Entscheidpublikation AbR 1996/97 Nr. 35, S. 129:Art. 4 i.V.m. Art. 20 KStR; Art. 63 und Art. 113 Abs. 3 SSV; Art. 4 BV Missachtung eines Rechtsverbots. Die Ausgestaltung von Art. 20 KStR als Offizialdelikt entspricht dem Willen des Gesetzgebers und ist nicht bundesrechtswidrig. Der Anzeigesteller kann daher seine Anzeige nicht zurückziehen mit der Folge, dass das Verfahren einzustellen wäre (E. 1). Verbotstafeln und Zusatztafeln sind so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Strassenbenützer - objektiv gesehen - verstehen muss. Fall eines Fahrverbots mit dem Zusatz "ausgenommen Berechtigte gemäss Rechtsverbot" (E. 2). Der Umstand, dass die Polizei nicht von sich aus nach Verstössen gegen Rechtsverbote fahndet, führt zu keiner Straffreiheit des Täters wegen des Grundsatzes der Gleichbehandlung im Unrecht (E. 3). Es ist nicht erforderlich, dass auf einer ein Rechtsverbot festhaltenden Verkehrstafel die Strafandrohung und das kantonsgerichtliche Verfügungsdatum vermerkt sind (E. 4).
Entscheid des Obergerichts vom 22. März 1996
Sachverhalt:
Die Eigentümer der Parzelle X. (W.strasse) liessen durch ein am 5. September 1991 im Amtsblatt publiziertes Rechtsverbot allen Unberechtigten verbieten, dieses Grundstück mit Motorfahrzeugen zu befahren. Die Übertretung dieses Verbotes werde gemäss Art. 20 i.V.m. Art. 4 des kantonalen Strafrechts mit Haft oder Busse bestraft. Die Grundeigentümer liessen dieses Verbot daraufhin mit einem Verbotssignal für Motorwagen und Motorräder (Signal 2.13 des Anhangs 2 zur Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 [SSV]) sowie mit dem Zusatz "ausgenommen Berechtigte gemäss Rechtsverbot" signalisieren.
Mit Schreiben vom 25. April 1994 erstattete P. namens der Eigentümer der W.strasse, zu denen er selber auch gehöre, Anzeige gegen die Halter zweier Fahrzeuge, da diese am Freitag, 22. April 1994, zwischen 07.00 Uhr bis 07.15 Uhr das im Amtsblatt publizierte und durch die Verbotstafel signalisierte Rechtsverbot übertreten hätten. Er ersuche das Verhöramt, das strafrechtliche Verfahren durchzuführen, damit dem Rechtsverbot wieder Nachachtung verschafft werde. In der Folge beauftragte das Verhöramt des Kantons Obwalden das Polizeikommando mit der Eruierung der beiden Fahrzeuglenker sowie Befragung, Vorhalt und Anzeigeerstellung.
Mit Schreiben vom 6. Mai 1994 teilte der Anzeigesteller P. dem Verhöramt mit, er habe zwischenzeitlich indirekt mit den Betroffenen die Situation geklärt, weshalb er das Verhöramt bitte, das Verfahren gegen die genannten Automobilisten einzustellen.
Mit Strafbefehlen vom 19. Mai 1994 bestrafte der Verhörrichter sowohl A. wie auch J. wegen Missachtens eines amtlichen Rechtsverbotes (Fahrverbot) in Anwendung von Art. 4 Abs. 1 und Art. 20 KStR mit einer Busse von Fr. 50.--. Mit Schreiben vom 30. Mai 1994 erklärten die beiden Angeschuldigten je Nichtannahme des Strafbefehls vom 19. Mai 1994.
Nach weiteren Untersuchungshandlungen durch das Verhöramt beschloss die Strafkommission am 19. Oktober 1994, die Straffälle an das Kantonsgericht Obwalden zur gerichtlichen Beurteilung zu überweisen.
Mit Anklageschriften vom 23. Mai 1995 beantragte der Staatsanwalt, die Angeklagten J. und A. seien zu verurteilen wegen Missachtung eines Rechtsverbots bzw. Widerhandlung gemäss Art. 20 KStR. Sie seien deswegen je mit Fr. 50.-- Busse zu bestrafen.
