielt und in der Absicht, sein Grundstück zu schonen und stattdessen das nachbarliche in Anspruch zu nehmen, darauf hingewirkt hätte, dass sein Grundstück durch die geplante Strasse nicht erschlossen werde. Für ein solches rechtsmissbräuchliches Verhalten bestehen indessen keine Anhaltspunkte.
Zusammenfassend ergibt sich, dass es zu weit ginge, dem Kläger heute jeden angemessenen Zugang zu seinem Grundstück zu verweigern, nur weil sein Rechtsvorgänger sich in einem weit zurückliegenden Verfahren gegen eine ungünstige Linienführung der Erschliessungsstrasse gewehrt hat. Der Einwand der Beklagten, der Kläger habe seine Wegnot seiner willkürlichen, schuldhaften Handlungsweise zuzuschreiben, ist demnach unbegründet. Es steht somit nichts entgegen, den Anspruch des Klägers auf den Notweg zu bejahen.
a) Der Anspruch auf Einräumung eines Notweges richtet sich in erster Linie gegen den Nachbarn, dem die Gewährung des Notweges der früheren Eigentums- und Wegverhältnisse wegen am ehesten zugemutet werden darf, und im Weiteren gegen denjenigen, für den der Notweg am wenigsten schädlich ist. Bei der Festsetzung des Notweges ist auf die beidseitigen Interessen Rücksicht zu nehmen (Art. 694 Abs. 2 und 3 ZGB).
Die Vorinstanz verneinte die Massgeblichkeit früherer Eigentums- und Wegverhältnisse. In der Tat hat hier der Gesetzgeber insbesondere an den Fall gedacht, wo die Parzelle ohne Strassenanschluss erst nachträglich durch Zerlegung einer grösseren Parzelle entstanden ist oder wo der in Wegnot befindliche Eigentümer sein Land von einer Person erworben hat, die vorher über weitere ihr selbst gehörende Grundstücke zum Land gelangen konnte (vgl. Meier-Hayoz, a.a.O., N. 30 zu Art. 694 ZGB; Simonius/Sutter, Schweizerisches Immobiliarsachenrecht, Bd. I, Basel 1995, § 13, N. 82). Bei der Beurteilung der früheren Wegverhältnisse kommt es aber nicht auf die frühere tatsächliche Benutzung eines Weges, sondern darauf an, ob früher schon irgendwelche Wegrechte zugunsten des Gesuchstellers bestanden haben (Waldis, a.a.O., 175). Als massgebendes früheres Verhältnis gilt z.B. auch das bisherige Benützen eines Weges aufgrund einer persönlichen Wegrechtsdienstbarkeit, die infolge der Grundstücksveräusserung unterging (Sommer, a.a.O., 127).
Fehlt es an solchen Anhaltspunkten, so richtet sich die Duldungspflicht gegen denjenigen Nachbarn, für den der Weg am wenigsten schädlich ist. Dies kann nur unter Würdigung sämtlicher konkreter Umstände beurteilt werden. Dabei ist im Besonderen auf die Art des einzuräumenden Notwegrechtes (Fahrweg, Fussweg) und auf die Beschaffenheit und Bewirtschaftung des zu belastenden Grundstückes abzustellen. Regelmässig, aber nicht notwendigerweise, fällt als Notweg die kürzeste Verbindung in Betracht. Es kann jedoch auch die längere sein, z.B. wenn der kürzeste Weg durch einen Graben oder Park- oder Bauland führen würde oder wenn bereits ein Weg oder wenigstens teilweise ein solcher besteht. Die Wegverbindung soll aber genügend sein, einen unverhältnismässigen Umweg oder einen zu steilen Weg braucht sich der Wegbedürftige nicht gefallen zu lassen (Meier-Hayoz, a.a.O., N. 32 zu Art. 694 ZGB). Die Vorteile, welche für den Wegrechtsberechtigten aus einer bestimmten Linienwahl resultieren, sind abzuwägen gegen die möglichen Schädigungen, die sich daraus für die Belasteten ergeben (Sommer, a.a.O., 126).
