Entscheidpublikation AbR 1996/97 Nr. 24, S. 89:Art. 171 i.V.m. Art. 172 Ziff. 3 SchKG Bei der Übergabe von Wechseln handelt es sich nicht um eine Zahlung; nimmt der Gläubiger die Wechsel nicht an Zahlungs Statt an, so kann nicht auf eine Tilgung der Schuld geschlossen werden. Weist der Gläubiger die Wechsel als Zahlungssurrogate nicht grundsätzlich zurück, so stellt die Übergabe der Papiere eine Leistung erfüllungshalber dar (E. 5). In der Entgegennahme von Wechseln kann eine stillschweigende Stundungsvereinbarung liegen; vorliegend Stundung aufgrund der Umstände verneint (E. 6). Rechtsmissbräuchliches Zurückbehalten der Wechsel durch die Bank mit der Folge der Verwirkung des Anspruchs auf Konkurseröffnung (E. 7).
Entscheid der Obergerichtskommission vom 16. Juli 1996
Aus den Erwägungen:
a) Der Rekursgegner stellte der Rekurrentin mit Schreiben vom 8. Februar 1996 22 Wechsel à DM 60'000.-- mit Fälligkeiten vom 20. Dezember 1996 bis 20. September 1998 zu. Er teilte der Rekurrentin mit: "Mit der Abrechnung des Wechselpaketes bei Fälligkeit wollen Sie das laufende Konto mit meiner persönlichen Haftung auf Null stellen und den überschüssigen Betrag zur Bezahlung der Zinsen auf dem Darlehenskonto verwenden". Mit Antwortschreiben vom 19. Februar 1996 dankte die Rekurrentin dem Rekursgegner für die Zustellung des Wechselpaketes, hob aber hervor, dass sie bezüglich der Einreichung des Wechselpaketes keinerlei Zugeständnisse gemacht habe. Mit dem Inkasso dieser Wechsel könnten bestenfalls die auflaufenden Zinsen für die Jahre 1997 und 1998 verrechnet werden. Die Rekurrentin ersuchte daher um Einreichung eines Liquiditätsplans, der die Höhe von monatlichen Überweisungen an sie enthalte, ferner weiterer Wechselpakete und um Zahlungen zur Abdeckung der Zinsen. Schon mit Schreiben vom 12. Juli 1995 hatte die Rekurrentin dem Rekursgegner mitgeteilt, dass sie auf seinen Wunsch, Kundenwechsel als Zahlung zu akzeptieren, nicht eintreten werde. Mit Schreiben vom 28. März 1996 teilte die Rekurrentin dem Rekursgegner mit, dass nicht zur Diskussion stehe, diesen aus der persönlichen Haftung zu entlassen, bevor nicht alle Zinsausstände beglichen seien und das laufende Konto zurückgeführt sei. Am 24. April 1996 teilte die Rekurrentin dem Rekursgegner mit, dass der Kredit der G. AG, für den der Rekursgegner persönlich hafte, durch die Übergabe des Kundenwechselpaketes von DM 1'320'000.-- nicht bezahlt sei. Eine Diskontierung des Wechselpaketes sei weder in früheren Briefen noch in diversen Gesprächen in Erwägung gezogen worden.
b) Gemäss Art. 84 Abs. 1 OR sind Geldschulden in Landesmünze zu bezahlen (vgl. dazu ausführlich Rolf Weber, Berner Kommentar 1983, N. 4 ff. zu Art. 84 OR). Der Rekursgegner übergab der Rekurrentin 22 Wechsel. Der Wechsel ist eine schriftliche, unbedingte, aber befristete, abstrakte Zahlungsverpflichtung, die in einer besonderen, gesetzlich bestimmten Form eingegangen wird und Wertpapiercharakter hat (vgl. Art. 991 ff., 1096 ff.; Albisetti/Bodmer/Boemle/Gsell/Rutschi, Handbuch des Geld-, Bank- und Börsenwesens der Schweiz, Thun 1977, 609). Bei der Übergabe von Wechseln handelt es sich mithin nicht um eine Zahlung, sondern allenfalls um ein Zahlungssurrogat. Trotz der immer verbreiteter Anwendung findenden Benutzung von Zahlungssurrogaten zur Erfüllung von Geldschulden braucht der Gläubiger - vorbehältlich einer anderslautenden Abrede - diese nicht anzunehmen (Weber, a.a.O., N. 168 zu Art. 84 OR). Vorliegend ist angesichts der bei den Akten liegenden Korrespondenz der Parteien offensichtlich, dass die Rekurrentin die Wechsel nicht an Zahlungs Statt angenommen hat. Entsprechend kann entgegen der Annahme der Vorinstanz zum vorneherein nicht auf eine Tilgung der Schuld geschlossen werden.
