Entscheidpublikation AbR 1996/97 Nr. 2, S. 38:Art. 22 Abs. 1 FZG i.V.m. Art. 152 ZGB Die Übertragung der Vorsorgeleistung auf den andern Ehegatten kann auch erfolgen, um Unterhaltsansprüche im Sinne einer Bedürftigkeitsrente nach Art. 152 ZGB zu sichern; diesfalls entfallen im entsprechenden Umfang Unterhaltsansprüche des Berechtigten ab seinem Pensionierungsalter. Berechnung des zu übertragenden Vorsorgekapitals; massgebende Gesichtspunkte.
Entscheid des Obergerichts vom 17. Oktober 1996
Aus den Erwägungen:
3.a) Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht hatte die Beklagte beantragt, die Vorsorgeeinrichtung des Klägers sei richterlich anzuweisen, an die Vorsorgeeinrichtung der Beklagten einen angemessenen Anteil des Alterskapitals des Klägers zu überweisen. Das Kantonsgericht lehnte diesen Antrag mit der Begründung ab, einen Anspruch auf einen Anteil der Personalvorsorge habe nur, wer gestützt auf Art. 151 ZGB Schadenersatz für beeinträchtigte Anwartschaften geltend machen könne. Vorliegend sei jedoch eine Bedürftigkeitsrente gemäss Art. 152 ZGB auszusprechen, wobei dem Umstand, dass die Beklagte während ihrer Berufspause keine Altersvorsorge habe aufbauen können, dadurch Rechnung getragen werde, dass die Rente auf Lebenszeit ausgesprochen werde.
In ihrer Appellation beantragt die Beklagte, die Pensionskasse des Klägers sei zu verhalten, "die Hälfte des sich im Scheidungszeitpunkt befindlichen BVG-Alterskapitals des Klägers" auf ein Freizügigkeitskonto der Beklagten zu überweisen. Zur Begründung führte sie im wesentlichen aus, das neue Freizügigkeitsgesetz sehe die Übertragung eines Alterskapitalanteils auch zur Abdeckung scheidungsrechtlicher Ansprüche gemäss Art. 152 ZGB vor. Dadurch könne der Bedürftigkeit der Beklagten auch nach dem Erreichen ihres Pensionierungsalters Rechnung getragen werden, selbst wenn der Kläger dannzumal nicht mehr in der Lage sein würde, Unterhaltsbeiträge zu bezahlen.
Der Kläger machte geltend, die Beklagte habe eine Rente auf Lebzeiten zugesprochen erhalten. Somit könne sie nicht gleichzeitig einen Anspruch auf sein Freizügigkeitskapital geltend machen. Falls jedoch gestützt auf Art. 22 FZG die Übertragung eines Anteils des klägerischen BVG-Guthabens vorgenommen werde, habe dieses im Pensionierungsalter der Beklagten ihre Unterhaltsansprüche abzulösen.
b) Gemäss Art. 22 Abs. 1 des Freizügigkeitsgesetzes (FZG; SR 831.42), welches am 1. Januar 1995 in Kraft trat, kann der Richter bei Ehescheidungen bestimmen, dass ein Teil der Austrittsleistung, die ein Ehegatte während der Dauer der Ehe erworben hat, an die Vorsorgeeinrichtung des andern übertragen und auf scheidungsrechtliche Ansprüche, welche die Vorsorge sicherstellen, angerechnet wird. Als scheidungsrechtliche Ansprüche gelten Unterhaltsansprüche gemäss Art. 151 und Art. 152 ZGB; güterrechtliche Ansprüche scheiden aus (Verena Bräm, Die Auswirkungen des FZG vom 17. Dezember 1993 auf scheidungsrechtliche Leistungen i.S. von Art. 151 und 152 ZGB, Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge, Bern 1995, 1 ff.). Eine Übertragung der Austrittsleistung kann jedoch nur stattfinden, soweit die Vorsorge sichergestellt werden soll; in naher Zukunft fällige und notwendige Unterhaltsbeiträge dürfen damit nicht abgegolten werden (Christoph Häberli, Freizügigkeitsgesetz: Die Folgen für das Scheidungsverfahren, plädoyer 5/1994, 33).