Das Kantonsgericht bestrafte die Angeklagten mit Urteil vom 19. Juli/13. Oktober 1995 entsprechend den Anträgen des Staatsanwaltes. Am 26. Oktober 1995 erhoben die Angeklagten Appellation gegen das Urteil des Kantonsgerichts vom 19. Juli/13. Oktober 1995 und beantragten, dieses sei aufzuheben und sie seien von der Anklage der Missachtung eines Rechtsverbotes freizusprechen.
Aus den Erwägungen:
1.a) Die Appellanten machen zunächst geltend, Art. 20 des Gesetzes über das kantonale Strafrecht vom 14. Juni 1981 (KStR) sei vom Gesetzgeber aufgrund eines Versehens fälschlicherweise als Offizialdelikt bezeichnet worden. Da ein nach Art. 257 ZPO erlassenes Rechtsverbot einzig das Privateigentum schützen solle und in keiner Weise der Verkehrsordnung oder der Verkehrssicherheit diene, könne gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und herrschender Lehre eine Verfolgung der Angeklagten wegen Missachtens eines amtlich erlassenen Rechtsverbotes von Amtes wegen nicht zulässig sein. Aufgrund der privatrechtlichen Ausgangslage und weil ein amtliches Rechtsverbot im Sinne von Art. 257 ZPO einzig dem Schutz des privaten Grundeigentümers diene, könne eine Strafverfolgung nur auf Verlangen des Berechtigten stattfinden. Eine Missachtung eines allgemeinen Rechtsverbotes als Offizialdelikt zu behandeln und entgegen dem Willen des betroffenen Privateigentümers eine weitere Strafverfolgung vorzunehmen, erweise sich demnach als bundesrechtswidrig.
Die Vorinstanz führte dazu aus, es handle sich bei Art. 20 KStR nicht um ein Antragsdelikt, sondern vielmehr um ein Offizialdelikt, das von Amtes wegen verfolgt werde. Bei einem Offizialdelikt habe der Widerruf bzw. Rückzug der Anzeige nicht die Einstellung des Strafverfahrens zur Folge. Dieses müsse vielmehr von Amtes wegen weiterverfolgt werden. Die Ausgestaltung des Art. 20 KStR als Offizialdelikt durch den Gesetzgeber sei nicht "versehentlich" erfolgt. Aus dem Protokollauszug des Kantonsrates gehe klar hervor, dass der Gesetzgeber die Übertretung eines Rechtsverbotes bewusst als Offizialdelikt habe ausgestalten wollen. Würde man im vorliegenden Fall die Übertretung des Rechtsverbotes als Antragsdelikt halten, so würde aus Art. 20 KStR contra legem ein Antragsdelikt gemacht. Eine solche Änderung sei aber nicht dem Richter, sondern einzig dem Gesetzgeber vorbehalten.
b) Vorab ist festzuhalten, dass zum einen Art. 20 KStR sinngemäss als Offizialdelikt formuliert ist, was die Appellanten auch nicht bestreiten, und dass zum anderen aus dem Kantonsratsprotokoll Band 20 (1979/81), S. 1184, klar hervorgeht, dass Art. 20 KStR absichtlich nicht als Antragsdelikt vorgesehen wurde. Zu prüfen bleibt jedoch, ob die Ausgestaltung dieser Bestimmung als Offizialdelikt bundesrechtswidrig ist.
