Entscheidpublikation AbR 1996/97 Nr. 32, S. 119:Art. 16 Abs. 3 und Art. 17 Abs. 1 lit. d SVG Bei der Festsetzung der Strafe bzw. der Anordnung des Führerausweisentzuges ist der Entscheid des andern Verfahrens mitzuberücksichtigen. Dies bedeutet nicht, dass für die Anordnung des Warnungsentzuges in jedem Fall die rechtskräftige Erledigung des entsprechenden Strafverfahrens abgewartet werden muss (E. 3). Strafe und Warnungsentzug bilden zusammen die Sanktion, welche der Fehlbare für seine SVG-Widerhandlung gewärtigen muss; der Grundsatz "ne bis in idem" wird dadurch nicht verletzt (E. 4). Die kantonalen Richtlinien für die Bemessung des Warnungsentzuges bilden den zulässigen Ausgangspunkt für den Entscheid im Einzelfall (E. 5).
Entscheid des Obergerichts vom 8. Februar 1996
Aus den Erwägungen:
3.a) Wer ein Fahrzeug in angetrunkenem Zustand führt, wird gemäss Art. 91 Ziff. 1 SVG durch die zuständigen Strafbehörden mit Busse oder mit Gefängnis bestraft. Parallel zum strafrechtlichen Verfahren entscheidet die kantonale Administrativbehörde über die Anordnung eines Warnungsentzuges im Sinne von Art. 16 Abs. 3 und Art. 17 SVG.
Strafverfahren und Administrativverfahren stehen in einem engen Zusammenhang. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss die Administrativbehörde grundsätzlich mit ihrem Entscheid zuwarten, bis ein rechtskräftiges Strafurteil vorliegt, soweit der Sachverhalt oder die rechtliche Qualifikation des in Frage stehenden Verhaltens für das Verwaltungsverfahren von Bedeutung sind (BGE 119 Ib 158 ff). Ausnahmsweise kann eine Warnungsmassnahme schon vor Beendigung des Strafverfahrens ausgesprochen werden; dann nämlich, wenn in bezug auf den Schuldpunkt der in Frage stehenden SVG-Widerhandlung keinerlei Zweifel bestehen (BGE 119 Ib 162). Diese Ausnahme rechtfertigt sich nicht zuletzt durch das Gebot der Verfahrensbeschleunigung gemäss Art. 6. Ziff. 1 EMRK und durch die Tatsache, dass eine Warnungsmassnahme ihren erzieherischen Zweck am besten erfüllt, wenn sie unmittelbar im Anschluss an die SVG-Widerhandlung angeordnet werden kann.
b) Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, im vorliegenden Fall müsse der rechtskräftige Ausgang des Strafverfahrens im Kanton Nidwalden abgewartet werden. Zur Begründung führt er im wesentlichen aus, der Führerausweisentzug sei aufgrund der neusten Bundesgerichtspraxis als Strafe zu behandeln. Deshalb müsse bei der Anordnung einer Warnungsmassnahme in jedem Fall das Ausmass der eigentlichen Strafe im Strafverfahren mitberücksichtigt werden. Überdies würden die persönlichen Verhältnisse des Fehlbaren im Strafverfahren gründlicher abgeklärt als im Administrativverfahren.
Der Führerausweisentzug nach Art. 16 Abs. 2 und 3 SVG bedeutet für den Betroffenen einen einschneidenden Eingriff in seine Dispositionsfreiheit, welcher oft als die schwerere Strafe empfunden wird als die eigentliche strafrechtliche Sanktion. Der überwiegende Teil der Lehre vertritt daher die Ansicht, der Warnungsentzug sei der Sache nach eine Strafe (vgl. die Übersicht in BGE 121 II 26). Das Bundesgericht hat in seiner neuesten Rechtsprechung präzisiert, der Warnungsentzug sei eine "der strafrechtlichen Sanktion ähnliche, aber dennoch von ihr unabhängige Verwaltungsmassnahme mit präventivem und erzieherischem Charakter" (BGE 121 II 25, mit Hinweisen). Die Festsetzung und Bemessung eines Führerausweisentzuges richte sich nach ähnlichen Kriterien wie die Strafzumessung, weshalb der Strafcharakter beim Warnungsentzug zu bejahen sei.
c) Auch wenn de lege ferenda eine Vereinigung der beiden Vefahren gefordert und in der Revisionsvorlage zum Gerichtsorganisationsgesetz auch vorgesehen wird, ist über Strafe und Warnungsentzug im heutigen Zeitpunkt in getrennten Verfahren zu entscheiden. Die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtes hat jedoch zur Folge, dass bei der Festsetzung der Strafe bzw. der Anordnung des Führerausweisentzuges der Entscheid des anderen Verfahrens mitberücksichtigt werden muss (vgl. auch VVGE 1993/94 Nr. 48, E. 2b,c). Dies bedeutet nicht, dass für die Anordnung eines Warnungsentzuges in jedem Fall die rechtskräftige Erledigung des entsprechenden Strafverfahrens abgewartet werden muss. Sinnvoll ist vielmehr, dass in den erwähnten Ausnahmefällen (vgl. E. 3a) zuerst das Administrativverfahren durchgeführt wird und der Entscheid über den Warnungsentzug im nachfolgenden Strafverfahren Beachtung findet.
