Entscheidpublikation AbR 1996/97 Nr. 47, S. 161:Art. 4 BV; Art. 1 und 2 Ausführungsbestimmungen über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung vom 20. Juni 1995 (Übergangsrecht) Die gemäss kantonaler Übergangsregelung für die Prämienverbilligung mögliche Schlechterstellung von Ehepaaren gegenüber Alleinstehenden und Konkubinatspaaren verletzt das Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 4 BV nicht.
Entscheid der Rekurskommission für Sozialversicherung vom 10. September 1996
Aus den Erwägungen:
2.a) Der Bundesbeschluss über befristete Massnahmen gegen die Entsolidarisierung in der Krankenversicherung vom 13. Dezember 1991 (in der Fassung vom 7. Oktober 1994; AS 1995, 515 f.) legt in Art. 4 Abs. 1 fest, dass die Kantone den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen für die Krankenpflege-Grundversicherung gewähren. Gemäss Art. 4 Abs. 5 legt jeder Kanton die Prämienverbilligung so fest, dass die jährlichen Beiträge des Bundes und des Kantons grundsätzlich voll ausbezahlt werden. Ist der Erlass der definitiven kantonalen Regelung nicht fristgerecht möglich, so kann die Kantonsregierung gemäss Art. 4 Abs. 7 eine provisorische Regelung treffen. Gestützt darauf erliess der Regierungsrat mit Beschluss vom 20. Juni 1995 die Ausführungsbestimmungen über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung (Übergangsrecht; ABl 1995, 813). Dieses Übergangsrecht wurde durch das am 1. Januar 1996 in Kraft getretene Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) und die gestützt darauf vom Regierungsrat am 27. Februar 1996 erlassenen Ausführungsbestimmungen über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung (ABl 1996, 263) ersetzt. Für das Jahr 1995 gelten die Bestimmungen des Übergangsrechtes vom 20. Juni 1995. Gemäss Art. 1 Übergangsrecht haben Anspruch auf Prämienverbilligung der Grundversicherung Personen mit primärem steuerrechtlichem Wohnsitz im Kanton, wenn sie die Voraussetzungen dieser Ausführungsbestimmungen erfüllen, einem vom Bund anerkannten Versicherer angeschlossen und diesem gegenüber prämienpflichtig sind. Massgebend sind die persönlichen und familiären Verhältnisse am 1. Januar des Jahres, für welches die Prämienverbilligung beansprucht wird (Art. 1 Abs. 3). Der Beschwerdeführer hatte seinen steuerrechtlichen Wohnsitz bis Januar 1996 in Sarnen.
b) Gemäss Art. 2 Abs. 1 Übergangsrecht besteht ein Anspruch auf Prämienverbilligung der Grundversicherung, soweit das steuerbare Einkommen nach kantonalem Recht, zuzüglich zehn Prozent des Reinvermögens der anspruchsberechtigten Personen, innerhalb der Einkommensgrenze gemäss Anhang liegt. Massgebend ist die letzte rechtskräftige Veranlagung der Staats- und Gemeindesteuern (Art. 2 Abs. 3 Übergangsrecht). Die Einkommensgrenze betrug gemäss Anhang für das Jahr 1995 Fr. 30'000.--. Die definitiven Steuerveranlagungen der Staats- und Gemeindesteuern wiesen für H. und S. Sch. für die Steuerperiode 1993/94 bzw. 1995/96 (diese Veranlagung lag erst im Einspracheverfahren vor) steuerbare Einkommen von Fr. 36'300.-- bzw. Fr. 32'300.-- aus. Vermögen lag keines vor. Das steuerbare Einkommen lag somit jeweils über der Einkommensgrenze von Fr. 30'000.--, weshalb die Ausgleichskasse Obwalden den Antrag zur Ausrichtung von Prämienverbilligung abwies.