Entgegen der Meinung der Vorinstanz kann somit eine Übertragung der Vorsorgeleistung nicht nur dann stattfinden, wenn gemäss Art. 151 ZGB Ersatz für beeinträchtigte Anwartschaften zu leisten ist; ein entsprechender Ausgleich ist auch für den Fall einer Bedürftigkeitsrente gemäss Art. 152 ZGB vorgesehen. So kann eine Bedürftigkeit unter anderem dann eintreten, wenn es dem anspruchsberechtigten Ehegatten aus Rücksicht auf die Familie nicht möglich war, selbst eine ausreichende berufliche Vorsorge aufzubauen. Mit der Ausgleichsmöglichkeit gemäss Art. 22 Abs. 1 FZG soll daher dem Umstand Rechnung getragen werden, dass derjenige Ehegatte, der die Betreuungsarbeit der Kinder übernimmt und damit ganz oder teilweise auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet, für die nacheheliche Erschwerung beim Aufbau einer eigenen beruflichen Vorsorge entschädigt werden muss (Bräm, a.a.O., 11 f.). Entgegen dem Wortlaut von Art. 22 Abs. 1 FZG steht der Entscheid, ob ein Teil der Austrittsleistung an den berechtigten Ehegatten übertragen werden soll, nicht im Belieben des Richters. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes muss der Richter von dieser Möglichkeit immer dann Gebrauch machen, wenn die Unterhaltsansprüche für den Vorsorgefall gesichert werden müssen, namentlich dann, wenn die Zusprechung einer Rente wegen eingeschränkter finanzieller Verhältnisse des Pflichtigen nicht in Betracht fällt (BGE 121 III 297). Die Übertragung der Austrittsleistung ist somit nichts anderes als eine sichere Finanzierungsquelle für bestehende Unterhaltsansprüche. Neue Unterhaltsansprüche werden dadurch nicht geschaffen, weshalb für den Fall, dass Pensionskassengelder überwiesen werden, die Unterhaltsansprüche des Berechtigten ab seinem Pensionsalter wegfallen (Bräm, a.a.O., 13; BBl. 1992, Bd. III, 599).
Ausgangspunkt für die Berechnung des zu übertragenden Vorsorgekapitals bildet die Austrittsleistung, die während der Ehe erworben wurde. Darunter ist die - oft schwer bezifferbare - Differenz zwischen der hypothetischen Austrittsleistung bei Eheabschluss und der ebenfalls hypothetischen Austrittsleistung im Zeitpunkt der Ehescheidung zu verstehen (Bräm, a.a.O., 16 ff.; Häberli, a.a.O., 34). Noch komplexer ist die Berechnung des Anteils des Freizügigkeitskapitals, welcher an den berechtigten Ehegatten übertragen werden soll. Art. 22 Abs. 1 FZG spricht von einem Teil, was eine erhebliche Bandbreite offenlässt. Zu berücksichtigen sind die Umstände des Einzelfalls, namentlich die Vermögensverhältnisse der Parteien und die Höhe ihrer zu erwartenden AHV- und BVG-Renten. Letztere berechnen sich nach den konkreten Grundlagen der jeweiligen Pensionskasse, eine Anwendung der Barwerttafeln Stauffer/Schätzle für die Kapitalisierung aufgeschobener Verbindungsrenten ist abzulehnen. Eine klare Schranke bildet die Leistungsfähigkeit des verpflichteten Ehegatten. Es ist daher notwendig, seine Vorsorgesituation im Alter sowie die dannzumalige Bedürftigkeit abzuschätzen (Häberli, a.a.O., 35).
