Entscheidpublikation AbR 1996/97 Nr. 42, S. 150:Art. 26 nGOG, Art. 13 Abs. 2 und Art. 135 Abs. 1 nStPO Zuständigkeit für die Festsetzung der Anwaltsentschädigung bei unentgeltlichem Rechtsbeistand im Strafverfahren (E. 1a). Dieser Entscheid ergeht - anders als jener betreffend Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege - nicht in einem Einparteienverfahren. Zu dessen Anfechtung mittels Beschwerde ist grundsätzlich auch die Staatsanwaltschaft legitimiert (E. 1b). Mangels Beschwer kann aber auf eine Beschwerde der Staatsanwaltschaft nicht eingetreten werden, wenn der Staat nicht entschädigungspflichtig erklärt wurde (E. 2).Art. 181b Abs. 1 StPO Unterliegt die Staatsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren, so kann auch der Staat zu einer Parteientschädigung verpflichtet werden.
Entscheid der Obergerichtskommission vom 29. Juli 1997
Sachverhalt:
Wegen Verdachts auf Fahren in angetrunkenem Zustand gemäss Art. 91 SVG wurde gegen A. ein Untersuchungsverfahren eingeleitet. Mit Beschluss der Strafkommission vom 25. Juli 1996 wurde die Angelegenheit an das Kantonsgericht überwiesen, das das Strafverfahren mit Urteil vom 17. März 1997 mit einem Freispruch abschloss.
Mit Gesuch vom 14. März 1997 beantragte A., es sei ihm Rechtsanwalt K. für das laufende Strafverfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben und die Gerichts- und Anwaltskosten seien vom Staat zu tragen. Mit Eingabe vom 20. März 1997 unterbreitete Rechtsanwalt K. dem Kantonsgerichtspräsidenten II eine spezifizierte Honorarnote für die Zeit vom 24. März 1995 bis 17. März 1997, worin er ein Honorar von insgesamt Fr. 6'163.90 geltend machte.
Mit Verfügung vom 4. April 1997 gewährte der Kantonsgerichtspräsident II dem Angeklagten die unentgeltliche Rechtspflege für die Kosten des Gerichtsverfahrens im Umfang von Fr. 2'083.-- (Fr. 1'783.-- falls kein begründetes Urteil verlangt werde) sowie für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Rahmen des Gerichtsverfahrens. Dem Verteidiger werde zu Lasten der Staatskasse eine Entschädigung von Fr. 5'964.-- zugesprochen.
Am 24. April 1997 erhob die Staatsanwaltschaft gegen diese Verfügung vom 4. April 1997 Beschwerde mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten II sei aufzuheben und dieser sei zu verhalten, eine den Beanstandungen betreffend die Anwaltsentschädigung Rechnung tragende neue Verfügung zu erlassen.
Aus den Erwägungen:
a)aa) Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 22. September 1996 (GOG, LB XXIV) ist ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege dem für die Rechtssache zuständigen Gerichtspräsidium einzureichen, das über das Gesuch innert Monatsfrist entscheidet. Analog zu Art. 104 Abs. 2 ZPO setzt das Gerichtspräsidium in einem Strafverfahren auch die Entschädigung des Anwaltes der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand, die ihre Anwaltskosten grundsätzlich selber zu tragen hat, fest. Dies entspricht der in der StPO ausdrücklich vorgesehenen Zuständigkeit für die Festlegung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers. Gemäss Art. 13 Abs. 2 StPO wird nämlich die Entschädigung des amtlichen Verteidigers ebenfalls durch das Gerichtspräsidium im Rahmen des Anwaltstarifs zu Lasten der Staatskasse festgesetzt. Der amtliche Verteidiger hat dem Gerichtspräsidium eine detaillierte Aufstellung seiner Aufwendungen und des entsprechenden Zeitaufwandes einzureichen (Abs. 3). Hat eine Partei einen Verteidiger privat zugezogen, verlangt sie aber die unentgeltliche Rechtspflege, und wird ihr in der Folge eine Parteientschädigung zu Lasten der Gegenpartei zugesprochen, so ist analog zu Art. 104 Abs. 1 ZPO davon auszugehen, dass das Gericht im Rahmen des Strafurteils die Höhe der Entschädigung dem Anwalt direkt zusprechen kann. Ist der unentgeltliche Rechtsbeistand in einem solchen Fall allerdings zusätzlich auch amtlicher Verteidiger, so geht Art. 13 Abs. 2 StPO hinsichtlich der Zuständigkeit zur Festsetzung der Entschädigung vor, weshalb diese dann durch eine separate Verfügung des Gerichtspräsidiums festzulegen ist.