a) Der Bund überliess den Vollzug der Prämienverbilligung den Kantonen. Gestützt auf Art. 4 Abs. 5 des Bundesbeschlusses vom 13. Dezember 1991 (Fassung vom 7. Oktober 1994) legt jeder Kanton die Prämienverbilligung so fest, dass die jährlichen Beiträge des Bundes und des Kantons grundsätzlich voll ausbezahlt werden. Daraus ist eine föderalistisch geprägte, vielfältige Ordnung entstanden (vgl. Alfred Maurer, Das neue Krankenversicherungsgesetz, Basel 1996, 152). Der Kanton Obwalden wählte das System der festen Einkommensgrenze, welche vom steuerbaren Einkommen nach kantonalem Recht zuzüglich zehn Prozent des Reinvermögens der anspruchsberechtigten Personen nicht überschritten werden darf, ansonsten ein Anspruch entfällt (ein ähnliches System wird im Kanton Bern angewendet). Die Einkommensgrenze von Fr. 30'000.-- für das Jahr 1995 gilt für Alleinstehende wie auch für Ehepaare mit und ohne Kinder. Die jeweiligen persönlich-wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragsteller müssen darum bei der Bestimmung des steuerbaren Einkommens berücksichtigt werden. Dies geschieht im Steuergesetz vom 30. Oktober 1994 (StG) mittels Sozialabzügen bzw. Freibeträgen. Zur Berechnung des steuerbaren Einkommens werden vom Reineinkommen für Ehepaare, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, 20 % des Reineinkommens, mindestens Fr. 4'100.-- höchstens Fr. 9'600.--, abgezogen (Art. 37 Abs. 1 Bst. a StG). Dieser Abzug kann von Alleinstehenden und Konkubinatspaaren, die nicht mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt leben, nicht geltend gemacht werden. Das Einkommen des Beschwerdeführers verminderte sich so von Fr. 40'300.-- auf Fr. 32'300.-- (def. Veranlagung 1995/96).
b) Gemäss Art. 11 Abs. 1 StG werden Einkommen und Vermögen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet. Die gemeinschaftliche Besteuerung entspricht der Struktur der Ehe, worin nach heutiger Auffassung die beiden Ehegatten gleichberechtigt sind und ihre Aufgaben in ihrer Gemeinschaft einvernehmlich völlig frei bestimmen können (vgl. Art. 159, 163 ZGB). Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Paares bemisst sich, unabhängig von Güterstand und Rollenteilung, nach dem Gesamteinkommen (Alois Pfister, Zehn Jahre Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Ehegatten-Besteuerung, ASA 63, 678 f.). Die in den letzten Jahren zur Ehegatten-Besteuerung ergangene Rechtsprechung zeigt deutlich, dass eine völlige Gleichbehandlung von Ehepaaren und Konkubinatspaaren bzw. Alleinstehenden nicht möglich ist (BGE 110 Ia 7;120 Ia 329; Zusammenfassung der Rechtsprechung bei Pfister, a.a.O., 677 ff.). Die zulässigen Abzüge und die Ausgestaltung der Steuerprogression sind auch politische Fragen. Die im Kanton Obwalden gewählte Lösung des Einheitstarifs für Alleinstehende und Ehepaare mit entsprechendem Ehepaarabzug entspricht den aus Art. 4 Abs. 1 BV abgeleiteten Steuergrundsätzen.
