AbR 1996/97 Nr. 19
AbR 1996/97 Nr. 19Ow Obergericht22.09.1997
AbR 1996/97 Nr. 19, S. 83: Art. 80 SchKG; Art. 26 Abs. 3 nGOG Im Verfahren betreffend Gewährung der definitiven Rechtsöffnung besteht in der Regel kein Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Entscheid des Obergerichtspräsidente
Entscheidpublikation AbR 1996/97 Nr. 19, S. 83:Art. 80 SchKG; Art. 26 Abs. 3 nGOG Im Verfahren betreffend Gewährung der definitiven Rechtsöffnung besteht in der Regel kein Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand.
Entscheid des Obergerichtspräsidenten vom 22. September 1997
Aus den Erwägungen:
Im vorliegenden Rekursverfahren geht es um die Gewährung der definitiven Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzten Unterhaltsbeiträge. Das Verfahren bietet überhaupt keine rechtlichen Schwierigkeiten, zumal der Rekurrent seinen Rekurs lediglich damit begründet hat, dass er nicht in der Lage sei, die geschuldeten Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Ob ein Rechtsöffnungstitel vorliegt, ist im übrigen von Amtes wegen abzuklären (AbR 1990/91, Nr. 28, E. 2a). Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin für die gehörige Führung des Prozesses keines Rechtsbeistandes bedarf.