Entscheidpublikation AbR 1996/97 Nr. 36, S. 135:Art. 7 Abs. 2 und 3 und Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Art. 79 SchG; Art. 4 SchV; Art. 34 StGB Strafbarkeit der Eltern, die ihr Kind für den Kindergarten angemeldet haben und dieses trotz abgewiesenem Urlaubsgesuch vom Besuch des Unterrichts fernhalten (E. 2). Vorliegen einer Notstandssituation verneint (E. 4).
Entscheid des Obergerichts vom 26. November 1996
Aus den Erwägungen:
2.a) Nach Art. 79 des kantonalen Schulgesetzes (SchG; LB XVI, 121; Fassung vom 27.9.92; LB XXII, 126) sind Übertretungen dieses Gesetzes und der gestützt darauf erlassenen Vorschriften und Verfügungen mit Haft oder Busse zu bestrafen (Abs. 1). Strafbar sind die Inhaber der elterlichen Gewalt, die ihre Kinder zu einer Widerhandlung veranlasst haben (Abs. 2). Gemäss Art. 7 Abs. 3 SchG gilt für Kinder, die den Kindergarten besuchen, die Schulferienregelung. Zwar ist gemäss Art. 7 Abs. 2 SchG der Besuch des Kindergartens freiwillig, doch wird nach erfolgter Anmeldung verlangt, dass die Eltern ihr Kind regelmässig in den Kindergarten schicken. Es gilt darum auch für die Eltern von Kindern, die den Kindergarten besuchen, sinngemäss die Bestimmung von Art. 9 Abs. 3 SchG, wonach die Eltern für den Schulbesuch ihrer schulpflichtigen Kinder verantwortlich sind. Die Missachtung dieser Pflicht kommt einer Übertretung des Schulgesetzes gleich.
b) Die Anwendung der Schulferienregel auf den Kindergarten wurde mit Gesetzesänderung vom 27. September 1992 notwendig, "da sich viele Eltern in der Vergangenheit zwar für den Kindergartenbesuch ihres Kindes entschieden, dabei aber in der Folge immer noch von der Annahme ausgingen, sie könnten das Kind jederzeit nach Belieben aus verschiedenen Gründen tage- oder wochenweise aus dem Kindergarten abmelden, da der Kindergarten freiwillig und nicht mit der Schule gleichzusetzen sei" (Stellungnahme des Erziehungsdepartementes vom 12. April 1996). Das Erziehungsdepartement und der Schulrat Sarnen haben wiederholt betont, dass Dispensationen für Ferien während der Schulzeiten auch im Kindergarten grundsätzlich nicht möglich sind.
c) Im vorliegenden Fall nahm die Angeklagte ihren Sohn U. für zweieinhalb bis drei Wochen aus dem Kindergarten. Gegenüber der Kantonsgerichtsschreiberin erklärte sie am 3. Juli 1996, U. sei bereits am Donnerstag, 8. Juni 1995, nachmittags, wieder in den Kindergarten gegangen. Der Schulrat Sarnen teilte nach Rückfrage mit der Kindergärtnerin F. mit, diese habe die Abwesenheit mit drei Wochen eingetragen. Es lasse sich nach mehr als einem Jahr nicht mehr feststellen, ob U. tatsächlich schon am Donnerstagnachmittag wieder im Kindergarten erschienen sei. Es wird darum in der Folge zugunsten der Angeklagten davon ausgegangen, dass die Angeklagte ihren Sohn zweieinhalb Wochen aus der Schule nahm. Sie verstiess somit gegen die Pflicht, ihr Kind in den Kindergarten zu schicken. Es liegt ein Verstoss gegen Art. 7 Abs. 3 i.V.m. Art. 9 Abs. 3 SchG vor.
d) Die Angeklagte hatte dem Schulrat mit Brief vom 8. Mai 1995 mitgeteilt, sie werde U. für ca. drei Wochen aus dem Kindergarten nehmen. Der Schulrat behandelte dieses Schreiben als Dispensationsgesuch, lehnte es aber mit Entscheid vom 19. Mai 1995 mangels stichhaltiger Gründe ab. Dieser Entscheid, der mit Beschwerde an den Erziehungsrat hätte angefochten werden können, bildet eine Verfügung im Sinne von Art. 79 Abs. 1 SchG. Ein Verstoss gegen eine gestützt auf das Schulgesetz erlassene Verfügung wird danach mit Haft oder Busse bestraft.