d) Der Beschwerdeführer hat anerkannt, sich des Fahrens im angetrunkenen Zustand mit einem Blutalkoholwert von minimal 1,73 o/oo schuldig gemacht zu haben und forderte im Strafverfahren lediglich eine mildere Strafe. Das Kantonsgericht Nidwalden hat den Beschwerdeführer am 7. Dezember 1995 zu drei Wochen Gefängnis bedingt und zu einer Busse von Fr. 2'000.-- verurteilt. Dieses Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig, weil der Staatsanwalt ein begründetes Urteil verlangt hat und eine Appellation in Erwägung zieht. Bis zum Abschluss eines allfälligen Appellationsverfahrens können unter Umständen noch einige Monate vergehen.
In bezug auf den Schuldpunkt der zu beurteilenden SVG-Widerhandlung bestehen somit keinerlei Zweifel, weshalb im Sinne der genannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung das Administrativverfahren in Kenntnis der vorliegenden Strafakten und des Urteils des Kantonsgerichts Nidwalden ausnahmsweise durchgeführt werden kann, ohne dass ein rechtskräftiges Strafurteil vorliegt. Die Akten der Staatsanwaltschaft wurden am 25. August 1995 beigezogen. Ein Beizug der seither ergangenen Strafakten (Anklageschrift, Protokoll der Verhandlung vor Kantonsgericht) erübrigt sich, da hievon für das hängige Administrativverfahren keine zusätzlichen Aufschlüsse zu erwarten wären. Der Beschwerdeführer hatte im übrigen anlässlich der mündlichen Parteiverhandlung die Gelegenheit, alle ihn entlastenden Momente vorzutragen. Der Entscheid betreffend den Warnungsentzug wird unter Berücksichtigung des Urteils des Kantonsgerichts Nidwalden getroffen. Eine Sistierung des Verfahrens, wie sie der Beschwerdeführer schon vor dem Polizeidepartement verlangt hatte, ist im Hinblick auf die nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK geforderte Verfahrensbeschleunigung und den erzieherischen Zweck der Warnungsmassnahme, der mit dem Zeitablauf ständig an Bedeutung verliert, abzulehnen.
4.a) Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, sein Fehlverhalten dürfe lediglich einen Führerausweisentzug von einem Jahr zur Folge haben. Diese Entzugsdauer sei in Art. 17 Abs. 1 lit. d SVG bei einem Rückfall wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand vorgesehen. Mit der Erhöhung der Mindestentzugsdauer habe das Polizeidepartement über die notwendige Massnahme hinaus eine Strafe ausgesprochen. Nachdem jedoch der Beschwerdeführer bereits im hängigen Strafverfahren eine Strafe zu erwarten habe, verletze die zusätzliche Bestrafung im Administrativverfahren den Grundsatz "ne bis in idem".
b) Der Grundsatz "ne bis in idem" gehört dem Bundesrecht an und ist von Amtes wegen zu beachten (BGE 86 IV 52,56 I 77; Robert Hauser, Kurzlehrbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, Basel 1984, 241). Er leitet sich aus Art. 4 Abs. 1 BV ab und besitzt damit Verfassungsrang. Nach diesem Grundsatz, der seine Grundlage auch in Art. 4 des siebten Zusatzprotokolls zur EMRK (in der Schweiz in Kraft seit 1. November 1988) findet, darf niemand wegen der gleichen Straftat zweimal verfolgt werden (vgl. auch VVGE 1993/94 Nr. 48, E. 2a).
Das geltende Recht sieht für das Führen eines Fahrzeuges in alkoholisiertem Zustand eine Bestrafung im Sinne von Art. 91 Abs. 1 SVG sowie den Entzug des Führerausweises gemäss Art. 16 f. SVG vor. Da gemäss Art. 113 Abs. 3 BV Bundesgesetze auch nicht im Sinne einer inzidenten Normenkontrolle auf ihre Verfassungsmässigkeit überprüft werden dürfen, sind beide Bestimmungen anzuwenden. Nach der Praxis des Bundesgerichts handelt es sich beim Warnungsentzug denn auch nicht um eine eigentliche Strafe, sondern um eine präventive und erzieherische Verwaltungsmassnahme, welche der strafrechtlichen Sanktion ähnlich ist (BGE 121 II 26). Sie ist vergleichbar mit den Nebenstrafen gemäss den Art. 51 ff. StGB, in deren Verhängung ebenfalls keine unzulässige doppelte Bestrafung zu erblicken ist. Daher kann die Administrativmassnahme neben die Strafe treten, ohne dass dadurch der Grundsatz "ne bis in idem" verletzt wird (vgl. René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band III, Bern 1995, N. 1979).