bb) Soweit nicht ein anderes Rechtsmittel gegeben ist, sind Beschwerden unter anderem zulässig gegen die Gerichtspräsidien wegen Ermessensüberschreitung, Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung oder willkürlicher Handlungen (Art. 134 Bst. b StPO). Legitimiert zur Erhebung einer Beschwerde ist der Angeschuldigte, der Straf- oder Zivilkläger sowie jeder unmittelbar Betroffene. Gegen Entscheide der Gerichtspräsidien steht das Beschwerderecht auch der Staatsanwaltschaft zu (vgl. Art. 135 Abs. 1 StPO).
b)aa) Vorab ist festzuhalten, dass das Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege unumstritten ein Einparteienverfahren ist, soweit es dabei um deren grundsätzliche Bewilligung oder Verweigerung geht (vgl. dazu Art. 100 ZPO). Eine entsprechende Verfügung erfolgt in der Regel denn auch vor dem Urteil in der Hauptsache, je nachdem, wann ein entsprechendes Gesuch eingereicht wird. Davon zu unterscheiden ist jedoch die Festlegung der Höhe der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes und/oder des amtlichen Verteidigers. Diese wird, wie erwähnt (vgl. E. 1a)aa), entweder durch das Gerichtspräsidium separat (vgl. Art. 13 Abs. 2 StPO sowie Art. 104 Abs. 2 ZPO) oder durch das Gericht selber (vgl. Art. 104 Abs. 1 ZPO) festgelegt, wobei ein Entscheid am Tag des Urteils oder nach Erlass des Urteils ergeht. Die Festlegung der Höhe der Entschädigung ist im Zusammenhang mit dem Strafurteil zu betrachten. Aus dem in der Regel darin enthaltenen Kostenpunkt geht jeweils hervor, wer die Gerichtskosten sowie die Parteientschädigung zu tragen hat und wie hoch die Verfahrenskosten und allenfalls die Parteientschädigung sind. Die Parteien können das Urteil unter anderem bezüglich dieses Kostenpunktes anfechten. Entsprechend muss auch eine separat ergehende Verfügung des Gerichtspräsidiums über die Höhe der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes und/oder der amtlichen Verteidigung von den Parteien angefochten werden können. Nach Art. 179 ff. StPO kann die Kostenpflicht nämlich sowohl den Kläger als auch - ausserhalb der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege - den Staat treffen, weshalb es sich diesbezüglich nicht mehr um ein Einparteienverfahren handeln kann. Fraglich ist, ob die Staatsanwaltschaft als Anklägerin sowie als Partei im Gerichtsverfahren (vgl. Art. 9 Abs. 1 Bst. b StPO) auch als Partei im Verfahren betreffend Festsetzung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers/unentgeltlichen Rechtsbeistandes gelten kann.