Gemäss Art. 335 Ziff. 1 StGB bleibt den Kantonen die Gesetzgebung über das Übertretungsstrafrecht insoweit vorbehalten, als es nicht Gegenstand der Bundesgesetzgebung ist. Das Bundesgesetz über den Strassenverkehr ordnet den Verkehr auf den öffentlichen Strassen (Art. 1 Abs. 1 SVG). Öffentlich sind Strassen, die nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen (Art. 1 Abs. 2 Verkehrsregelnverordnung [VRV]). Massgeblich ist dabei nicht, ob die Strasse in privatem oder öffentlichem Eigentum steht, sondern ob sie dem allgemeinen Verkehr dient. Letzteres trifft zu, wenn sie einem unbestimmbaren Personenkreis zur Verfügung steht, selbst wenn die Benutzung nach Art oder Zweck eingeschränkt ist (BGE 104 IV 108; OGE vom 18. Mai 1987 i.S. A.B.). Gemäss dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann folglich privates Eigentum auch öffentlichen Verkehrsraum darstellen, dessen Regelung Gegenstand der Bundesgesetzgebung ist (Art. 1 Abs. 1 SVG). Solange ein Grundeigentümer gegen die verkehrsmässige Benützung seines Grund und Bodens durch einen unbestimmbaren Personenkreis nichts Erkennbares vorkehre, sich vielmehr ausdrücklich oder stillschweigend mit einem solchen Gebrauch einverstanden erkläre, verzichte er auf die aus seinem Eigentum folgende Befugnis, allein über eine Benützung der genannten Art zu bestimmen. An die Stelle seines Willens trete insoweit die im SVG getroffene Ordnung, und es bestehe keine Befugnis des Grundeigentümers mehr, die durch eine das Eigentum betreffende kantonale Vorschrift geschützt werden könnte (vgl. BGE 104 IV 109 f.). Soweit eine Verkehrsfläche in diesem Sinne als öffentlich zu bezeichnen sei und entsprechend dem SVG unterstehe, bleibe den Kantonen auch kein Raum für eine strafrechtliche Regelung zum Schutze eines anderen Rechtsgutes als desjenigen der Verkehrsordnung und der Verkehrssicherheit (vgl. BGE 104 IV 109 f.). Anders verhält es sich jedoch, wenn es sich nicht um öffentlichen Verkehrsraum handelt und damit die massgebliche Fläche der Bundesgesetzgebung gar nicht unterliegt. Diesfalls ist es nach Art. 335 Ziff. 1 StGB den Kantonen überlassen, wie und zum Schutze welcher Rechtsgüter sie ihr Übertretungsstrafrecht ausgestalten wollen.
c) Im vorliegenden Fall haben die Eigentümer der Parzelle X. (W.strasse) mit dem Erwirken eines allgemeinen Verbots gemäss Art. 257 f. ZPO erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass sie ihr Eigentum nicht einem unbestimmbaren Personenkreis zur Verfügung stellen wollen und dieses damit nicht öffentlichen Verkehrsraum darstellen soll. Da das SVG lediglich den Verkehr auf den öffentlichen Strassen regelt und deshalb, wie vorstehend erwähnt, für eine kantonale Regelung im Bereich der Strassen in privatem Gebrauch durchaus Raum bleibt, kann Art. 20 KStR auch in seiner Ausgestaltung als Offizialdelikt zum Schutze von Privateigentum nicht als bundesrechtswidrig betrachtet werden. An dieser Beurteilung kann auch eine für einen konkreten Benützer erteilte Einwilligung nichts ändern, hat eine solche doch nicht die Ausserkraftsetzung des Verbots bzw. den Verzicht des dadurch erkenntlich gemachten Anspruchs auf Eigengebrauch zur Folge. Art. 258 Abs. 2 ZPO kommt nicht bereits zum Zuge, wenn der Verbotnehmer in einem Einzelfall in die Benutzung seines Eigentums einwilligt, zumal vorliegend der Anzeigesteller allein ohnehin nicht als Verbotnehmer im Sinne von Art. 258 Abs. 2 ZPO gelten kann. Durch Rückzug seiner Anzeige hat er auch in keiner Art und Weise die generelle Aufhebung des Rechtsverbots im Sinne von Art. 258 Abs. 2 ZPO erwirken wollen. Schliesslich wäre ohnehin fraglich, ob eine solche Einwilligung auch rückwirkend berücksichtigt werden könnte. Ist davon auszugehen, dass das nach Art. 257 f. ZPO erwirkte Verbot in Kraft blieb, so ist seine Missachtung gemäss Art. 20 KStR grundsätzlich von Amtes wegen zu verfolgen. Das Missachten des Rechtsverbots als Antragsdelikt zu behandeln, würde dem klaren und gewollten Sinn und Wortlaut dieser Bestimmung widersprechen und wäre gesetzeswidrig. Es fragt sich jedoch weiter, ob die Angeklagten überhaupt strafbar sind, richtet sich das Verbot doch nur an sog. "Unberechtigte", womit Art. 20 KStR als Sonderdelikt zu behandeln ist. Wer zum Befahren der besagten Strasse berechtigt ist, dem kommt keine Täterqualifikation zu. Fraglich ist, wie der Begriff des Unberechtigten gemäss Art. 257 ZPO auszulegen ist.