e)aa) Der Staatsanwalt machte in seiner Appellation vom 19. April 1996 geltend, die Widerhandlung der Angeklagten sei trotzdem nicht strafbar. Er hielt somit an den Ausführungen in der Anklageschrift vom 27. Februar 1996 fest, wonach es sich vorliegend bloss um ein unentschuldigtes Schulversäumnis gemäss Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über den Kindergarten und die Volksschule (SchV; LB XVI, 153; Fassung vom 16.10.92; LB XXII, 147) handle, was zu einer Mahnung und im Wiederholungsfall zu einer Strafanzeige führe. Dieser Betrachtungsweise kann nicht gefolgt werden. In Art. 4 Abs. 1 SchV sind die begründeten Schulversäumnisse wie Krankheit, Todesfall in der Familie oder Naturereignisse erwähnt. Die unentschuldigten Schulversäumnisse nach Art. 4 Abs. 3 SchV erfassen die Fälle, in denen das Kind aus eigenem Antrieb dem Unterricht fernbleibt, ohne dass die Eltern etwas dafür könnten. Das Kind ist also für sein Schulversäumnis selber verantwortlich. Für diese Betrachtungsweise sprechen zunächst die möglichen Sanktionen. Die Nachholung des Unterrichts nach Rücksprache mit den Lehrern richtet sich klarerweise nur an den Schüler. Auch eine Ermahnung richtet sich sinnvollerweise an den Schüler selber, der unmittelbar der Schulordnung untersteht und sich damit in einem besonderen Rechtsverhältnis zum Staat befindet (vgl. Ulrich Zimmerli, Bernisches Verwaltungsrecht, 1993, 58). Ebenso ist es möglich, einen fehlbaren Schüler, der ohne Wissen seiner Eltern der Schule fernbleibt, im Wiederholungsfalle gemäss Art. 4 Abs. 3 SchV bei den Strafbehörden anzuzeigen.
bb) Nichts anderes ergibt sich gesetzessystematisch aus Art. 5 SchV, wonach in begründeten Fällen Urlaub bewilligt werden kann. Da die Schulverordnung die Begriffe Schulversäumnisseund Beurlaubungauseinanderhält, fallen die Gründe für ein begründetes Schulversäumnis nach Art. 4 Abs. 1 Bst. a - d nicht auch für eine Beurlaubung nach Art. 5 SchV in Betracht. Vielmehr liegt es hier an der Schulbehörde, das Vorliegen von Urlaubsgründen festzustellen. Für die Bewilligung von Urlauben von mehr als drei Tagen ist der Schulrat zuständig (Art. 5 Bst. c SchV). Immer dann, wenn die Eltern ihr Kind ausserhalb der Schulferien aus dem Kindergarten nehmen wollen, haben sie demnach ein Urlaubsgesuch im Sinne von Art. 5 SchV zu stellen, falls nicht ein begründetes Schulversäumnis im Sinne von Art. 4 Abs. 1 und 2 SchV vorliegt. Liegt weder eine Beurlaubung vor noch ein begründetes Schulversäumnis, und besucht das Kind dennoch auf Geheiss der Eltern den Kindergarten nicht, so liegt, wie dargelegt, ein Verstoss gegen Art. 7 Abs. 3 i.V.m. Art. 9 Abs. 3 SchG vor, was nach Art. 79 Abs. 1 SchG zu ahnden ist.
cc) Diese einschränkende Interpretation des Art. 4 Abs. 3 SchV entspricht allein dem Sinn der massgeblichen Vorschriften (vgl. Karl Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl., Berlin u.a. 1991, 391 f.). Damit unterliegen nämlich die Eltern, welche ihr Kind ohne entsprechendes Gesuch um Beurlaubung vom Kindergarten fernhalten, gleichermassen einer Bestrafung wie jene Eltern, die trotz eines abgelehnten Urlaubsgesuches ihr Kind nicht in den Kindergarten schicken. Damit wird die vom Staatsanwalt sinngemäss geltend gemachte Rechtsungleichheit vermieden, zu welcher es käme, wenn davon ausgegangen würde, Art. 4 Abs. 3 SchV richte sich auch an die Eltern und lasse deren Bestrafung erst im Wiederholungsfall eines unentschuldigten Schulversäumnisses zu, während die Eltern, die einer abweisenden Urlaubsverfügung zuwiderhandelten, schon beim ersten Mal strafbar würden. Die Vorinstanz hat darum zu Recht Art. 7 Abs. 3 und Art. 79 SchG angewendet und nicht auf das Vorliegen eines bei erstmaliger Begehung nicht strafbaren Schulversäumnisses im Sinne von Art. 4 Abs. 3 SchV geschlossen. ...
