Entscheidpublikation AbR 1996/97 Nr. 18, S. 82:Art. 80 SchKG Die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit ist zu bejahen, wenn der dem Rechtsöffnungsrichter vorliegende Entscheid mit einer Rechtskraftbescheinigung versehen ist (E. 1). Ist kein devolutives Rechtsmittel gegeben, so ist die Behörde für die Rechtskraftbescheinigung zuständig, welche die Verfügung erlassen hat. Die Bescheinigung ist durch eine Person auszustellen, welche zur Vertretung der Amtsstelle im Verkehr mit andern Behörden und Drittpersonen berechtigt und zeichnungsberechtigt ist (E. 2).
Entscheid der Obergerichtskommission vom 14. März 1996
Aus den Erwägungen:
Der Rechtsöffnungsrichter hat von Amtes wegen zu prüfen, ob ein Rechtsöffnungstitel vorliegt (AbR 1990/91, Nr. 28, E. 2a). Er hat zu prüfen, ob der Rechtsöffnungstitel den Anforderungen des Art. 80 SchKG entspricht und ob die Identität des aus dem Urteil Berechtigten mit dem Betreibungsgläubiger, die Identität des aus dem Urteil Verpflichteten mit dem Betreibungsschuldner sowie die Identität der betriebenen Forderung mit der im Urteil zugesprochenen Forderung gegeben sind (BlSchK 34/1970, Nr. 23, 85 f.; Fritzsche/ Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Band I, Zürich 1984, 234). Auch ob das Urteil oder Urteilssurrogat rechtskräftig und vollstreckbar ist, hat der Rechtsöffnungsrichter von Amtes wegen zu prüfen.
Die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit ist nach konstanter Praxis der Obwaldner Gerichte dann zu bejahen, wenn das dem Rechtsöffnungsrichter vorliegende Urteil mit einer Rechtskraftbescheinigung versehen ist. Indessen hat der Rechtsöffnungsrichter bei Dokumenten, die keine Bescheinigung der Rechtskraft aufweisen, nicht danach zu fahnden, ob die Rechtskraft eingetreten ist. Auf das Erfordernis der Rechtskraftbescheinigung kann auch dann nicht verzichtet werden, wenn der Schuldner die Vollstreckbarkeit des Urteils nicht bestreitet (OGKE vom 24. November 1993 i.S. Th.).
a) Die Vorinstanz hält dem entgegen, nach konstanter Praxis habe der Rechtsöffnungstitel selbst oder ein auf den Rechtsöffnungstitel Bezug nehmendes Schreiben, welches nicht mit dem Rechtsöffnungsbegehren identisch sei, den Rechtskraftvermerk zu tragen. Das Rechtsöffnungsbegehren genüge deshalb nicht, weil es sich hiebei um die Rechtsschrift einer Prozesspartei handle. Eine Parteibehauptung in einer Rechtsschrift könne nicht als Verurkundung einer Tatsache angesehen werden. Dort, wo die Rechtsmittelbehörde mit jener Behörde, die den ursprünglichen Entscheid erlassen habe, identisch sei, habe nicht der Sachbearbeiter, sondern der Amtsvorsteher die Rechtskraft zu bescheinigen, damit eine minimale interne Kontrolle gegeben sei. Dort, wo die Rechtsmittelbehörde nicht mit der verfügenden Behörde identisch sei, sei die Rechtskraftbescheinigung von der Rechtsmittelinstanz anzubringen.
b) Gemäss Art. 30 Abs. 1 MPEG können Veranlagungsverfügungen durch schriftliche Einsprache bei der Veranlagungsbehörde angefochten werden. Die Darstellung der Rekurrentin, dass nur sie selbst die Rechtskraftbescheinigung ausstellen könne, wenn gegen die Veranlagungsverfügung keine Einsprache erhoben werde, trifft demnach zu. Die Vorinstanz weist indessen ebenso zutreffend darauf hin, dass die Rechtskraftbescheinigung nicht durch irgendeinen Sachbearbeiter angebracht werden kann. Vielmehr ist zu fordern, dass die Bescheinigung durch eine Person ausgestellt wird, welche zur Vertretung der Amtsstelle im Verkehr mit anderen Behörden und Drittpersonen berechtigt ist, welche also nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift oder gemäss ausdrücklicher verwaltungsorganisatorischer Regelung zeichnungsbefugt ist. Für die Ausstellung von Rechtskraftbescheinigungen wird dies regelmässig der Amtsvorsteher oder ein ausdrücklich zu seiner Stellvertretung befugter Beamter sein.
c) Vorliegend wies die als Rechtsöffnungstitel der Vorinstanz vorgelegte Veranlagungsverfügung keine Rechtskraftbescheinigung auf. Vielmehr wurde die angebliche Rechtskraft der Veranlagung lediglich im Rechtsöffnungsbegehren durch W. bestätigt. Dem Rechtsöffnungsbegehren ist indessen nicht zu entnehmen, welche Stellung W. bei der Rekurrentin einnimmt, und insbesondere, ob er zur Bescheinigung der Rechtskraft von Veranlagungsverfügungen als berechtigt gilt. Mangels eines entsprechenden Nachweises war die Vorinstanz nach dem Gesagten nicht verpflichtet, danach zu fahnden, ob eine rechtsgültige Bescheinigung der Rechtskraft vorliege. Das gilt umso mehr, als die Rechtskraft im Rechtsöffnungsbegehren selbst bestätigt wurde, welches nach den zutreffenden Vorbringen der Vorinstanz an sich als Parteibehauptung zu gelten hat. Es ist grundsätzlich erforderlich, dass die Rechtskraft auf der Verfügung selbst angebracht wird.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz aufgrund der nicht rechtsgenüglich nachgewiesenen Rechtskraft der Veranlagungsverfügung das Rechtsöffnungsbegehren zu Recht abwies.