Entscheidpublikation AbR 1996/97 Nr. 46, S. 157:Art. 3 Abs. 1 ELG; Art. 13 Abs. 1 ELV; Art. 521 ff. OR Schliesst das Bestehen eines Verpfründungsvertrages einen Anspruch des Pfrundnehmers auf Ergänzungsleistungen aus? Frage gestützt auf den konkreten Vertrag wegen notwendigen Heimaufenthaltes verneint.
Entscheid der Rekurskommission für Sozialversicherung vom 10. September 1996
Aus den Erwägungen:
Es stellt sich somit die Frage, ob und mit welchem Inhalt die Beschwerdeführerin und ihr Sohn P. im Kaufvertrag vom 30. April 1986 einen Verpfründungsvertrag abgeschlossen haben und inwiefern dieser einen EL-Anspruch ausschliessen kann.
3.a) Die Beschwerdeführerin verkaufte mit Kaufvertrag vom 30. April 1986 ihrem Sohn P. ihre Anteile am Landgut R. und am Heimwesen R. Der Kaufpreis wurde zum Teil durch ein der Verkäuferin zugestandenes Wohnrecht, welches nach Lebenserwartung auf Fr. 40'000.-- kapitalisiert wurde, getilgt. Dieses Wohnrecht wurde im Vertrag wie folgt umschrieben:
" a) Das Wohnrecht ist lebenslänglich.
- Das Wohnrecht bezieht sich auf das ganze von der Verkäuferin heute bewohnte Stockwerk.
- Gesamter baulicher Unterhalt für das wohnrechtsbelastete Stockwerk geht zu Lasten des Verkäufers."
Unter Ziffer V. "Weitere Bestimmungen" wurde festgehalten:
"4. Obligatorisch verpflichtet sich der Käufer, für seine Mutter in Ergänzung der Wohnrechtsvereinbarung für die leibliche Sorge und Pflege aufzukommen, sobald sie einer solchen wegen Krankheit oder bei fortschreitendem Alter bedarf."
Mit dieser Bestimmung haben die Beschwerdeführerin und ihr Sohn einen Verpfründungsvertrag im Sinne von Art. 521 ff. OR abgeschlossen. Danach verpflichtet sich der Pfründer (Pfrundnehmer), dem Pfrundgeber (Verpfründer) ein Vermögen oder einzelne Vermögenswerte zu übertragen, und dieser, dem Pfründer Unterhalt und Pflege auf Lebenszeit zu gewähren. Die Verpfründung birgt wegen der Ungewissheit der zu erbringenden Leistungen für den Pfrundgeber ein unsicheres Moment (sog. aleatorischer Vertrag). Die Werte der gegenseitigen Leistungen haben in der Regel gleichwertig zu sein (AGVE 1981, 398). Das ist der Fall, wenn die Gegenleistung des Pfrundnehmers der Höhe des Barwertes der Leistung des Pfrundgebers entspricht. Die Leistungen müssen aber nur ungefähr entsprechen, da die Unterhaltsgewährung von den Bedürfnissen des Pfrundnehmers abhängig und folglich ohnehin variabel ist (Marc Schaetzle, Berner Kommentar 1978, Vorbem. zu Art. 521-529 N. 2).
b) Der Pfründer tritt in häusliche Gemeinschaft mit dem Pfrundgeber, und dieser ist verpflichtet, ihm zu leisten, was der Pfründer nach dem Wert des Geleisteten und nach den Verhältnissen, in denen er bisher gestanden hat, billigerweise erwarten darf (Art. 524 Abs. 1 OR). Er hat ihm Wohnung und Unterhalt in angemessener Weise zu leisten und schuldet ihm in Krankheitsfällen die nötige Pflege und ärztliche Behandlung (Art. 524 Abs. 2 OR). Das Mass der Leistung des Pfundgebers bestimmt sich erstens nach der Vereinbarung, zweitens nach dem Wert der Gegenleistung und drittens nach den Verhältnissen, in denen der Pfründer vorher gelebt hat (Schaetzle, a.a.O., Art. 524 N. 1; Guhl/Merz/ Druey, Das Schweizerische Obligationenrecht, Zürich 1991, 577 f.). Damit hat der Gesetzgeber die Stufenfolge vorgezeichnet. Sie gibt die Richtlinie im Falle der Lückenfüllung an. Adäquat erscheint eine umfassende Versorgung immer dann, wenn der Pfründer sein gesamtes Vermögen dem Verpfründer überlassen hat und dann mittellos von diesem abhängt (vgl. Helmut Stofer, Leibrentenversprechen und Verpfründungsvertrag, in SPR VII/2, Basel 1979, 755ff.). Zulässig ist aber auch ein reduzierter oder zum vornherein bestimmter Versorgungsumfang (Schaetzle, a.a.O., Art. 524 N. 3).