c)aa) Die Voraussetzungen für die Übertragung eines Anteils des klägerischen Alterskapitals sind vorliegend grundsätzlich gegeben. Die Beklagte hatte sich während der Ehe weitgehend um die Pflege und Erziehung der vier gemeinsamen Kinder gekümmert. Ihr zeitweiliges Einkommen aus der Teilzeittätigkeit als Legasthenie-Therapeutin fiel unter die Mindestlohngrenze gemäss Art. 7 BVG, weshalb die Beklagten keine Pensionskassenbeiträge einzahlen musste. Somit hatte sie vor der Scheidung keine Gelegenheit, eine eigene Altersvorsorge aufzubauen. Nachdem die zukünftigen finanziellen Verhältnisse des Klägers angesichts seines Gesundheitszustandes und seiner beruflichen Stellung zukünftig nicht in jedem Fall gesichert sind, rechtfertigt es sich, einen Teil seines BVG-Freizügigkeitskapitals an die Beklagte zu überweisen. In den nachfolgenden Erwägungen wird dargelegt, weshalb die Übertragung der Hälfte des klägerischen Freizügigkeitskapitals angemessen erscheint.
bb) Das Obergericht hat umfangreiche Abklärungen über das massgebliche Freizügigkeitsguthaben des Klägers sowie über die zukünftigen Rentenansprüche der Parteien vorgenommen. Daraus ergeben sich folgende Erkenntnisse: Gemäss Auskunft der kantonalen Ausgleichskasse vom 12. Juni 1996 dürfen beide Parteien nach den Berechnungsgrundlagen der zehnten AHV-Revision ab dem Zeitpunkt ihrer Pensionierung mit einer halben Maximalrente, d.h. mit einer monatlichen AHV-Rente von je Fr. 1'455.-- rechnen. Das zukünftige gesteigerte Existenzminimum der Beklagten beträgt - wie unter 2.b)aa) berechnet - Fr. 3'200.--, das gewöhnliche Existenzminimum (Grundbetrag plus Miete, Krankenkasse und Versicherungen) beläuft sich auf Fr. 2'350.--. Wie hoch das Existenzminimum des Klägers nach seiner Rückkehr in die Schweiz ausfallen wird, lässt sich nicht mit Bestimmtheit sagen, es rechtfertigt sich jedoch, ermessensweise von den gleichen Zahlen wie bei der Beklagten auszugehen.
Gemäss Auskunft ihres Rechtsvertreters vom 12. Juli 1996 hatte die Beklagte im Zeitpunkt der Scheidung keinerlei Freizügigkeitsansprüche. Vor ihrer Ehe war sie bei der Lehrerpensionskasse Obwalden, der heutigen Personalversicherungskasse Obwalden, während zweier Jahre versichert gewesen und liess sich die Versicherung von Fr. 1'400.-- bei ihrem Austritt im Sommer 1974, d.h. vor der Heirat ausbezahlen. Wie unter 2.c)dd) ausgeführt, geht der vorliegende Entscheid davon aus, dass die Beklagte in der Lage wäre, bis zum Jahr 2000 ein monatliches Einkommen von Fr. 1'600.-- zu erzielen. Mit einem Jahreseinkommen von Fr. 20'800.-- erreicht sie jedoch die in Art. 7 BVG in Verbindung mit Art. 5 BVV 2 festgelegte Mindestlohngrenze von Fr. 23'280.-- nicht, weshalb sie vorläufig auch nicht der obligatorischen BVG-Versicherung untersteht. Erst ab dem Jahr 2001 wird von einem möglichen Monatseinkommen von Fr. 2'700.-- ausgegangen, was automatisch zu einem obligatorischen Eintritt in eine Pensionskasse führen muss. In diesem Zeitpunkt wird die Beklagte 52 Jahre alt sein, ihr Pensionierungsalter liegt bei 64 Jahren. Gemäss den hypothetischen Berechnungen der Personalversicherungskasse Obwalden vom 16. Juli 1996 würde bei einem Kasseneintritt im Jahre 2001 der jährliche Rentenanspruch der Beklagten im Zeitpunkt ihrer Pensionierung Fr. 3'192.-- betragen, was einer Monatsrente von Fr. 266.-- entspricht. Aus eigener Kraft wäre die Beklagte demnach in der Lage, nach ihrer Pensionierung zusammen mit ihrer AHV-Rente monatliche Einkünfte in der Höhe von Fr. 1'721.-- zu erzielen.