bb) In Art. 135 Abs. 1 StPO gibt es hinsichtlich der Beschwerdelegitimation der Staatsanwaltschaft gegen Entscheide der Gerichtspräsidien keine Einschränkung. Nach Art. 48 Abs. 3 GOG vertritt die Staatsanwaltschaft in gerichtlichen Verfahren, wo ihr Parteirolle zukommt, die Anklage vor Gericht, und sie entscheidet über die Ergreifung von Rechtsmitteln gegen Strafurteile. Gemäss Art. 105a StPO enthält die Anklageschrift unter anderem die Anträge zu den Strafen, Massnahmen oder anderen Punkten der gerichtlichen Entscheidung. Einer dieser Punkte ist auch der in einem vollständigen Urteil enthaltene Kostenspruch (vgl. Art. 128 Abs. 1 Bst. g StPO). Dieser Kostenspruch beantwortet in der Regel nicht nur die Frage, wer welche Kosten zu tragen hat, sondern auch wie hoch diese festzusetzen sind. Da dem Staatsanwalt, wie bereits erwähnt, im gerichtlichen Verfahren Parteirolle zukommt und auch ihm die entsprechenden Parteirechte, die andere Verfahrensbeteiligte haben, zustehen müssen (vgl. auch Thomas Bürgi, Die Rechtsmittel im Obwaldner Strafprozessrecht, Stans 1989, 146, wobei dieser sich noch auf die alte Fassung der Strafprozessordnung bezieht, die noch keine Beschwerdemöglichkeit des Staatsanwaltes gegen Entscheide des Gerichtspräsidiums vorsah), muss die Höhe der Festsetzung der Entschädigung für den amtlichen Verteidiger grundsätzlich auch von der Staatsanwaltschaft angefochten werden können. Es stellt sich jedoch sowohl beim Straf- oder Zivilkläger wie auch bei der Staatsanwaltschaft jeweils die Frage, ob eine oder beide dieser Parteien im konkreten Fall durch die Festlegung einer Entschädigung überhaupt beschwert sind.
2.a) Im Strafprozess ist die sog. Beschwer wie die Legitimation eine Verfahrensvoraussetzung. Dies ergibt sich aus dem Wesen des Rechtsmittels, das naturgemäss auf die Herbeiführung einer günstigeren Entscheidung gerichtet ist (BGE 103 IV 117 f.). Die Beschwer ergibt sich aus dem Urteilsdispositiv. Fehlt sie, so kann auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werden (OGKE vom 26. April 1989 i.S. I.Sch., mit weiteren Hinweisen). Während die Legitimation nur ganz abstrakt auszusagen vermag, ob die Person gegen eine Entscheidung an sich überhaupt ein Rechtsmittel ergreifen kann, regelt die Beschwer die Frage, ob die Person im konkreten Fall durch den Entscheid in ihren Rechten beeinträchtigt ist, so dass sie die Erhebung des Rechtsmittels, verfahrensrechtlich betrachtet, als zum Rechtsschutz erforderlich ansehen muss (vgl. Bürgi, a.a.O., 149).
b) Mit Urteil vom 17. März 1997 wurde der Beschwerdegegner zwar von Schuld und Strafe freigesprochen, dennoch erklärte das Kantonsgericht ihn sinngemäss für kostenpflichtig. Der Staat wurde demgegenüber weder nach Art. 174 noch nach Art. 179a f. StPO für kostenpflichtig erklärt. Damit ist aber der Staat, vertreten durch die Staatsanwaltschaft, im Rahmen des Strafverfahrens durch die Festlegung einer allenfalls zu hohen Entschädigung nicht beschwert. Der Umstand, dass zufolge Gewährung der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtspflege trotzdem der Staat diese Entschädigungskosten bezahlt, ergibt sich nicht aus dem Strafverfahren selber, sondern aus dem Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege, das, wie bereits erwähnt, ein Einparteienverfahren ist. Bei der Bewilligung oder Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege vertritt nicht die Staatsanwaltschaft den Staat, sondern das das Gesuch beurteilende Gerichtspräsidium. Entsprechend hat auch nur die gesuchstellende Partei gegen die Nichtbewilligung oder den Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege eine Rechtsmittelmöglichkeit (vgl. Art. 99 Abs. 4 ZPO, der analog auch für das Strafverfahren Anwendung findet). Mangels einer Beschwer seitens der Staatsanwaltschaft durch die Festlegung der Entschädigung an den amtlichen Verteidiger kann demzufolge auf ihre Beschwerde vom 24. April 1997 nicht eingetreten werden.