c) Unklar ist im vorliegenden Fall, ob P. durch den Verpfründungsvertrag verpflichtet wird, sämtliche Krankheits- und Pflegekosten, insbesondere aus dem Heimaufenthalt seiner Mutter, zu übernehmen, wie das die Ausgleichskasse geltend macht. Aus der vertraglichen Umschreibung "für die leibliche Sorge und Pflege aufzukommen, sobald sie einer solchen wegen Krankheit oder bei fortschreitendem Alter bedarf" ist nicht ersichtlich, ob damit auch die finanzielle Unterstützung bei Heimaufenthalten gemeint ist. P. und seine vor 1½ Jahren verstorbene Ehefrau hatten die Beschwerdeführerin nach früheren Spitalaufenthalten zu Hause gepflegt, so weit es möglich war. Die Hauspflege entspricht der historischen Bedeutung der Verpfründung. Die Eltern sollten in ihren alten Tagen durch die Kinder gegen Übergabe des Bauerngutes gepflegt werden (Schaetzle, a.a.O., Vorbem. zu Art. 521-529 N. 9). Auch die Sorge um die ärztliche Behandlung obliegt dem Verpfründer (Art. 524 Abs. 2 OR), wozu auch unumgängliche Spitalaufenthalte gehören. Ist die Pflege des Pfrundnehmers zu Hause nicht mehr möglich, ist es fraglich, ob die Kostenübernahme für einen stationären Heimaufentalt noch dem Sinn der Verpfründung entspricht. In der Lehre und Rechtsprechung findet sich bloss der Hinweis, dass die Gewährung lebenslänglichen Unterhalts auch das Tragen allfälliger Arzt-, Arzneimittel- und Spitalkosten umfasse (vgl. Schaetzle, a.a.O., Art. 524 N. 10; Oser/Schönenberger, Zürcher Kommentar, Zürich 1945, Art. 524 N. 6; AGVE 1981,398).
aa) Ergibt sich der genaue Inhalt einer Verpfründung nicht aus der Vereinbarung, muss der Wert der Gegenleistung für die Bestimmung des Versorgungsumfanges beigezogen werden. Im Kaufvertrag vom 30. April 1986 wurde für das Wohnrecht (inkl. Verpfründungsvertrag) ein kapitalisierter Gegenwert von Fr. 40'000.-- eingesetzt. Mit der Gewährung des dinglichen Wohnrechts erfüllt der Verpfründer einen Teil seiner Verpflichtungen. Es soll darum zuerst der kapitalisierte Wert des Wohnrechts berechnet werden, um dann bei einem allfälligen Überschuss den Umfang der Verpfründung festzulegen. Die Ausgleichskasse Obwalden setzte den jährlichen Wert des Wohnrechtes auf Fr. 4'200.-- fest (vgl. Verfügung vom 7. Februar 1996; da die Ausgleichskasse den Verpfründungsvertrag damals nicht kannte, sind die Fr. 4'200.-- nur für das Wohnrecht eingesetzt worden). Umgerechnet auf das Jahr 1986 entspricht dies einem Betrag von ca. Fr. 2'770.-- (Mietpreisindex 1996 = 415; 1986 = 274). Gemäss neuerer Bundesgerichtspraxis hat die Kapitalisierung des Wohnrechts nach Massgabe der von der Eidgenössischen Steuerverwaltung herausgegebenen Tabellen zu erfolgen (vgl. AHI-Praxis 1994, 15 ff.). Multipliziert man den Jahreswert mit dem Kapitalisierungsfaktor (berechnet aus 1000/Jahresrente; zu finden in: ASA 49, 240), so ergibt sich als Kapitalwert des Wohnrechts im Jahre 1986: 14.6 x 2'770 = Fr. 40'442.--. Auch wenn man den schlechten baulichen Zustand des Hauses im Verkaufszeitpunkt berücksichtigt und darum den Wert des Wohnrechts noch etwas verkleinern muss, fällt auf, dass der von der Pfrundnehmerin geleistete Gegenwert den noch zusätzlichen Versorgungsumfang aus Verpfründungsvertrag erheblich einschränkt. Es ist offensichtlich, dass eine finanzielle Unterstützung für einen Heimaufenthalt den anrechenbaren Gegenwert von Fr. 40'000.-- erheblich übersteigen würde. Aus dieser Betrachtungsweise wird klar, dass die Kostenübernahme von Heimaufenthalten nicht Inhalt des Verpfründungsvertrages sein konnte und wohl auch nicht dem Willen der Vertragspartner entsprach.
