Entscheidpublikation AbR 1996/97 Nr. 43, S. 153:Art. 128 Abs. 2 und Art. 172 Abs. 1 nStPO i.V.m. Art. 4 Abs. 3 nGebOR Die Kostenverlegung hat auch dann nach den Grundsätzen der Art. 172 ff. StPO zu erfolgen, wenn eine der Parteien eine Urteilsbegründung verlangt hat. Eine Kostenverlegung nach dem Verursacherprinzip zu Lasten desjenigen, der die Urteilsbegründung verlangt hat, findet in der Gebührenordnung keine Stütze.
Entscheid des Obergerichts vom 23. September 1997
Aus den Erwägungen:
Im am 18. März 1997 an die Parteien versandten Urteilsdispositiv führte die Vorinstanz aus, die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- reduziere sich um einen Viertel, sofern vom Verurteilten keine Urteilsbegründung verlangt werde. Da nicht der Verurteilte, sondern der Staatsanwalt die Begründung des Urteils verlangte, reduzierte die Vorinstanz im begründeten Urteil, welches am 21. April 1997 an die Parteien versandt worden war, die Gerichtsgebühr entsprechend ihrer Ankündigung um einen Viertel auf Fr. 750.--. Ferner verlegte sie die zusätzlichen Kanzleikosten und Schreibgebühren im Zusammenhang mit der Urteilsbegründung in der Höhe von Fr. 150.-- zu Lasten des Staates. Sie ging damit streng nach dem Verursacherprinzip vor, indem sie dem Staat bzw. dem Staatsanwalt, der die Begründung verlangt hatte, sämtliche aus der Urteilsbegründung erwachsenen Kosten auferlegte. Dieses Vorgehen nach dem Verursacherprinzip findet in der Gebührenordnung keine Stütze. Art. 4 Abs. 3 GebOR sieht lediglich vor, dass die Gerichtsgebühr um einen Viertel herabgesetzt werde, wenn gemäss Art. 128 Abs. 2 StPO auf die Urteilsbegründung verzichtet werde. E contrario ist daraus zu schliessen, dass die volle Gebühr geschuldet ist, wenn eine Partei nicht auf die Urteilsbegründung verzichtet. In diesem Fall muss nämlich ein vollständig begründetes Urteil ausgefertigt werden, wodurch dem Staat zusätzliche Kosten erwachsen. Die Kostenverlegung hat auch dann nach den Grundsätzen der Art. 172 ff. StPO zu erfolgen, wenn eine der Parteien eine Urteilsbegründung verlangt. Die Vorinstanz hätte demzufolge im Urteilsdispositiv lediglich den Vorbehalt anbringen dürfen, dass sich die Gerichtsgebühr um einen Viertel reduziere, sofern keine Urteilsbegründung verlangt werde. Weiter hätte sie im begründeten Urteil zum einen keine Reduktion der Gerichtsgebühr vornehmen und zum anderen die zusätzlichen Kanzlei- und Schreibgebühren nicht unabhängig von der Kostenpflicht dem Staat auferlegen dürfen.
Da der Staatsanwalt in seiner Appellation ausdrücklich auch die Verlegung der Kosten angefochten hat, sind diese neu wie folgt zu verlegen: Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- festzulegen, weil eine Urteilsbegründung verlangt wurde (Art. 4 Abs. 3 GebOR). Ferner sind die zusätzlichen Kanzleikosten und Schreibgebühren für die Urteilsbegründung in der Höhe von Fr. 150.-- hinzuzurechnen, so dass diese Fr. 197.10 ausmachen. Es ergeben sich damit folgende Kosten: Gerichtsgebühr Fr. 1'000.--, Untersuchungskosten Fr. 632.--, Überweisungsgebühr Fr. 200.--, Kanzleikosten und Schreibgebühren Fr. 197.10, total Fr. 2'029.10. Diese erstinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 2'029.10 gehen zufolge der Verurteilung des Angeklagten zu seinen Lasten.