c) Strafe und Warnungsentzug bilden somit zusammen die Sanktion, welche der Fehlbare für seine SVG-Widerhandlung gewärtigen muss. Aus diesem Grund müssen Strafe und Massnahme aufeinander abgestimmt sein, was im jeweiligen Verfahren zu berücksichtigen ist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass Warnungsentzüge im Hinblick auf die strafrechtliche Sanktion nur noch für die gesetzliche Mindestdauer gemäss Art. 17 SVG ausgesprochen werden können. Die Dauer des Führerausweises richtet sich ebenso wie Art und Höhe der Strafe nach dem Verschulden sowie nach den persönlichen Umständen des Fehlbaren (Art. 33 Abs. 2 VZV, Art. 63 StGB). Entscheidend ist demnach, dass die Entzugsdauer beim Warnungsentzug den gegebenen Verhältnissen entspricht (Schaffhauser, a.a.O., N. 2413). Die Massnahme darf nur so streng sein, wie es der angestrebte Zweck, d.h. die Erziehung zu regelkonformem Verkehrsverhalten erfordert. Dies gilt genauso für die auszufällende Strafe. Soweit Strafe und Massnahme angemessen sind, kann daher nicht von einer zweimaligen Bestrafung die Rede sein. Nur wenn eine Strafe als ungewöhnlich hart erscheint, muss dies bei der Festsetzung der Entzugsdauer reduzierend berücksichtigt werden. Umgekehrt muss in einem nachfolgenden Strafverfahren ein unangemessen hoher Warnungsentzug zu einer milderen Strafe führen.
Die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Strafe von drei Wochen Gefängnis bedingt und einer Busse von Fr. 2'000.-- wirkt im Vergleich zum ursprünglich ausgefällten Strafbefehl eher mild. Auch wenn sie noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, muss diese angemessene Strafe aus den eben erwähnten Gründen nicht zu einer Reduktion der Dauer der Warnungsmassnahme führen. Es wird allenfalls Sache der Appellationsinstanz im Kanton Nidwalden sein, den nachfolgend getroffenen Massnahmeentscheid in ihrem Urteil strafmindernd zu berücksichtigen.
a) Gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG muss der Führerausweis entzogen werden, wenn der Führer in angetrunkenem Zustand gefahren ist. Handelt es sich bei der Tat um einen Rückfall innerhalb von fünf Jahren, so beträgt die Entzugsdauer mindestens ein Jahr (Art. 17 Abs. 1 lit. d SVG).
Die Dauer des Warnungentzuges richtet sich vor allem nach der Schwere des Verschuldens, dem automobilistischen Leumund sowie nach der beruflichen Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen (Art. 33 Abs. 2 VZV).
b) Der Beschwerdeführer wirft dem Polizeidepartement vor, seine individuellen und konkreten Verhältnisse nicht genügend geprüft zu haben. Die Berufung auf eine "konstante kantonale Praxis" sei unzulässig, da auf den Einzelfall abgestellt werden müsse.
Angesichts der Häufigkeit von Warnungsentzügen ist es naheliegend, dass die Administrativbehörden bei der Bemessung der Entzugsdauer in ähnlich gelagerten Fällen dieselben Zumessungskriterien anwenden. Ein solches Vorgehen entspricht auch der Forderung nach Rechtsgleichheit und Rechtssicherheit. Das Erstellen von verwaltungsinternen Richtlinien ist denn auch unter dem Gesichtspunkt der rechtsgleichen Behandlung zulässig, sofern diese einen Spielraum für die Anpassung der Massnahme an den Einzelfall offenlassen. Die kantonale Praxis darf somit nicht zu einem starren Schematismus führen; sie dient lediglich als Ausgangspunkt für den individuellen Entscheid (vgl. Schaffhauser, a.a.O., N 2414 ff.; BGE 116 IV 7 E. 2c; OGE vom 6. Mai 1993 i.S. Staatsanwaltschaft gegen W.).
c) Das Verschulden des Beschwerdeführers wiegt nicht leicht. Er befand sich im rechtlich relevanten Zeitpunkt mit einem Blutalkoholgehalt von mindestens 1,73 Gewichtspromillen in einem mittelschweren Rauschzustand, welcher das sichere Lenken eines Motorfahrzeuges nicht mehr zulässt. Indem der Beschwerdeführer trotz seines Zustandes von Stans nach Alpnachstad fahren wollte, bedeutete er für die übrigen Verkehrsteilnehmer eine erhebliche Gefahr. Erschwerend kommt hinzu, dass dem Beschwerdeführer bereits am 6. Mai 1993 wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand der Führerausweis entzogen werden musste. Der damalige Warnungsentzug von zwei Monaten hielt den Beschwerdeführer nicht davon ab, sich nach etwas mehr als einem Jahr erneut alkoholisiert an das Steuer zu setzen. Ein solches Verhalten zeigt eine gewisse Uneinsichtigkeit, weshalb eine Erhöhung der Mindestentzugsdauer um vier Monate auf 16 Monate als gerechtfertigt erscheint. ...