b) Die Vorinstanz erachtete den Umstand, dass schon bisher zugunsten der Parzelle X und zulasten der Parzelle Y ein Fussweg- und ein Winterfahrwegrecht bestand, als unwesentlich. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Beklagte als Eigentümerin der Parzelle Y war schon bisher gehalten, das Betreten ihres Grundstücks über das im Grundbuchplan eingezeichnete Fusswegrecht zu gestatten. Ferner hatte sie das Befahren dieses Weges durch den Kläger in den Wintermonaten zu dulden. Zwar sind im vorliegenden Fall keine früheren Wegverhältnisse untergegangen. Im Hinblick auf ein einzuräumendes ganzjähriges Fahrwegrecht kann indessen bezüglich des bereits bestehenden Fuss- und Winterwegrechtes durchaus von "früheren Wegverhältnissen" gesprochen werden (ebenso Karin Caroni-Rudolf, Der Notweg, Bern 1969, 95 f.). Es kann an der Tatsache, dass bisher zwei Wegdienstbarkeiten zugunsten der Parzelle X bestanden, und dass diese auch als Fuss- und Winterweg tatsächlich benützt wurden, nicht vorbeigesehen werden. Unter dem nach der gesetzlichen Regelung massgeblichen Gesichtspunkt der Zumutbarkeit erscheint denn auch - ungeachtet der weiteren konkreten Verhältnisse - der Eingriff, den die Parzelle Y durch die Einräumung eines landwirtschaftlichen Fahrwegrechtes zu erleiden hätte, im Vergleich mit den Nachbarparzellen als weniger bedeutend. Letztere wären nämlich mit einem für sie völlig neuen Rechtsanspruch konfrontiert, wogegen die Parzelle Y bereits heute einer gewissen Belastung ausgesetzt ist. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich schon aus diesem Grund eine Linienführung über die beklagtische Parzelle Y rechtfertigt. Nur wenn die Beklagte dartun könnte, dass einem Dritten der Notweg erheblich weniger schädlich wäre, fiele die Abweisung des klägerischen Anspruchs in Betracht (Caroni, a.a.O., 98 f.).
c) Die weiteren Umstände sprechen aber ebenfalls gegen eine Linienführung des Fahrwegrechtes über die Nachbarparzellen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das durch den Kläger beanspruchte Notwegrecht die kürzeste Verbindung zur Erschliessungsstrasse "W" darstellt. Anlässlich des obergerichtlichen Augenscheins hat sich ferner ergeben, dass das landwirtschaftliche Fahrwegrecht über die Parzelle der Beklagten sich nicht als erheblich schädlicher erweist als eine Linienführung über die Nachbarparzellen. Zwar ergibt sich aus der Expertise vom 20. April 1998, dass Drainagen vorhanden sind, welche teilweise überfahren werden müssen, wodurch Bodenverdichtungen entstehen können, die das Funktionieren der Drainagen in Frage stellen können. Der Experte bewertete jedoch die Nachteile, die daraus entstehen könnten, mit lediglich 4 % des Realwertes. Damit erweist sich aber die mögliche Schädigung der Beklagten nicht als ausschlaggebend; vielmehr kann diesem Umstand bei der Berechnung der Verkehrswertdifferenz Rechnung getragen werden (vgl. hinten, E. 4).
aa) Die Beklagte befürwortet statt einer Wegführung über ihr Grundstück die Beanspruchung der Parzelle S oder der Parzelle T. Bei einer Wegführung über die Parzelle S müsste der Kläger die Allmendstrasse der Korporation S. beanspruchen, wobei umstritten ist, ob es sich dabei um eine "öffentliche Strasse" handelt, welche dem Kläger offen stünde.
Nach den Angaben der Beklagten beträgt die Distanz des neu zu beanspruchenden Wegrechtes über die Parzelle S von der Grenze des Grundstücks X bis zur Allmendstrasse 121,3 m. Nicht zu verkennen ist allerdings, dass der Kläger bei dieser Variante einen erheblichen Umweg fahren müsste; die über die Allmendstrasse zurückzulegende Wegstrecke könnte nämlich nicht vernachlässigt werden, wenn das Befahren derselben überhaupt zulässig wäre.