bb) Die Beschwerdeführerin verkaufte ihrem Sohn 1986 ihre Anteile an den Liegenschaften. Da sie ihm nicht ihr ganzes Vermögen übertrug und somit nicht mittellos von ihm abhängt, erscheint eine umfassende, auch finanzielle Versorgung nicht als angebracht. Mit einer Hauspflege im Bedarfsfall durfte die Beschwerdeführerin aber rechnen, vor allem, weil sie mit ihrem Sohn und dessen Ehefrau zusammenlebte. In diesem Sinne wurde der Verpfründungsvertrag denn auch gelebt, wurde die Beschwerdeführerin doch nach Spitalaufenthalten von ihrer Schwiegertochter zu Hause gepflegt. Es ergibt sich somit aus dem Kaufvertrag vom 30. April 1986 und aus den weiteren Umständen, dass die Kostenübernahme von Heimaufenthalten, die dauernd sind, nicht unter den Verpfründungsvertrag fällt.
4.a) Gemäss Art. 13 Abs. 1 ELV wird Versicherten, die als Pfrundnehmer vollen Lebensunterhalt und Pflege beanspruchen können, keine Ergänzungsleistung ausgerichtet, es sei denn, es werde der Nachweis erbracht, dass der Pfrundgeber die geschuldete Leistung nicht zu erbringen vermag oder der geleistete Lebensunterhalt nach den ortsüblichen Verhältnissen als besonders bescheiden zu betrachten ist. Mit dem Begriff "vollen Lebensunterhalt und Pflege" muss der Gesetzgeber auch eine umfassende finanzielle Versorgung im Bedarfsfall gemeint haben, denn nur so lässt sich ein gänzlicher Ausschluss der Ergänzungsleistungen rechtfertigen. Übersteigt aber der Versorgungsbedarf des Versicherten die Versorgungspflicht des Pfrundgebers, kann Art. 13 Abs. 1 ELV nicht angewendet werden.
b) Gemäss Auskunft von I., Heimleiterin, wurde die Beschwerdeführerin am 13. November 1995 von Dr. med. B. als Akutpatientin ins Krankenheim eingewiesen. Nachdem sich ihr Gesundheitszustand stabilisiert hatte, wurde sie am 28. November 1995 ins Altersheim überwiesen, wo sie seither wohnt. Die Heimleitung hält eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Hause für ausgeschlossen, da sie eine aufwendige, permanente Pflege braucht.
Es ist somit erstellt, dass die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zu Hause gepflegt werden kann und sich mithin nicht freiwillig im Altersheim aufhält. Sie muss als Heimbewohnerin im Sinne des ELG angesehen werden. Leben Alleinstehende dauernd oder für längere Zeit in einem Heim oder einer Heilanstalt, so entspricht die Ergänzungsleistung der Differenz zwischen den Ausgaben (Tagestaxe, Betrag für persönliche Auslagen, Abzüge gemäss ELG) und den gemäss ELG anrechenbaren Einkommensteilen (Art. 1a Abs. 1 ELV). Der Aufenthalt ist als dauernd anzusehen, wenn die EL-Bezügerin ihre Wohnung aufgelöst hat bzw. ihre Rückkehr nach Hause sehr unwahrscheinlich ist (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Rz. 4010). Diese Voraussetzung ist hier gegeben. Der Ergänzungsleistungsanspruch muss darum für die Beschwerdeführerin neu berechnet werden.
c) In der Verfügung vom 7. Februar 1996 wurde der Beschwerdeführerin als Einkommen aus Wohnrecht ein Betrag von Fr. 4'200.-- aufgerechnet (vgl. E. 3.c). Weil das Wohnrecht weder der Substanz noch der Ausübung nach übertragbar ist (Art. 776 Abs. 2 ZGB), darf dessen Gegenwert dem Berechtigten, der es aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann, bei der Bemessung der EL nicht als Einkommen angerechnet werden (BGE 99 V 110). Somit ist Art. 3 Abs. 1 Bst. f ELG nicht anwendbar, wonach Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, als Einkommen anzurechnen sind.