c) Bei der Wahl des Ausführungssystems zur Prämienverbilligung wurde der Regierungsrat von den Faktoren bundesrechtliche Vorgaben, Durchführbarkeit im Kanton, Verständlichkeit für die Versicherten und Zeitdruck geleitet. Er entschied sich darum für das System der festen Einkommensgrenze aufgrund der Steuerdaten. Zwar führt dieses System in gewissen Fällen zu fragwürdigen Ergebnissen. So erhält ein Alleinstehender mit Fr. 29'900.-- steuerbarem Einkommen noch eine Prämienverbilligung von Fr. 240.--, ein Ehepaar mit Fr. 30'100.-- steuerbarem Einkommen geht dagegen leer aus. Es ist aber bei einer Zusprechung der Beiträge nach Einkommensstufen systemimmanent, dass irgendwo eine Grenze gesetzt und eingehalten werden muss. Auch im Vergleich mit Konkubinatspaaren können Ehepaare unter Umständen schlechter gestellt werden. Zu beachten ist aber, dass Konkubinatspaare zur Bestimmung des steuerbaren Einkommens keinen Ehegattenabzug machen können. Eine Alternative für die gesetzliche Regelung hätte im Abstellen auf die Kriterien des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters- Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) bestanden. Die Einkommensgrenzen nach Art. 2 Abs. 1 ELG betragen für Ehepaare das eineinhalbfache der Alleinstehenden. Doch wird nicht vom steuerbaren, sondern vom Reineinkommen ausgegangen. Ein Ehepaarabzug im Sinne des Steuerrechts ist nicht möglich. Es kann somit auch nach dem dem ELG zugrundeliegenden System unter Umständen zu Ungleichheiten bei der Behandlung von Ehepaaren und Konkubinatspaaren oder Alleinstehenden kommen. Es war die Absicht des Gesetzgebers, die für doppelverdienende Ehepaare gegenüber Alleinstehenden möglichen Einsparungen im Lebensunterhalt auszugleichen, indem die Einkommensgrenze nicht verdoppelt, sondern bloss um das eineinhalbfache erhöht wurde. Diese Betrachtungsweise der wirtschaftlichen Vorteile einer Ehe liegt schon dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) zugrunde, beträgt doch gemäss Art. 35 AHVG die Ehepaar-Altersrente 150 % der dem massgebenden Einkommen entsprechenden einfachen Altersrente.
d) Gemäss Art. 4 Abs. 1 Bundesbeschluss gewähren die Kantone den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen. Es oblag den Kantonen festzulegen, bis zu welchem Einkommen Versicherte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben. Wenn ein Ehepaar ein Reineinkommen von weniger als Fr. 37'500.-- hat, kommt es nach erfolgtem Ehegattenabzug von 20 % des Reineinkommens in den Genuss der Prämienverbilligung. Unter Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten im Kanton Obwalden war es zu vertreten, die schwierige Begrenzung der bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse bei einem steuerbaren Einkommen von weniger als Fr. 30'000.-- vorzunehmen, welches für Ehepaare auf ein Reineinkommen von weniger als Fr. 37'500.-- schliessen lässt. Der Beschwerdeführer hatte in der massgebenden Steuerperiode ein Reineinkommen von Fr. 40'300.-- und lag somit deutlich über dieser Einkommensgrenze.
e) Der Regierungsrat war sich der möglichen Probleme der Anspruchsbestimmung aufgrund der schematischen Anwendung der Steuerdaten bewusst (vgl. Regierungsratsbeschluss Nr. 860 vom 27. Februar 1996). Das System besticht aber durch seine Einfachheit und Klarheit sowohl für die Versicherten wie auch die durchführenden Organe. Da die im Jahre 1995 erzielbaren Prämienverbilligungen von Fr. 240.-- bis Fr. 540.-- pro Person relativ niedrig waren, rechtfertigt sich ein einfaches, schematisches Verfahren auch wegen dem Grundsatz der Verwaltungsökonomie (BGE 100 Ia 45 f., 325,96 I 51; Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Bd. I, Basel 1976, Nr. 69 B. II). Es ist festzuhalten, dass das für die Bestimmung der Einkommensgrenzen massgebende Steuergesetz im Einklang mit dem Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 4 Abs. 1 BV steht. Die Anwendung der Steuerdaten zur Prämienverbilligung ist unter den gegebenen Verhältnissen nicht zu beanstanden. Das Übergangsrecht vom 20. Juni 1995 verstösst somit weder gegen die Verfassung noch gegen den Bundesbeschluss vom 13. Dezember 1991.