c) Weist der Gläubiger Zahlungssurrogate wie Wechsel nicht grundsätzlich zurück, so stellt die Übergabe der Papiere nicht die Erfüllung, sondern eine Leistung erfüllungshalber dar (Weber, a.a.O., N. 168 zu Art. 84 OR; von Tuhr/Escher, Allgemeiner Teil des Schweiz. Obligationenrechts, Band II, Zürich 1974, 182). Die Befreiung des Schuldners erfolgt erst und nur im Umfang, wie der Gläubiger durch Auszahlung des Betrages oder durch nicht mehr stornierbare Gutschrift auf seinem Konto befriedigt wird. Die Annahme eines Zahlungssurrogates bedeutet also lediglich das Einverständnis mit dem Zahlungsversuch (Weber, a.a.O., N. 168 zu Art. 84 OR). Da aktenkundig bisher keine Zahlungen an die Rekurrentin eingegangen sind, kann offenbleiben, ob die Rekurrentin die Wechsel allenfalls erfüllungshalber angenommen hat. So oder anders ist nicht erstellt, dass die in Betreibung gesetzte Schuld getilgt worden wäre.
a) Unter Stundung wird die Hinausschiebung der sich aus Gesetz oder Vertrag ergebenden Fälligkeit im nachhinein bzw. die Aufhebung der eingetretenen Fälligkeit für eine bestimmte Frist verstanden (Weber, a.a.O., N. 99 zu Art. 75 OR). Weil das Gesetz die Stundung nicht geregelt hat, sondern sie nur als Institut voraussetzt (vgl. etwa Art. 228 Abs. 1 und Art. 410 OR), muss bei jeder Abrede konkret ausgelegt werden, welche Tragweite die Parteien ihr zumessen wollten (Weber, a.a.O., N. 102 zu Art. 75 OR). Die Stundung beruht in der Regel auf einer ausdrücklichen vertraglichen Abrede. Auch eine stillschweigend vereinbarte Stundung ist jedoch möglich. Allerdings müssen gewisse Umstände für eine solche Stundung sprechen: So nahm das Zürcher Kassationsgericht an, dass auf Stundung zu schliessen sei, wenn der Schuldner dem Gläubiger Forderungen gegen Dritte zahlungs- und sicherungshalber abgetreten habe. Allerdings verneinte das Kassationsgericht im konkreten Fall den Nachweis der Stundung, da eine solche nicht entsprechend der Vorschrift des Art. 172 Ziff. 3 SchKG durch Urkunden bewiesen war (SJZ 63/1967, 126 f.). Auch im Schrifttum wird anerkannt, dass in der Annahme eines Wechsels gewöhnlich Stundung der alten Schuld bis zum Verfalltag des Wechsels liege; die Annahme von Sicherheiten oder eines Wechsels bedeute eine stillschweigende Verabredung der Stundung (von Tuhr/Escher, a.a.O., 47, 182; Weber, a.a.O., N. 103 zu Art. 75 OR; vgl. auch von Tuhr/Peter, Allgemeiner Teil des Schweiz. Obligationenrechts, Band I, Zürich 1979, 140).
b) Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Rekurrentin die fraglichen Wechsel entgegengenommen und bis heute aktenkundig dem Rekursgegner nicht zurückgegeben hat. Von Anbeginn weg hatte sie dem Rekursgegner mitgeteilt, dass mit den Wechseln "bestenfalls die auflaufenden Zinsen für die Jahre 1997 und 1998 verrechnet werden" könnten. Damit hatte die Rekurrentin zu erkennen gegeben, dass sie allenfalls bereit sei, die Wechsel zahlungshalber oder als Sicherheiten für zukünftig entstehende Forderungen entgegenzunehmen. Jedoch kann das vorprozessuale Verhalten der Rekurrentin nicht als stillschweigende Abrede der Stundung interpretiert werden. Allerdings war die Rekurrentin auch nicht berechtigt, die Wechsel ohne das Einverständnis des Rekursgegners zu behalten, nachdem sie sich nicht bereit fand, diese zu diskontieren. Da sie die Diskontierung ablehnte, konnte sie auch kein Pfand- oder Retentionsrecht an den ihr zur Diskontierung eingereichten Papieren beanspruchen, was sie denn auch nie behauptet hat (Oftinger/Bär, Zürcher Kommentar 1981, N. 184 zu Art. 884 und N. 28 zu Art. 896 ZGB; zum Diskont- und zum Inkassogeschäft vgl. Albisetti/Bodmer/Boemle/Gsell/Rutschi, a.a.O., 202 ff. und 336).