Entscheidpublikation AbR 1996/97 Nr. 14, S. 74:Art. 93 ZPO; Art. 712h Abs. 3 ZGB Kostenverlegung im vorsorglichen Massnahmeverfahren betreffend provisorische Eintragung eines Pfandrechts im Sinne von Art. 712i ZGB, welches die Stockwerkeigentümergemeinschaft gegen einen Stockwerkeigentümer eingeleitet hat. Ein Stockwerkeigentümer muss für Kosten der Verwaltungstätigkeit gemäss Art. 712h Abs. 3 ZGB nicht quotenproportional aufkommen, wenn ihm diese Kosten nicht oder nur sehr begrenzt dienen; dies gilt insbesondere hinsichtlich Kosten für einen Prozess, den die Stockwerkeigentümergemeinschaft gegen den Stockwerkeigentümer führt. Die interne Kostenverlegung innerhalb der Stockwerkeigentümergemeinschaft muss bereits im vorsorglichen Massnahmeentscheid festgelegt werden.
Entscheid der Obergerichtskommission vom 2. Mai 1996
Aus den Erwägungen:
3.a) Die Rekursgegnerin als Stockwerkeigentümergemeinschaft ist eine der juristischen Person angenäherte Rechtsgemeinschaft, deren Interessenlage auf die Nutzung und Verwaltung der gemeinsamen Sache beschränkt ist. Damit diese Interessen dauerhaft wahrgenommen werden können, wurde die Organisation der Stockwerkeigentümergemeinschaft in den Art. 712a ff. ZGB differenziert geregelt. Gegen aussen tritt die Stockwerkeigentümergemeinschaft weitgehend als geschlossene Einheit auf: Sie ist gemäss Art. 712l Abs. 1 ZGB beschränkt handlungsfähig und kann in Angelegenheiten gemeinsamer Nutzung und Verwaltung im Prozess und in der Zwangsvollstreckung als Einheit behandelt werden (Art. 712l Abs. 2 ZGB). Für gemeinschaftliche Angelegenheiten im Verwaltungsbereich haftet zudem den Gläubigern gegenüber ein zweckgebundenes Sondervermögen (Art. 712l Abs. 1 ZGB; vgl. Heinz Rey, Strukturen des Stockwerkeigentums, ZSR 1980/I, 261 f.). Die einzelnen Stockwerkeigentümer haften nur mittelbar durch ihre Beitragspflicht gemäss Art. 712h ZGB, eine direkte Haftung des Stockwerkeigentümers wird von Lehre und Rechtsprechung im Blick auf die rechtliche Verselbständigung der Gemeinschaft verneint (BGE 119 II 409, Meier-Hayoz/Rey, Berner Kommentar 1988, N. 63 ff. zu Art. 712l ZGB).
b) Die Rekurrentin ist als Stockwerkeigentümerin an der Rekursgegnerin beteiligt. Als Folge dieser Beteiligung hat die Rekurrentin gemäss Art. 712h ZGB die gemeinschaftlichen Kosten, namentlich auch die Kosten der Verwaltungstätigkeit im Sinne von Ziff. 2 dieser Bestimmung grundsätzlich mitzutragen. Darunter fallen auch die Kosten eines Rechtsstreites, den die Verwaltung der Rekursgegnerin von sich aus im summarischen Verfahren zu führen berechtigt ist (Art. 712t Abs. 2 ZGB; vgl. Meier-Hayoz/Rey, a.a.O., N. 55 zu Art. 712h ZGB).
Die Besonderheit des vorliegenden Rechtsstreites liegt darin, dass die Rekursgegnerin aufgrund ihrer im vermögensrechtlichen Bereich verselbständigten Stellung gemäss Art. 712l ZGB ein Verfahren gegen die intern als Stockwerkeigentümerin mitbeteiligte Rekurrentin angestrengt hatte. Die Rekurrentin tritt somit in diesem Prozess auf beiden Seiten auf: zum einen ist sie Gesuchsgegnerin des vorsorglichen Massnahmeverfahrens, zum anderen ist sie indirekt an der Gesuchstellerin und jetzigen Rekursgegnerin beteiligt. In dieser speziellen Ausgangslage bringt der Entscheid des Kantonsgerichtspräsidenten, die Verfahrenskosten im vorsorglichen Massnahmeverfahren der Rekursgegnerin aufzuerlegen, mit sich, dass die Rekurrentin intern für diese Kosten - ebenso wie für die Entschädigung, die ihr zugesprochen wurde - entsprechend ihrem Wertanteil von 390/1000 beitragspflichtig wird. Es ist unbestritten, dass diese unbefriedigende - und in einem gewissen Sinne paradoxe - Kostenregelung korrigiert werden muss. Fraglich ist jedoch, ob dies im Sinne des vorinstanzlichen Entscheides erst in einem späteren Hauptverfahren oder bei einer allfälligen gütlichen Einigung geschehen kann, oder ob die interne Aufteilung der Kosten entsprechend dem Antrag der Rekurrentin bereits im vorliegenden Massnahmeverfahren hätte vorgenommen werden müssen.
c)aa) Im Verfahren um Erlass vorsorglicher Massnahmen findet sich zur Frage der Kostenzuteilung in der ZPO keine Sonderbestimmung, weshalb die Regeln von Art. 93 ZPO zur Anwendung gelangen. Dabei ist jedoch in Betracht zu ziehen, dass das vorsorgliche Massnahmeverfahren in engem Zusammenhang mit dem zu führenden Hauptprozess steht. Je nach Ausgang des Hauptverfahrens kann sich eine schon im Massnahmeverfahren angeordnete Kostenverteilung nachträglich als unzutreffend herausstellen. Dennoch kann der Kostenentscheid nicht grundsätzlich dem ordentlichen Hauptprozess vorbehalten werden, da berücksichtigt werden muss, dass es unter Umständen gar nicht zu einem solchen kommt (Sträuli/Messmer, Kommentar zur Zürcherischen ZPO, Zürich 1982, N. 5 zu § 67).