2.a) Die Appellanten machten anlässlich der telefonischen Befragung vom 4. Mai 1994 durch die Polizei nicht geltend, sie hätten sich als "Berechtigte" zur Durchfahrt betrachtet. A. brachte vielmehr vor, er habe das Fahrverbot erst gesehen, als er bereits auf der W.strasse gewesen sei. Da das Verbot nur für eine Länge von ca. 50 m gelte, sei er nicht mehr umgekehrt. J. brachte vor, er habe das Fahrverbot nicht gesehen. In den Nichtannahmeerklärungen machten sie sodann geltend, der Anzeigesteller P. habe sie durch Rückzug der Strafanzeige als zum Befahren der Privatstrasse Berechtigte bezeichnet. Wer ein Unberechtigter bzw. Berechtigter im Sinne des amtlichen Fahrverbotes sei, entscheide einzig und allein der Grundeigentümer.
Die Strafkommission ist ohne weiteres davon ausgegangen, dass es sich bei den Appellanten um "Unberechtigte" handelte. Ob sie die Frage der Berechtigung geprüft hat, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Auch das Kantonsgericht ging davon aus, dass die Angeklagten nicht als "Berechtigte" im Sinne der Ausnahme zum Verbot bezeichnet werden können. Auf die entsprechenden Vorbringen der Appellanten in der Nichtannahme vom 22. Juni 1994 bzw. vom 14. Juli 1994 ist die Strafkommission in dem Sinne eingegangen, als es den nachträglichen Rückzug der Strafanzeige als nachträgliche Einwilligung bezeichnete und diese, da nicht vor der Tat geäussert, nicht als Rechtfertigungsgrund anerkannte.
b) Die Signalisationsverordnung (SSV) vom 5. September 1979 regelt die Signale, Markierungen und Reklamen im Bereich von Strassen, die Zeichen und Weisungen der Polizei sowie die Verkehrsanordnungen und Verkehrsbeschränkungen (Art. 1 Abs. 1). Gemäss Art. 113 Abs. 3 SSV kann der Eigentümer, der zum Schutze seines Grundeigentums auf seiner Strasse ein Verbot erwirkt hat, das zutreffende Signal mit beigefügtem Zusatz "Privat", "Privatweg" usw. nach den Weisungen der für die Anordnung zuständigen Behörde aufstellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verpflichten Verbotssignale nur, wenn sie klar und ohne weiteres in ihrer Bedeutung erkennbar sind und der Signalordnung entsprechen. Auch der ortsfremde Verkehrsteilnehmer muss ein Verbot unzweideutig als solches erkennen können. Enthält ein Signal nicht ein für den Durchschnitts-Strassenbenützer sofort klar erkennbares Verbot, so ist es nicht gültig (OGKE vom 25. November 1991 i.S. A.S., mit Hinweis). Diese Grundsätze gelten auch für die Anweisungen auf Zusatztafeln, sind diese doch verbindlich wie Signale (Art. 63 Abs. 3 SSV; OGKE vom 25. November 1991 i.S. A.S.).
Die vorstehenden Ausführungen zeigen auf, dass eine Anweisung auf einer Verbotstafel, hier "ausgenommen Berechtigte gemäss Rechtsverbot", von der rechtsanwendenden Behörde, d.h. vorliegend von der Untersuchungsbehörde bzw. von den Gerichten, so auszulegen ist, wie sie ein durchschnittlicher Strassenbenützer - objektiv gesehen - verstehen muss. Es wäre mit der Rechtssicherheit nicht vereinbar, wenn der Privateigentümer, der das Rechtsverbot erwirkt hat, den Begriff des "Berechtigten" nach seinem Gutdünken auslegen könnte. Dies würde auch dem Klarheitsgebot nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts widersprechen. Damit ist aber auch ausgeschlossen, dass ein Privateigentümer als Anzeigesteller lediglich durch Rückzug seiner Anzeige einen Angeschuldigten zum "Berechtigten" erklären kann. Würde man diese Möglichkeit bejahen, so wäre die Tragweite des Verbots für einen Durchschnitts-Strassenbenützer unter Umständen nicht mehr erkennbar.