Gemäss Schreiben der "Basler" Versicherungen vom 5. August 1996 war der Kläger vom 1. Juni 1967 bis zum 31. Oktober 1992 bei der Vorsorgestiftung "Basler" Lebensversicherungs-Gesellschaft kollektivversichert. Im Zeitpunkt der Eheschliessung am 13. September 1974 betrug sein Freizügigkeitsanspruch Fr. 4'666.20. Am 31. Oktober 1992 trat er aus der Pensionskasse aus und eröffnete infolge eines Auslandaufenthaltes eine Freizügigkeitspolice mit einem Einlagewert von Fr. 88'301.--. Im Zeitpunkt der Scheidung (4. September 1995, Datum der Rechtskraft) betrug die Höhe des Freizügigkeitsguthabens Fr. 100'432.--. Am 1. Februar 1994 trat der Kläger in die für das Unternehmen "S." bestehende Kollektivversicherung bei der "Winterthur" Lebensversicherungs-Gesellschaft ein. Aus der Bestätigung der "Winterthur" vom 6. August 1996 geht hervor, dass sich der Kläger bei seiner neuen Pensionskasse nicht eingekauft hatte und sein dortiger Freizügigkeitsanspruch im Zeitpunkt der Scheidung Fr. 18'013.-- betrug.
cc) Die Hälfte des im Scheidungszeitpunkt vorhandenen, während der Ehe erworbenen klägerischen Freizügigkeitskapitals berechnet sich demnach wie folgt: Vom Guthaben auf der "Basler" Freizügigkeitspolice in der Höhe von Fr. 100'432.-- sind Fr. 4'666.20 (Freizügigkeitsanspruch im Zeitpunkt der Eheschliessung) abzuziehen, was Fr. 95'765.80 ergibt. Die Hälfte davon beträgt Fr. 47'882.90. Dieser Betrag muss mit der Hälfte des Freizügigkeitsanspruches bei der "Winterthur" Kollektivversicherung in der Höhe von Fr. 18'013.-- addiert werden, d.h. mit Fr. 9'006.50. Gesamthaft beträgt somit die Hälfte des massgeblichen Freizügigkeitskapitals Fr. 56'889.40.
dd) Es gilt nun im folgenden zu prüfen, wie sich eine Übertragung des eben errechneten hälftigen Freizügigkeitskapitals auf die Altersvorsorge der Parteien auswirken wird. Wie bereits unter bb) ausgeführt, geht das vorliegende Urteil davon aus, dass die Beklagte im Jahr 2001 in eine Pensionskasse eintreten wird. Bis zu diesem Zeitpunkt wäre ihr im Scheidungszeitpunkt ausbezahlter Anteil des Freizügigkeitskapitals bei einem Zinssatz von 4 % seit Mitte Oktober 1995 mit Zins und Zinseszins auf Fr. 67'106.-- angewachsen. Kauft sich die Beklagte mit diesem Betrag in ihre Pensionskasse ein, so hat sie zusammen mit ihrer aus eigenen Kräften erzielten Altersvorsorge im Zeitpunkt der Pensionierung eine monatliche Rente von Fr. 877.-- zu erwarten (Berechnung Personalversicherungskasse vom 23. August 1996). Zusammen mit ihrer AHV-Rente von Fr. 1'455.-- ergibt dies nach der Pensionierung monatliche Einkünfte in der Höhe von Fr. 2'332.--.