4.a) Die Angeklagte machte geltend, sie habe über Jahre an gesundheitlichen Problemen gelitten. Anfangs Mai 1995 sei es ihr erstmals so gut gegangen, dass sie eine Reise zu ihrem Bruder nach Brasilien ins Auge habe fassen können. Wichtig sei gewesen, dass eine geeignete Begleitperson nur zu dieser Zeit verfügbar gewesen sei. Es sei ihr klar gewesen, dass sie nicht reisen könne, ohne eines der Kinder mitzunehmen, da ihr Mann voll im Betrieb engagiert sei und sie nicht zwei lebhafte Kinder der 80jährigen Grossmutter hätte überlassen können. Es sei klar gewesen, U. mitzunehmen, da er ein sehr mutterbezogenes Kind ohne Selbstbewusstsein sei und ständig durch seine dominante Zwillingsschwester unterdrückt werde. Auch sei er Asthmatiker und gesundheitlich angeschlagen. Auch U.'s Lehrerin und seine Logopädin hätten eine Reise für U. als sehr positiv gewertet. Es gilt darum abzuklären, ob sich die Angeklagte in einer Notstandssituation befunden hat, welche die Strafbarkeit der Tat ausschliessen würde.
b) Gemäss Art. 34 Ziff. 1 StGB ist jene Tat straflos, die jemand begeht, um sein Gut, namentlich Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Vermögen, aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu erretten, wenn die Gefahr nicht vom Täter verschuldet ist und ihm den Umständen nach nicht zugemutet werden konnte, das gefährdete Gut preiszugeben. Ist die Gefahr vom Täter verschuldet, oder konnte ihm den Umständen nach zugemutet werden, das gefährdete Gut preiszugeben, so mildert der Richter die Strafe nach freiem Ermessen. Die gleichen Regeln sind gemäss Art 34 Ziff. 2 StGB anwendbar auf jene Fälle, in denen jemand die Tat zugunsten eines Dritten begeht.
c) Erste Voraussetzung des Notstandes ist die Gefahr, die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung. Die Gefahr kann irgendwelchen Ursprung haben, sie kann auch in einem rechtswidrigen Angriff bestehen. Wann eine Gefahr, wann nur Ausbleiben eines Vorteils droht, muss von Fall zu Fall geprüft werden (Stefan Trechsel, StGB Kurzkommentar, Zürich 1989, Art. 34 N. 1). Vorausgesetzt wird stets eine unmittelbareund damit auch konkrete Gefahr. Sie muss mit einer solchen Dringlichkeit drohen, dass ein weiterer Aufschub das Gelingen von Rettungshandlungen in Frage stellen würde (Trechsel, a.a.O. Art. 34 N. 5; Günther Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, AT I, Bern 1996, 216).