Gemäss schriftlicher Auskunft der Korporation S. vom 23. Februar 1998 steht die Allmendstrasse "W" nur den Bewirtschaftern von Allmendland und Wald zur Verfügung, die Bewirtschaftung von angrenzendem Privatland wird einstweilen geduldet. Eine Ausweitung des Benützerkreises wäre aber der technischen Beschaffenheit der Strasse nicht zuträglich. Der Kläger sei nicht berechtigt, die Waldstrasse zur Bewirtschaftung seines Grundstückes zu befahren. Da es sich um einen Maschinenweg handle, könne kein Fahrrecht an Dritte gewährt werden. Wenn ihm ein Fahrwegrecht zugestanden würde, so müsste er sich erheblich an den Strassenerstellungs- und Unterhaltskosten beteiligen.
Die Beklagte hat die Richtigkeit der Ausführungen der Korporation S. in Frage gestellt. Wie es sich damit verhält, kann aber offenbleiben. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass der Kläger die Allmendstrasse kostenlos benützen dürfte, so wäre nicht zu verkennen, dass die Linienführung über die Parzelle Y nicht erheblich schädlicher wäre als jene über die Parzelle S. Nach der Beurteilung des dem Gericht angehörenden und an diesem Urteil mitwirkenden Ingenieurs kann sogar im Gegenteil davon ausgegangen werden, dass allfällig auftretende Grasnarben sich wegen des Geländeverlaufs im Bereich der Parzelle Y als weniger schädlich auswirkten denn im Bereich der Parzelle S, wo sich das Wasser in einer Grasnarbe eher sammeln könnte als bei der Parzelle Y, wo der Notweg der natürlichen Steigung des Geländes folgen würde. Es kann daher nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden, das zu beanspruchende Wegrecht über die Parzelle S zu legen.
bb) Die Beklagte macht weiter geltend, die Variante über die Parzelle T sei günstiger als jene über ihre Liegenschaft, da der Zugang zur Flurgenossenschaftstrasse auch bei dieser Variante weitgehend über ebenes Land führen würde, wobei selbst im Einfahrtsbereich in die Flurgenossenschaftstrasse an keiner Stelle eine erhebliche Neigung festzustellen sei. Die Wegstrecke über diese Parzelle sei nur unwesentlich länger, die Bodenqualität im Vergleich zu jener der verlangten Weganlage aber unvergleichbar besser.
Schon der von der Beklagten eingereichte Grundbuchplan, auf welchem die Variante 2 blau eingezeichnet ist, zeigt, dass die Parzelle T auf einer erheblich längeren Strecke in Anspruch genommen werden müsste, als die Parzelle Y. Das hat sich beim Augenschein des Obergerichts bestätigt. Die Vorinstanz hielt überdies fest, im Bereich der Parzellengrenze sei ein Weg über die Parzelle T sumpfig, und die Fahrten müssten auf seitlich leicht abschüssigem Gelände ausgeführt werden. Letzteres ergibt sich auch aus den diversen bei den Akten liegenden Fotos, und es hat sich auch anlässlich des obergerichtlichen Augenscheins bestätigt. Die Beklagte hat denn auch selbst eingeräumt, dass das Gefälle im Bereich der Parzelle T "leicht abschüssig" sei. Nach der Beurteilung des dem Gericht angehörenden Ingenieurs könnte dieser Geländeverlauf bei der Parzelle T, nicht anders als bei der Parzelle S, dazu führen, dass sich in allfällig entstehenden Grasnarben vermehrt Wasser ansammeln könnte. ... (Beurteilung weiterer Einwände der Beklagten)
d) Zusammenfassend ergibt sich, dass in Würdigung sämtlicher Umstände lediglich die Linienführung über die Parzelle Y in Frage kommt. Entscheidend ist einerseits, dass der Eingriff für die Parzelle Y zufolge des bereits bestehenden Fuss- und Winterfahrwegrechts im Vergleich mit den Nachbarparzellen weniger einschneidend ist, und dass andererseits der Notweg für die Nachbarparzellen T und S nicht erheblich weniger schädlich, sondern das Schädigungspotential vielmehr durchaus vergleichbar wäre. Hinzu kommt, dass die Wegführung über die Parzelle Y insgesamt die kürzeste Wegstrecke darstellt, indem zuerst die gut ausgebaute Erschliessungsstrasse "W" und dann in deren direkter Fortsetzung die kurze Wegstrecke über die Parzelle Y gefahren werden kann.
