Entscheidpublikation AbR 1996/97 Nr. 45, S. 155:Art. 6 Abs. 1 IVG; Art. 11 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Schweiz. Eidgenossenschaft und Portugal über soziale Sicherheit vom 1. März 1977 Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität als Anspruchsvoraussetzung für Eingliederungsmassnahmen bei portugiesischen Staatsangehörigen; Fall eines neuen Leidens, das mit einem früheren in keinem sachlichen Zusammenhang steht.
Entscheid der Rekurskommission für Sozialversicherung vom 14. August 1996
Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 22. November 1995 wies die IV-Stelle Obwalden ein Leistungsbegehren von X. betreffend orthopädische Serienschuhe und Schuhzurichtung ab. X. leide an den Folgen einer 1959 in Portugal erlittenen Poliomyelitis. Da er mit diesem Gebrechen in die Schweiz eingereist sei, gehe das beantragte Hilfsmittel wegen Fehlens der versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht zu Lasten der Invalidenversicherung.
Dagegen erhob X. am 21. Dezember 1995 Beschwerde mit dem Antrag, die Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es treffe zwar zu, dass den medizinischen Massnahmen eine im 2. Lebensjahr in Portugal erlittene Poliomyelitis zugrunde liege, doch seien die Beschwerden erst im Sommer 1994 aufgetreten. In der Vernehmlassung vom 28. März 1996 beantragte die IV-Stelle Obwalden die Abweisung der Beschwerde.
Aus den Erwägungen:
a) Für den Beschwerdeführer gilt das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Portugal über Soziale Sicherheit vom 1. März 1977. Gemäss dessen Art. 11 Abs. 1 steht portugiesischen Staatsangehörigen, die in der Schweiz wohnen, ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der schweizerischen Invalidenversicherung zu, wenn sie unmittelbar vor Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die schweizerische Versicherung entrichtet haben.
Es gilt darum die Frage zu beantworten, wann genau beim Versicherten die Invalidität im Sinne des zwischenstaatlichen Abkommens eingetreten ist; denn der Eintritt der Invalidität ist massgebender Zeitpunkt für die Erfüllung der versicherungsmässigen Voraussetzungen und den Leistungsbeginn im allgemeinen (vgl. Wegleitung über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [WIH], Rz. 1070). Die Verwaltungsanweisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung zum Abkommen mit Portugal vom 1. März 1977 halten fest, dass portugiesische Staatsangehörige, die in der Schweiz wohnen, Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen haben, wenn sie, unmittelbar bevor diese Massnahmen objektiv erstmals in Betracht kommen, während mindestens eines vollen Jahres Beiträge entrichtet haben (Rz. 58). Der Begriff in Betracht kommenhat keine andere Bedeutung als Eintritt der Invalidität(ZAK 1970, 228). Dieser Zeitpunkt bestimmt sich nach innerstaatlichem, schweizerischem Recht (BGE 113 V 263). Die Invalidität gilt nach der Rechtsprechung in dem Zeitpunkt als eingetreten, da sie objektiv Anspruch auf Leistungen der IV zu begründen vermag (ZAK 1970, 228; vgl. WIH, Rz. 1078). Das stimmt mit Art. 4 Abs. 2 IVG überein, wonach die Invalidität als eingetreten gilt, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Dieser Zeitpunkt ist nach dem medizinischen Verlauf des Gesundheitsschadens sowie den daraus resultierenden Folgen für die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit zu bestimmen (WIH, Rz. 1077).