An dieser Stelle bleibt zu bemerken, dass die Frage der Berechtigung im Sinne der signalisierten Ausnahme des Fahrverbots nicht mit der Frage der Einwilligung als Rechtfertigungsgrund zu verwechseln ist. Bei der Berechtigungsfrage handelt es sich um die Frage der Täterqualifikation als Tatbestandsmerkmal eines Sonderdeliktes, bei dessen Verneinung der Straftatbestand als nicht gegeben zu erachten ist. Bei der Prüfung einer Einwilligung als Rechtfertigungsgrund wird hingegen ein tatbestandsmässiges Verhalten bejaht, dieses jedoch bei Vorliegen des Rechtfertigungsgrundes als nicht rechtswidrig und damit als nicht strafbar bezeichnet. Die Vorinstanz hat das Vorliegen einer rechtfertigenden Einwilligung zu Recht verneint, da eine solche nur als Rechtfertigungsgrund gelten kann, wenn sie vor der Tat geäussert worden ist (vgl. Jörg Rehberg, Grundriss Strafrecht I, Zürich 1993, 150). Dies bestreiten die Appellanten denn auch gar nicht.
c) Es ist aktenkundig, dass die beiden Appellanten an jenem Tag die W.strasse befuhren, um bei der Gärtnerei eine Maschine abzuliefern. Diese Tatsache für sich würde grundsätzlich auf eine Berechtigung im Sinne der angezeigten Ausnahme zum Verbot hinweisen. Die Situation zeigt sich jedoch insofern speziell, als es gemäss Aussage des Anzeigestellers P. zur Gärtnerei noch eine andere Zufahrtsstrasse als die W.strasse gibt. Es sei auch offiziell eine Bezeichnung zur Gärtnerei bei der Einfahrt von der B.strasse her angebracht. Unter Berücksichtigung dieser Tatsachen sind die Strafkommission und das Kantonsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei den Appellanten hinsichtlich der privaten W.strasse nicht um Berechtigte im Sinne der Ausnahme zum Fahrverbot handelte. Die Appellanten müssen von der ordentlichen Zufahrt Kenntnis gehabt haben. Sie machen denn auch nicht geltend, objektiv gesehen Berechtigte zu sein. Sie brachten vielmehr vor, das Fahrverbot nicht gesehen zu haben bzw. zwar gesehen, aber nicht befolgt zu haben. Später stützten sie ihre Berechtigung auf den Rückzug der Anzeige ab, was jedoch gerade nicht massgebend sein kann (vgl. E. 2b). Entsprechend wurden ihre Vorbringen in den Nichtannahmeerklärungen von der Strafkommission zu Recht unter dem Aspekt der Einwilligung als Rechtfertigungsgrund berücksichtigt.
3.a) Die Appellanten berufen sich weiter auf das Gebot der "Gleichbehandlung im Unrecht". Wie sich aufgrund der Stellungnahme des Polizeikommandos Obwalden vom 26. Juli 1995 ergebe, leite die Polizei in konstanter Praxis von Amtes wegen keine Verfahren wegen einer allfälligen Missachtung eines amtlichen Rechtsverbotes ein. Die langjährige Praxis habe sich gemäss dieser Stellungnahme bisher bewährt. Das Polizeikommando sage damit zugleich, dass es in der Praxis Art. 20 KStR bisher weder als Offizialdelikt behandelt habe noch in Zukunft eine Veranlassung sehe, von dieser langjährigen Praxis abzuweichen. Weiche aber die Behörde in ständiger Praxis vom Gesetz ab und gebe sie gleichzeitig zu erkennen, dass sie auch in Zukunft nicht gesetzeskonform entscheiden werde, könne ein Bürger nach höchstrichterlicher Rechtsprechung und Lehre verlangen, dass er ebenfalls gleich behandelt, d.h. gleichermassen gesetzeswidrig begünstigt werde. Dieser aus Art. 4 BV fliessende Grundsatz komme auch im Strafrecht zur Anwendung und werde verletzt, wenn die Angeklagten für ihre angeblichen Delikte nun abweichend von der bisherigen und auch künftigen Praxis bestraft würden. Durch eine Gleichbehandlung im Unrecht würden auch keine wichtigen öffentlichen Rechtsgüter ernstlich gefährdet oder Rechte Privater wesentlich beeinträchtigt.