d) Im vorliegenden Fall wäre das gefährdete Rechtsgut die (psychische) Gesundheit der Angeklagten und damit zusammenhängend auch jene ihres Sohnes. Verletzt wurde die öffentliche Ordnung des Kindergartens, wie sie im Schulgesetz zum Ausdruck kommt. Es ist umstritten, ob die Gesundheit der Angeklagten und ihres Sohnes ohne Brasilienreise konkret gefährdet worden wäre. In einem Arztzeugnis vom 7. September 1995, also rund drei Monate nach der Reise, erklärte Dr. med. H., er habe aus medizinischen Gründen die Brasilienreise der Angeklagten unterstützt. Ebenfalls sei es aus medizinischen Gründen indiziert gewesen, den Sohn U. mitzunehmen. Es habe sich wie erwartet auch vorteilhaft auf die physische und psychische Entwicklung des Kindes ausgewirkt. Daraus ergibt sich nicht, dass die Gesundheit der Angeklagten und ihres Sohnes ohne Brasilienreise unmittelbar bedroht oder gefährdet gewesen wären. Die Vorwürfe der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe die Seriosität des Familienarztes in Frage gestellt und das Arztzeugnis belächelt, gehen ins Leere. Das Arztzeugnis ist zu knapp und zu unbestimmt abgefasst, als dass es als Beweismittel für das Vorliegen einer Notstandssituation genügen würde. Es lässt sich auch keine unmittelbare Bedrohung daraus ableiten, dass es für die Begleitperson nur zu jenem Zeitpunkt möglich gewesen sei, mitzukommen. Weiter hat die Vorinstanz überzeugend aufgezeigt, dass es verwunderlich ist, dass die Notfallsituation für U., u.a. hervorgerufen durch die dominante Zwillingsschwester, zwar schon lange gedauert haben soll, aber erst im Mai 1995 kurzfristig behoben werden musste. Es wird darum darauf nicht weiter eingegangen.
e) Die Tat muss ferner das einzige Mittel sein, um die Gefahr abzuwenden. Es gilt das sog. Subsidiaritätsprinzip (vgl. Trechsel/Noll, Schweizerisches Strafrecht AT I, 1994, 108). Dabei geht es nicht an, dass zuerst vollendete Tatsachen geschaffen werden wie die Organisation einer Reise, von denen dann nicht mehr zurückgetreten werden kann. Es wäre für die Angeklagte durchaus möglich gewesen, sich gesundheitlich zu erholen und mit U. viel Zeit zu verbringen, ohne eine Auslandreise anzutreten. Auch das Arztzeugnis bringt zum Ausdruck, dass die Brasilienreise für die Angeklagte und ihren Sohn wohl angezeigt, nicht aber das einzige Mittel war, um sich gesundheitlich zu erholen.
f) Eine weitere, wichtige Voraussetzung für die Bejahung eines Notstandes ist, dass der Notstandsberechtigte die Gefahr nicht schuldhaft herbeigeführt hat. Dies ist nach herrschender Meinung in dem Sinne zu verstehen, dass Rechtfertigung dann ausgeschlossen ist, wenn der Täter voraussah, dass er in fremde Rechtsgüter würde eingreifen müssen, und dies durch andere Weichenstellung in zumutbarer Weise verhindern konnte (Trechsel, a.a.O., Art. 34 N. 7; Trechsel/Noll, a.a.O., 109 f.; Jörg Rehberg, Strafrecht I, 1993, 139). Die Angeklagte wusste, dass sie U. auch ohne Bewilligung des Schulrates auf die Brasilienreise mitnehmen würde, weshalb sie einen Verstoss gegen das Schulgesetz in Kauf nahm. Da sie dieses Dilemma in zumutbarer Weise hätte verhindern können, ist eine weitere Voraussetzung des Notstandes nicht gegeben.
g) Auch das Vorliegen eines Putativnotstandes kann ausgeschlossen werden. Auf einen solchen kann sich berufen, wer irrtümlich annimmt, ein überwiegendes Interesse gebiete die Verletzung von Rechtsnormen (dazu Stratenwerth, a.a.O., 252; Rehberg, a.a.O., 143). Die Angeklagte wusste, dass keine unmittelbar drohende und nicht anders als durch die Brasilienreise abwendbare Gefahr bestand, und sie wusste auch, dass sie die in Frage stehende Situation durch die Buchung der Reise zur Unzeit, also ausserhalb der Schulferien, selbst herbeigeführt hatte. Dies musste sie umsomehr wissen, als sie sich laut eigenen Angaben im Mai 1995 erstmals wieder eines genügend guten Gesundheitszustandes erfreute, um eine Reise überhaupt ins Auge zu fassen. Sie befand sich darum nicht in einem Irrtum über das Vorliegen einer Notstandssituation.
h) Aufgrund dieser Feststellungen war eine Notstandssituation, die ein Fernbleiben vom Kindergarten gerechtfertigt hätte, nicht gegeben, weshalb die Angeklagte gemäss Art. 7 Abs. 3 und Art. 79 SchG zu bestrafen ist.