b) Hängt der Leistungsanspruch nicht von einem bestimmten Invaliditätsgrad ab, wie dies vor allem bei den Eingliederungsmassnahmen zutrifft, ist der Versicherte seit dem Zeitpunkt als invalid zu betrachten, in welchem zum ersten Male offensichtlich wird, dass der Gesundheitsschaden nach der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzung die Gewährung einer Leistung rechtfertigt (WIH, Rz. 1081; vgl. ZAK 1992, 361). Die Invalidität gilt also in dem Zeitpunkt als eingetreten, "in dem das festgestellte Gebrechen eine medizinische Behandlung oder ständige Kontrolle objektiv erstmals notwendig macht, was dann zutrifft, wenn die Behandlungs- und Kontrollbedürftigkeit beginnt und keine Gegenindikation besteht. Die neuere Rechtsprechung stellt somit den Invaliditätseintritt objektiv aufgrund des Gesundheitszustandes fest, wobei zufällige externe Faktoren, wie insbesondere subjektive Kenntnisse des Leistungsansprechers, (oder das bei Aufbringen der nötigen Sorgfalt zumutbare Kennenmüssen) um die invaliditätsbegründenden Tatsachen unerheblich sind" (BGE 111 V 121; vgl.112 V 277;108 V 62; ZAK 1983, 148).
c) Bei sich folgenden Massnahmen gleicher Art, die in engem Zusammenhang stehen, ist für den Eintritt der Invalidität auf die erste Massnahme abzustellen. Hingegen ist bezüglich Eingliederungsmassnahmen bei einem neuen Leiden, das mit dem früheren in keinem sachlichen Zusammenhang steht, ein neuer Versicherungsfall anzunehmen, auf dessen Eintritt die versicherungsmässigen Voraussetzungen neu zu überprüfen sind (WIH, Rz. 1087).
a) Um diese Frage genauer abzuklären, verlangte die Rekurskommission von Dr. med. B. Angaben zur Krankengeschichte des Beschwerdeführers. Dr. B. antwortete mit Schreiben vom 1. Juli, er habe den Spitz- und Hakenfuss rechts bei anamnestischem Zustand nach Poliomyelitits im Kindes-/Jugendalter mit Schwäche im M.tibialis anterior erstmals am 10. März 1994 diagnostiziert. Zu einer extremen Exazerbation der linksseitigen Fussbeschwerden mit starkem Hinken sei es im Herbst 1994 gekommen. Auf die Frage, wann der Beschwerdeführer erstmals für die Ausübung seiner Erwerbstätigkeit orthopädische Schuhe gebraucht hätte, antwortete er: "Sicher nach Auftreten dieser Fussdeformitäten hätte Herr X. bleibend orthopädische Schuhe benötigt. Dies wurde jedoch in seinem Heimatland nicht durchgeführt. Er konnte auch nicht wissen, dass dies zur Vorbeugung weiterer, sekundärer Fuss- und Gelenkschädigungen dringend nötig wäre. Die Diskussion für orthopädische Schuhe stellte sich erstmals anlässlich von Fussbeschwerden 1994 bei mir. Damals fanden in der Folge dann auch Abklärungen statt."
Dr. med. P. hielt im Arztbericht vom 25. Januar 1995 fest: Der Beschwerdeführer "braucht auf der rechten Seite eine Bettungseinlage mit einer Absatzerhöhung um ca. einen Zentimeter, sowie Absatzerhöhung um einen weiteren Zentimeter zum Ausgleich des Spitzfusses mit einem an der Sohle angebrachten rückverlagerten Abrollpunkt. Am linken Fuss entsprechend korrigierte Absatzhöhe, sodass beide Absätze auf gleichem Niveau sind." Die orthopädischen Serienschuhe sollen also die von der Poliomyelitits verursachten Beschwerden korrigieren. Spezielle Korrekturen für die von einer Stauchung des linken Fusses im Sommer 1994 herrührenden Beschwerden wurden nicht angeordnet.
b) Somit ist erwiesen, dass die Beschwerden sich auf die im Jahre 1959 erlittene Poliomyelitis zurückführen lassen. Die Invalidität im Sinne des Gesetzes ist deshalb beim Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Behandlungs- und Kontrollbedürftigkeit der Poliomyelitis, also in seiner Kindheit, eingetreten. Der Beschwerdeführer erfüllt folglich die versicherungmässigen Voraussetzungen gemäss IVG und Sozialabkommen nicht, da er bei Eintritt der Invalidität nicht während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die schweizerische Versicherung entrichtet hatte. Die Beschwerde wird abgewiesen.