Die Vorinstanz ging in ihrem Urteil vom 19. Juli/13. Oktober 1995 auf diese Argumentation nicht ein. In der Stellungnahme zu den erwähnten Ausführungen des Polizeikommandos brachte die Staatsanwaltschaft vor, die Praxis der Kantonspolizei lasse sich mit dem Opportunitätsprinzip begründen. Es bleibe den Verbotsinhabern überlassen, ob sie jemanden als unberechtigt wegen Widerhandlung zur Rechenschaft gezogen wissen wollten. Hätten sie sich jedoch dazu entschieden und Anzeige erstattet, erfolge die Strafverfolgung nach der Offizialmaxime. Dies wäre ebenso der Fall, wenn eine gleichartige Anzeige durch die Polizei oder, was auch möglich sei, von Drittpersonen erstattet würde.
b) Weicht eine Behörde nicht nur in einem oder in einigen Fällen, sondern in ständiger Praxis vom Gesetz ab, und gibt sie zu erkennen, dass sie auch in Zukunft nicht gesetzeskonform entscheiden werde, so kann der Bürger verlangen, gleich behandelt, d.h. ebenfalls gesetzwidrig begünstigt zu werden. Dieser Grundsatz gilt auf allen Rechtsgebieten und somit auch im Strafrecht; einzig die Interessenabwägung kann je nach Rechtsgebiet anders vorzunehmen sein. Nur wenn eine Behörde nicht gewillt ist, eine rechtswidrige Praxis aufzugeben, überwiegt das Interesse an der Gleichbehandlung der Betroffenen gegenüber demjenigen an der Gesetzmässigkeit, weil das Recht bloss in einem Einzelfall richtig angewendet, später aber wieder zur illegalen Praxis zurückgekehrt werden soll. Mit der Feststellung der Unrechtmässigkeit und dem Verbot der opportunistischen Durchbrechung der Praxis kann die Behörde hingegen veranlasst werden, sie grundsätzlich zu überprüfen und zu berichtigen, was auch der Gesetzmässigkeit dient. Äussert sich die Behörde nicht über ihre Absicht, so ist anzunehmen, sie werde aufgrund der Erwägungen des Urteils zu einer gesetzmässigen Praxis übergehen, was das Bundesgericht im konkreten Falle veranlasste, eine Gleichbehandlung im Unrecht zu verneinen, da aufgrund seiner Aufforderung davon auszugehen sei, dass die vorinstanzlichen Behörden in Zukunft die gesetzwidrige Praxis aufgeben würden (vgl. BGE 115 Ia 83, mit Hinweisen). Im zitierten Entscheid bejahte das Bundesgericht eine Verletzung des aus Art. 4 BV fliessenden Gleichheitsgebotes grundsätzlich jedoch dann, wenn selbst in Fällen von Offizialdelikten, die allgemein und auch den Strafverfolgungsorganen bekannt seien, nicht eingeschritten werde, ausser ein Privater reiche ausdrücklich Strafanzeige ein. Ein solches Vorgehen würde eine gesetzwidrige Abweichung vom Grundsatz darstellen, dass Offizialdelikte in jedem Falle von Amtes wegen zu verfolgen seien. Das gleiche gelte für eine Strafverfolgungspraxis, die nur auf Anzeige hin oder bei zufälligerweise konkret bekannt werdenden Offizialdelikten einschreite, in sehr zahlreichen anderen allgemein bekannten Fällen jedoch nicht vorgehe (vgl. BGE 115 Ia 84).
Nach dem strafrechtlichen Legalitätsprinzip ist der Staat verpflichtet, eine begangene Tat der vom materiellen Recht geforderten Bestrafung entgegenzuführen. Ein uneingeschränktes Befolgen dieses Legalitätsprinzipes kann jedoch unnötig weit gehen. Wichtige staatliche Interessen gebieten unter Umständen einen Verzicht auf die Strafverfolgung. Die Polizei kann zudem die Pflicht, jede Bagatelle anzuzeigen, nicht uneingeschränkt befolgen, "weil sonst eine sinnlose Vielstraferei Platz greifen und der Ernst der Strafe schwinden würde" (Robert Hauser, Kurzlehrbuch des Schweiz. Strafprozessrechts, Basel 1984, 129). Ausserdem würden die Behörden dadurch überlastet und in ihrem Ziel, wirksam und raschmöglichst alle Täter zur Verantwortung zu ziehen, behindert. Aus Gründen der Zweckmässigkeit hat deshalb der Verzicht auf Strafverfolgung im Sinne des sogenannten Opportunitätsprinzips seine Berechtigung (Hauser, a.a.O., 128 f.; vgl. dazu ausführlich Jürg Sollberger, Das Opportunitätsprinzip im Strafrecht, ZSR 1989 II 1 ff.; Robert Roth, Le principe de l'opportunité de la poursuite, ZSR 1989 II 169 ff.).
