Entscheidpublikation AbR 1996/97 Nr. 20, S. 84:Art. 82 SchKG Soweit der Gläubiger in einem früheren Betreibungsverfahren das Fortsetzungsbegehren bereits gestellt hat oder zu stellen berechtigt ist, ist in einer zweiten Betreibung desselben Gläubigers für die gleiche Forderung keine provisorische Rechtsöffnung zu gewähren.
Entscheid der Obergerichtskommission vom 28. Januar/18. Februar 1997
Aus den Erwägungen:
3.a) Aus den Akten ergibt sich, dass die Darstellung des Rekurrenten zutrifft, dass er für die gleiche Forderung schon einmal betrieben worden ist. Es liegt ein Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Sarnen vom 13. März 1996 für eine Forderung von Fr. 3'493.15 zuzüglich Verzugsschaden von Fr. 485.-- und Adressermittlungskosten von Fr. 18.-- sowie die Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 70.-- vor. Als Forderungsgrund wird die gleiche Rechnung von Dr.med.dent. R. vom 6. Dezember 1993 angeführt. Auf diesem Zahlungsbefehl hat der Rekurrent die Forderung im Betrag von Fr. 3'493.15 zuzüglich Zins zu 5 % seit 2. April 1994 anerkannt, hingegen Rechtsvorschlag betreffend den Verzugsschaden von Fr. 485.-- und die Adressermittlungskosten von Fr. 18.-- erhoben. Gegen den zweiten Zahlungsbefehl vom 19. August 1996, womit eine Forderung von Fr. 3'293.15 geltend gemacht wurde, erhob dann der Rekurrent Rechtsvorschlag mit der Begründung, mit der Betreibung vom 13. März 1996 sei diese Forderung bereits betrieben worden, und er habe damals nur Rechtsvorschlag für Verzugsschaden und Adressermittlungskosten sowie Zinsbeginn gemacht. Am 13. Juni 1996 seien nochmals Fr. 200.-- überwiesen worden.
b) Der Schuldner, der für die gleiche Forderung mehrfach betrieben wird, hat sich durch die Erhebung des Rechtsvorschlages zur Wehr zu setzen (Praxis 32/1943, Nr. 159, E. 2, 414 f.; Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 40, N. 1). Eine weitere Betreibung für die gleiche Forderung gilt allerdings nur dann als unzulässig, falls der Gläubiger im früheren Betreibungsverfahren das Fortsetzungsbegehren bereits gestellt hat oder zu stellen berechtigt ist (Panchaud/Caprez, a.a.O., § 148, N. 4, mit Hinweis auf BGE 100 III 49).
c) Im vorliegenden Fall wäre es nun für die Rekursgegnerin ohne weiteres möglich gewesen, gestützt auf den ersten Zahlungsbefehl vom 13. März 1996 für den Betrag von Fr. 3'493.15 zuzüglich Zins zu 5 % seit 2. April 1994 die Betreibung fortzusetzen, da die Forderung in diesem Umfang durch den Rekurrenten anerkannt worden war (Art. 78 Abs. 2 SchKG). Die einjährige Frist für das Stellen des Fortsetzungsbegehrens läuft erst am 14. März 1997 ab (vgl. Art. 88 SchKG). War demzufolge die zweite Betreibung im Umfang der bereits anerkannten Forderung unzulässig, so hätte die Vorinstanz diesbezüglich keine Rechtsöffnung erteilen dürfen. Dies gilt in bezug auf die Hauptforderung, welche unbestrittenermassen - abgesehen von der in der Zwischenzeit erfolgten Zahlung von Fr. 200.-- - beiden Betreibungen zugrundelag. Es gilt aber auch für einen Teil der Zinsen. Die Vorinstanz gewährte die Rechtsöffnung ohne nähere Begründung für Zinsen zu 5 % seit 5. Januar 1994. Das war insofern gerechtfertigt, als der Schuldner in der Schuldanerkennung vom 9. Februar 1995 tatsächlich anerkannte, der Gläubigerin 5 % Verzugszins ab 5. Januar 1994 zu schulden. Da der Rekurrent mit seinem Rechtsvorschlag gegen den ersten Zahlungsbefehl aber Zinsen zu 5 % seit 2. April 1994 akzeptiert hatte und diesbezüglich die Fortsetzung der Betreibung ebenso möglich ist wie hinsichtlich der Hauptforderung, hätte die Vorinstanz die Rechtsöffnung in der zweiten Betreibung nurmehr für Zinsen zu 5 % vom 5. Januar 1994 bis 1. April 1994 erteilen dürfen. Der vorinstanzliche Entscheid ist in diesem Sinne zu korrigieren.
Die Rekursgegnerin wird an dieser Stelle ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass sie bis am 14. März 1997 das Fortsetzungsbegehren in der ersten Betreibung stellen muss, wenn sie die einjährige Frist nach Art. 88 SchKG einhalten will. ...