Entscheidpublikation AbR 1996/97 Nr. 16, S. 79:Art. 8a nSchKG Das Betreibungsamt hat Personen, die glaubhaft machen können, dass sie gegenüber der von der Auskunft betroffenen Person (bereits) eine Forderung haben, Einsicht in das Betreibungsregister zu gewähren.
Entscheid der Obergerichtskommission vom 23. September 1997
Sachverhalt:
Am 3. März 1997 beauftragte die S. AG die E. Treuhand AG mit der Einziehung einer Forderung gegen W. gemäss Rechnung vom 26. Februar 1996 im Betrag von Fr. 1'472.25.
In der Folge ersuchte die E. Treuhand AG das Betreibungsamt X. um Auskunft über das Betreibungsregister betreffend W. Mit Verfügung vom 2. August 1997 lehnte das Betreibungsamt X. die Auskunftserteilung ab, da praxisgemäss "Auskünfte nur aufgrund einer schriftlichen Bestätigung mit Unterschrift des Befragten (keine fiktive Interessennachweise) anerkannt" würden.
Dagegen erhob die E. Treuhand AG am 13. August 1997 Beschwerde. Sie verlangte, die Verfügung des Betreibungsamtes sei aufzuheben und dieses anzuhalten, unverzüglich die gewünschte Betreibungsauskunft zu erteilen.
Aus den Erwägungen:
Das Bundesgericht verstand den Begriff des "Glaubhaftmachens" bisher dahingehend, dass der Auskunftsersuchende Urkunden vorzulegen hatte, die das geltend gemachte Interesse belegten. Wurde das Auskunftsersuchen zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit einer Person gestellt, so verlangte das Bundesgericht etwa, dass der Gesuchsteller ein schriftliches Kreditgesuch vorlege (BGE 94 III 45,105 III 41; James T. Peter, Die Betreibungsauskunft im neuen SchKG, AJP 1995, 1449). Entsprechend erachtete es auch die Obergerichtskommission in solchen Fällen in konstanter Praxis als ungenügend, wenn der Gesuchsteller den Interessenachweis durch einen von ihm selbst hergestellten Beleg zu führen versuchte (vgl. OGKE vom 26. November 1992 i.S. S. AG und vom 9. Dezember 1991 i.S. L. AG). Diese restriktive Auskunftspraxis wird im Schrifttum zwar kritisiert, gleichzeitig aber festgestellt, dass das neue Recht gegenüber der bisherigen Rechtslage keine Änderung bewirkt habe (Peter, a.a.O., 1449 f.). Entsprechend halten auch Amonn/ Gasser daran fest, dass potentielle Gläubiger nur Einsicht in das Betreibungsregister nehmen dürften, wenn sie sich anhand von Belegen (z.B. Bewerbungsformular oder Kreditgesuch) ausweisen könnten (Kurt Amonn/Dominik Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, Bern 1997, § 4, Rz. 19).
2.a) Wie es sich damit verhält, kann aber vorliegend offenbleiben, da nicht eine Auskunftserteilung zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit im Hinblick auf einen Vertragsabschluss zu beurteilen ist. Vielmehr geht es hier um die Eintreibung der Forderung gemäss Rechnung der S. AG vom 26. Februar 1996 im Betrag von Fr. 1'472.25, was durch deren Inkassomandat vom 4. März 1997 an die Beschwerdeführerin belegt ist. Schon nach bisheriger Praxis wurde aber ein Interesse grundsätzlich immer bejaht bei Personen, die beweisen oder wenigstens glaubhaft machen können, dass sie gegenüber der von der Auskunft betroffenen Person eine Forderung haben (OGKE vom 26. November 1992 i.S. S. AG und vom 9. Dezember 1991 i.S. L. Leasing AG; BGE 115 III 84). Auch Amonn/Gasser erachten ausgewiesene Gläubiger, welche die eingetragene Person (noch) nicht betrieben haben, wegen der Anschlussfristen gemäss Art. 110 SchKG als einsichtsberechtigt; sie hätten ein berechtigtes Interesse, zu wissen, ob ihr Vertragspartner bereits von andern Gläubigern betrieben werde (a.a.O., § 4, Rz. 18). In einem früheren Entscheid liess die Obergerichtskommission offen, ob eine Rechnung als rechtsgenüglicher Interessenachweis für ein Auskunftsbegehren gelten könnte (OGKE vom 23. April 1993 i.S. Z. AG).
b) Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Gläubigereigenschaft der S. AG durch Auflage der Rechnung vom 26. Februar 1996 ausreichend glaubhaft gemacht hat. Zu berücksichtigen ist nämlich namentlich das Inkassomandat der S. AG an die Beschwerdeführerin vom 4. März 1997, welches kaum erteilt worden wäre, wenn die S. AG nicht überzeugt wäre, eine Forderung aus der Lieferung von Toilettenpapier im Betrag von Fr. 1'472.25 gemäss Rechnung vom 26. Februar 1996 gegen W. zu haben. Als Inkassobeauftragte der Gläubigerin hat die Beschwerdeführerin ein legitimes Interesse zu erfahren, ob gegen den Schuldner schon andere Betreibungen hängig sind; die Praxis anerkennt denn auch, dass ein Interesse auch bei einem Dritten bestehen kann (BGE 93 III 10). Zu beachten ist auch, dass die Beschwerdeführerin bzw. die S. AG als ihre Auftraggeberin im heutigen Zeitpunkt praktisch keine andere Möglichkeit hätte, ihr Interesse an der Auskunftserteilung glaubhaft zu machen, da davon ausgegangen werden kann, dass anlässlich der Bestellung des Toilettenpapiers durch W. kein schriftlicher Vertrag ausgefertigt wurde. Der vorliegende Fall unterscheidet sich mithin von jenen Fällen, da für die Beurteilung der Bonität des künftigen Schuldners im Hinblick auf einen Vertragsabschluss ein Auskunftsbegehren gestellt wird; denn vor Vertragsabschluss ist es für einen potentiellen Gläubiger regelmässig möglich, vom potentiellen Schuldner einen Beleg erhältlich zu machen, der sein Interesse an einem Vertragsabschluss ausweist.
c) Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass vorliegend ein Interesse an der Auskunft genügend glaubhaft gemacht ist. Folglich ist die Verfügung des Betreibungsamtes X. vom 2. August 1997 aufzuheben und das Betreibungsamt antragsgemäss anzuhalten, der Beschwerdeführerin die gewünschte Betreibungsauskunft zu erteilen.