a) Die Stellung des Notwegberechtigten ist derjenigen eines Exproprianten ähnlich. Diese Parallele ergibt sich einerseits aus dem Wortlaut von Art. 694 Abs. 1 ZGB, wonach eine "volle Entschädigung" geschuldet ist, andererseits auch aus dem Umstand, dass für die Berechnung der Entschädigung ausschliesslich die Nachteile des Notwegbelasteten massgeblich sind, die Vorteile des Notwegberechtigten mithin unberücksichtigt bleiben. Aus diesen Gründen vertreten herrschende Lehre und Rechtsprechung die Ansicht, für die Berechnung seien die Grundsätze der Enteignung heranzuziehen mit der Folge, dass der Notwegbelastete schadenersatzrechtlich im Ergebnis gleichgestellt wird, wie wenn das Grundstück von keinem Notwegbegehren bedroht wäre. Demnach entspricht die Entschädigung der Differenz zwischen dem Verkehrswert des unbelasteten und demjenigen des mit dem Notweg belasteten Grundstücks (BGE 120 II 423 f.,114 Ib 321,85 II 392; BGE vom 28. Dezember 1994 i.S. I., 11 [5C.141/1994/lit]; Caroni, a.a.O., 131 und 133; Haab/Simonius/Scherrer/Zobl, a.a.O., N. 22 zu Art. 694 bis 696 ZGB; Sommer, a.a.O., 129; Heinz Rey, Berner Kommentar 1981, Die Grunddienstbarkeiten, Systematischer Teil, N. 302; Hess/Weibel, Das Enteignungsrecht des Bundes, Bd. I, Bern 1986, N. 173 zu Art. 19 EntG). Da die aktuelle Beeinträchtigung durch den Weg normalerweise gering ist, fällt die Entschädigung meist minimal aus (Simonius/Sutter, a.a.O., § 13, N. 91). Die Höhe der Entschädigung bestimmt der Richter nach freiem Ermessen (Waldis, a.a.O., 177).
b) Die durch das Obergericht eingeholte Expertise vom 20. April 1998 hat ergeben, dass der Verkehrswert der Parzelle Y im heutigen Zeitpunkt Fr. 55'000.-- beträgt; falls entsprechend dem Urteil der Vorinstanz ein landwirtschaftliches Fahrwegrecht während des ganzen Jahres zugesprochen werde, betrage der Verkehrswert noch Fr. 50'000.--. Die Verkehrswertverminderung belaufe sich demnach auf Fr. 5'000.--. Zur Erläuterung hielt der Experte fest, dass die nutzbare Fläche um maximal 450 m2 reduziert werde, wodurch sich der Ertragswert dementsprechend verringere. Beim Realwert sei zu beachten, dass das Grundstück mit einem neuen Recht belastet werde, das gesamthaft zu einer Wertminderung führe. Es könnten Immissionen auftreten, insbesondere dann, wenn der neue Berechtigte die Wiese unsorgfältig, nicht bei abgetrocknetem Boden und aus der Sicht der Belasteten zu Unzeiten befahre. Ferner könnten Verschmutzungen auftreten, die zusätzliches Land belasteten, und auch die Drainagen könnten beeinträchtigt werden.
c) Die von den Parteien erhobenen Einwände gegen das Gutachten vermögen nicht zu überzeugen. ...
Die Expertise macht insgesamt einen überzeugenden Eindruck. Der Gutachter hat sämtliche relevanten Gesichtspunkte berücksichtigt. Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass der Kläger der Beklagten die Verkehrswertdifferenz im Betrag von Fr. 5'000.-- zu erstatten hat.