c) In seiner Stellungnahme vom 26. Juli 1995 bringt das Polizeikommando des Kantons Obwalden zum Ausdruck, dass die Polizei von sich aus keine Rechtsverbote kontrolliere, weil sie in Unkenntnis sei, wer im Sinne des Verbotes berechtigt oder unberechtigt sei. Im Übertretungsfalle müsse der Inhaber/die Inhaberin des Rechtsverbotes Strafklage erheben. Jede Klage werde im Sinne der Offizialmaxime behandelt. Würde die Polizei von Amtes wegen Rechtsverbote kontrollieren, so bedeutete dies einen unverhältnismässigen Leerlauf, weil sie über Berechtigte/Unberechtigte nicht in Kenntnis sein könne. Die langjährige Praxis habe sich vollumfänglich bewährt. Aus den Vorbringen des Polizeikommandos ergibt sich, dass seine Praxis keine gesetzwidrige Abweichung vom Grundsatz darstellt, dass Offizialdelikte in jedem Falle von Amtes wegen zu verfolgen sind. Die angewandte Praxis ist vielmehr dadurch gerechtfertigt, dass es der Polizei aufgrund der privatrechtlichen Ausgangslage unmöglich ist, Berechtigte von Unberechtigten zu unterscheiden und die Einhaltung von Rechtsverboten von Amtes wegen systematisch durchzusetzen. Dass sie trotz Kenntnis von Übertretungen nach Art. 20 KStR nicht tätig werde, ist den Vorbringen des Polizeikommandos nicht zu entnehmen. Im übrigen greift eine solche Praxis auch in anderen Strafrechtsbereichen Platz, so z.B. bei strafbaren Handlungen gegen das Vermögen (vgl. etwa Diebstahl oder Betrug). Auch in solchen Fällen forscht die Polizei nicht systematisch nach Verstössen, sondern wird erst aufgrund konkreter Anhaltspunkte, die zumindest in einer Anzeige vorgetragen werden, tätig (vgl. dazu auch Art. 27 StPO). Mangels gesetzwidriger Praxis liegt folglich kein Anwendungsfall einer Gleichbehandlung im Unrecht vor, so dass sich erübrigt zu prüfen, ob die Anwendung des Opportunitätsprinzips im vorliegenden Fall zulässig wäre. Im übrigen wäre auch nicht ersichtlich, inwiefern eine Ungleichbehandlung vorliegen sollte, ist doch kein Fall bekannt, in dem aufgrund eines Rückzugs der Strafanzeige ein Verfahren eingestellt, oder in dem trotz Vorliegens einer Anzeige kein Verfahren durchgeführt wurde.
4.a) Die Appellanten bringen ferner vor, sie könnten für ihr Verhalten strafrechtlich gar nicht belangt werden, da die massgebende Verbotstafel mit Bezug auf den Hinweis auf die Strafnorm von Art. 20 KStR völlig unvollständig sei und nicht zu erkennen gewesen sei, dass sie bei der Missachtung mit der strafrechtlichen Verfolgung zu rechnen hätten. Verwaltungsakte und damit auch Verkehrszeichen und Ortstafeln, die völlig unvollständig und unklar seien, würden nach allgemein anerkannter Regel keine Gültigkeit entfalten und als nichtig betrachtet. Durch das Anbringen der Hinweistafel sei das Rechtsverbot erst vollzogen worden. Nach schweizerischer Rechtsprechung und Lehre seien Verkehrszeichen trotz ihres generellen Charakters und ihres unbestimmten Adressatenkreises Verwaltungsakte. Das Anbringen des Hinweiszeichens für sich stelle deshalb einen separaten Verwaltungsakt dar und müsse auch präzise umschrieben und mit der entsprechenden Strafandrohung und dem kantonsgerichtlichen Verfügungsdatum versehen werden, wie dies auch in den Kantonen Luzern und Aargau gemacht werde. Dies ergebe sich schliesslich auch aus Art. 20 KStR, der vorschreibe, dass auf die betreffende Strafnorm explizit hinzuweisen sei.