Eine hälftige Übertragung seines während der Ehe erworbenen Freizügigkeitskapitals wirkt sich auch auf die Altersvorsorge des Klägers aus. Vorab ist festzuhalten, dass der Kläger sein Freizügigkeitsguthaben, welches ihm bei seinem Austritt aus der "Basler" Kollektivversicherung zustand, nicht dazu verwendet hat, sich bei der "Winterthur" Kollektivversicherung einzukaufen. Das Geld befindet sich noch als Sparkapital auf einer Freizügigkeitspolice (Auskunft "Basler" Lebensversicherungs-Gesellschaft vom 5. August 1996) und erreichte im Scheidungszeitpunkt einen Betrag von Fr. 100'432.--. Wie unter cc) ausgeführt, hat der Kläger aus dieser Police Fr. 47'883.-- an die Beklagte zu übertragen. Der verbleibende Betrag von Fr. 52'549.-- wird bis zur ordentlichen Pensionierung des Klägers Ende des Jahres 2008 mit Zins und Zinseszins bei einem angemessenen durchschnittlichen Zinssatz von 4 % ab Mitte Oktober 1996 auf Fr. 88'262.-- anwachsen und ab diesem Zeitpunkt einen Jahreszins von Fr. 3'530.-- abwerfen. Das Freizügigkeitsguthaben bei der "Winterthur" Kollektivversicherung betrug im Scheidungszeitpunkt Fr. 18'013.--. Auch davon ist die Hälfte, nämlich Fr. 9'006.50 an die Beklagte zu übertragen. Gemäss Auskunft der "Winterthur" Lebensversicherungs-Gesellschaft vom 6. August 1996 hat der Kläger nach dieser Übertragung mit einer voraussichtlichen Jahresrente von Fr. 17'286.-- zu rechnen. Zusammen mit dem Jahreszins aus dem Guthaben bei der "Basler" Lebensversicherungs-Gesellschaft wird der Kläger somit monatliche BVG-Einkünfte von Fr. 1'734.-- erzielen. Ergänzt durch die AHV-Rente von Fr. 1'455.-- ergibt dies nach der Pensionierung ein Monatseinkommen von Fr. 3'189.--.
ee) Den hypothetischen Einkünften der Parteien nach ihrer Pensionierung sind ihre voraussichtlichen Existenzminima gegenüberzustellen (vgl. bb). Das monatliche Renteneinkommen der Beklagten in der Höhe von Fr. 2'332.-- vermag nur ihr einfaches Existenzminimum von Fr. 2'350.-- annähernd zu decken. Demgegenüber erreicht der Kläger mit seinen Renteneinkünften von Fr. 3'189.-- pro Monat knapp das gesteigerte Existenzminimum von Fr. 3'200.--.
Die Bedürftigkeit des pflichtigen Ehegatten bildet die Schranke der Übertragung von Freizügigkeitskapital zur Sicherung von Scheidungsansprüchen (Häberli, a.a.O., 35; vgl. auch Hinderling/Steck, Das schweizerische Ehescheidungsrecht, Zürich 1995, 303f. m.H.). Somit kann dem Kläger vorliegend nicht zugemutet werden, der Beklagten mehr als die Hälfte seines Freizügigkeitskapitals auszuzahlen, auch wenn sie damit nach ihrer Pensionierung nur ihren minimalen Notbedarf decken kann.
ff) Zusammenfassend ist festhalten, dass es unter den gegebenen Umständen gerechtfertigt erscheint, dass der Kläger die Hälfte seines während der Ehe erworbenen Freizügigkeitskapitals an die Beklagte überträgt. Zurückgerechnet auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils hat der Kläger demnach aus seiner Freizügigkeitspolice bei der "Basler" Lebensversicherungs-Gesellschaft Fr. 47'882.90 und von seinem Freizügigkeitskapital bei der "Winterthur" Lebensversicherungs-Gesellschaft Fr. 9'006.50 auszuzahlen. Diesen Beträgen ist je ein angemessener durchschnittlicher Zins zu 4 % seit dem 4. September 1995 hinzuzurechnen. Die beiden Versicherungen sind entsprechend anzuweisen, die Zahlungen an die Beklagte vorzunehmen.
Wie unter b) ausgeführt, ersetzt die Übertragung von Freizügigkeitskapital die Unterhaltsansprüche des Berechtigten nach seiner Pensionierung. Somit sind die Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 500.--, die der Kläger der Beklagten ab Beginn des Jahres 2001 zu leisten hat, lediglich bis zum Zeitpunkt ihrer ordentlichen Pensionierung geschuldet. Nach der Pensionierung sind die Unterhaltsansprüche der Beklagten gedeckt durch ihre BVG-Rente, welche sich dadurch erhöht, dass sich die Beklagte mit dem ihr ausbezahlten klägerischen Freizügigkeitskapital in ihre Pensionskasse einkaufen kann. Das Urteil des Kantonsgerichtes bezüglich der vom Kläger an die Beklagte zu zahlenden Unterhaltsbeiträge ist daher entsprechend zu korrigieren.