b) Nach Bundesrecht müssen Beschränkungen und Anordnungen für den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr durch Signale oder Markierungen angezeigt werden, sofern sie nicht für das ganze Gebiet der Schweiz gelten. Im Bereich der für Motorfahrzeuge oder Fahrräder offenen Strassen dürfen nur die vom Bundesrat vorgesehenen Signale und Markierungen verwendet und nur von den zuständigen Behörden oder mit deren Ermächtigung angebracht werden (Art. 5 Abs. 1 und 3 SVG). Lediglich Strassen und Plätze, die offensichtlich privater Benützung oder besonderen Zwecken vorbehalten sind, bedürfen keiner besonderen Kennzeichnung (Art. 5 Abs. 2 SVG). Gemäss Art. 113 Abs. 3 SSV kann der Eigentümer, der zum Schutze seines Grundeigentums auf seinen Strassen, Wegen oder Plätzen ein Verbot oder eine Beschränkung erwirkt hat, das zutreffende Signal mit beigefügtem Zusatz "Privat", "Privatweg" usw. nach den Weisungen der für die Anordnung zuständigen kantonalen Behörde aufstellen. Ausnahmen von signalisierten Vorschriften werden auf einer Zusatztafel vermerkt (Art. 17 Abs. 1 SSV). Solange ein Verbotssignal klar und ohne weiteres in seiner Bedeutung erkennbar ist und der Signalordnung entspricht, verpflichtet es (vgl. BGE 106 IV 140). Nach Art. 20 KStR stellt die Missachtung eines von der zuständigen Instanz erlassenen, allgemeinen, amtlichen Verbots dann eine Übertretung dar, wenn es unter Hinweis auf diese Strafbestimmung erlassen wurde.
c) Weder aus den bundesrechtlichen noch aus den kantonalrechtlichen Bestimmungen ergibt sich, dass auf einer ein Rechtsverbot festhaltenden Verkehrstafel die Strafandrohung und das kantonsgerichtliche Verfügungsdatum vermerkt sein muss. Das vorliegend massgebende Fahrverbotssignal ist auch ohne einen solchen Vermerk klar und ohne weiteres in seiner Bedeutung erkennbar. Dass ein Missachten eines Fahrverbots mit einer Strafandrohung verbunden ist, ist ebenfalls klar. Art. 20 KStR verlangt denn auch nicht, dass die Signalisation mit dem Hinweis auf die Strafbestimmung versehen werden muss, sondern verlangt lediglich, dass der Erlass des Verbots diesen Hinweis beinhalten muss. Mit der Veröffentlichung des Rechtsverbots im Amtsblatt vom 5. September 1991 mit dem Hinweis, dass die Übertretung gemäss Art. 20 i.V.m. Art. 4 des kantonalen Strafrechts mit Haft oder Busse bestraft werde, ist vorliegend die Voraussetzung für eine Bestrafung nach Art. 20 KStR gegeben. Verkehrssignale sind nicht unmittelbar verbindliche, verselbständigte Vorschriften, sondern verkörpern von der zuständigen Behörde durch Verfügung erlassene örtliche Verkehrsanordnungen. Das Verkehrszeichen ist somit Erscheinungsbild der ihm zugrundeliegenden Verfügung und weist als solches die gleiche Rechtsnatur wie diese auf (BGE 101 Ia 75). Die Verkehrsregeln sollen zudem möglichst einfach und verständlich sein und den einzelnen Verkehrsteilnehmer nicht überfordern (René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I, Bern 1984, N. 283). In diesem Sinne ist es auch nicht angebracht, bei einem Fahrverbot auf einer Zusatztafel nebst den für die Verständlichkeit erforderlichen Angaben weitere Zusätze wie Strafandrohung und Verfügungsdatum anzubringen, handelt es sich dabei doch um eine Verkehrsregel im fliessenden Verkehr. Der Fahrzeugführer darf nicht veranlasst werden, sein Fahrzeug anzuhalten, um den ganzen Text auf der Zusatztafel lesen zu können. Die fragliche Signalisation ist weder als nichtig noch als fehlerhaft zu bezeichnen. Der Hinweis auf das kantonale Recht in Luzern und Aargau ist schliesslich unbehelflich, geht es doch vorliegend darum, das obwaldnerische Recht bzw. die entsprechende Praxis dazu allgemein und auf die Vereinbarkeit mit dem Bundesrecht zu überprüfen.