Im vorsorglichen Massnahmeverfahren ist der Kostenentscheid daher nur dann bereits endgültig zu fällen, wenn die Kosten unabhängig vom Ausgang des Entscheides überbunden werden können. Dies ist namentlich insoweit der Fall, als der Gesuchsteller im Massnahmeverfahren unterliegt. Im übrigen ist der Ausgang des Hauptverfahrens abzuwarten, und die Kosten sind einstweilen dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Dasselbe gilt auch für die Frage der Parteientschädigung (AbR 92/93 Nr. 15).
bb) Es fällt vorliegend schwer, von einer "unterlegenen" bzw. einer "obsiegenden" Partei zu sprechen. Das Gesuch der Rekursgegnerin auf vorsorgliche Eintragung eines Pfandrechtes wurde abgewiesen, weil die Rekurrentin - in grundsätzlicher Anerkennung des gegnerischen Anspruches auf Sicherstellung - analog zu Art. 839 Abs. 3 ZGB eine anderweitige hinreichende Sicherheit geleistet hatte. Dabei hatte die Rekurrentin betont, sie hätte diese Sicherheit auf entsprechende Aufforderung hin auch freiwillig beigebracht, weshalb das Massnahmeverfahren von der Rekursgegnerin unnötigerweise eingeleitet worden sei. Demgegenüber vertrat die Rekursgegnerin den Standpunkt, sie sei verpflichtet gewesen, die seit längerer Zeit ausstehenden Beitragsleistungen der Rekurrentin auf dem gerichtlichen Weg zu sichern, nachdem diese es unterlassen habe, von sich aus entsprechende Sicherheiten anzubieten.
Die Frage, ob das umstrittene gerichtliche Massnahmeverfahren unnötigerweise eingeleitet wurde, ist ebenso Gegenstand eines allfälligen Hauptprozesses über die Beitragsforderung der Rekursgegnerin wie die definitive Feststellung der gesicherten Beiträge. Unter diesen Umständen hat der Kantonsgerichtspräsident zu Recht die Gerichtskosten und eine Entschädigungspflicht einstweilen der gesuchstellenden Rekursgegnerin überbunden, unter Vorbehalt einer anderslautenden Kostenverlegung im nachfolgenden Hauptprozess oder einer allfälligen aussergerichtlichen Einigung. Es muss nun im folgenden geprüft werden, ob die Vorinstanz nicht bereits in diesem Verfahren die interne Aufteilung der auferlegten Kosten und Entschädigung hätte regeln müssen.
d)aa) Die Rekurrentin stützt sich im wesentlichen auf Art. 712h ZGB. Gemäss dieser Bestimmung haben alle Stockwerkeigentümer an die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums und an die Kosten der gemeinschaftlichen Verwaltung entsprechend ihrer Wertquote Beiträge zu leisten. Keine anteilsmässige Überbindung der Kosten findet statt, wenn gemeinschaftliche Bauteile, Anlagen oder Einrichtungen einzelnen Stockwerkeinheiten nicht oder nur in ganz geringem Masse dienen (Abs. 3). Eine Verminderung oder ein Entfallen der Kostenbeteiligung ist nur dann zu bejahen, wenn eine bestimmte Anlage oder Einrichtung einem einzelnen Stockwerkeigentümer unabhängig von seinen subjektiven Bedürfnissen tatsächlich keinen Nutzen bringt; massgeblich sind demnach objektive Kriterien (BGE 112 II 315; Meier-Hayoz/Rey, a.a.O., N. 68 zu Art. 712h ZGB).
In diesem Zusammenhang machte die Rekurrentin geltend, die vorliegend von der Rekursgegnerin verursachten Prozesskosten zur Sicherstellung von Beiträgen seien zwar Kosten der Verwaltungstätigkeit, doch sei eindeutig, dass der Rekurrentin diese Aufwendungen in keiner Weise dienen würden. Vielmehr sei sie durch den angestrengten Prozess mit der Last belegt worden, Sicherheit zu leisten. Daher dürften gemäss Art. 712h Abs. 3 die der Rekursgegnerin überbundenen Kosten intern nicht auf die Stockwerkeinheiten der Rekurrentin verlegt werden.
bb) Die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes zwingende Vorschrift von Art. 712h Abs. 3 ZGB spricht wörtlich nur von "Bauteilen, Anlagen oder Einrichtungen", die einzelnen Stockwerkeinheiten nicht oder nur beschränkt dienen. Es stellt sich daher die Frage, ob die Schranke der quotenproportionalen Kosten- und Lastenverteilung sich auch auf allgemeine Verwaltungskosten bezieht, die in keinem direkten Zusammenhang mit einem Bauteil, einer Anlage oder einer Einrichtung stehen. Aufgrund der Systematik von Art. 712h ZGB muss diese Frage bejaht werden. Abs. 1 der Bestimmung umschreibt die allgemeine Pflicht der Stockwerkeigentümer, sich an den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums und der Verwaltung entsprechend dem Anteil ihrer Wertquote zu beteiligen. Abs. 2 enthält eine orientierende, aber nicht abschliessende Aufzählung möglicher gemeinschaftlicher Kosten, die grundsätzlich anteilsmässig zu tragen sind (vgl. Meier-Hayoz/Rey, a.a.O., N. 34 zu Art. 712h ZGB). In Abs. 3 folgt schliesslich die gesetzliche Ausnahme der anteilsmässigen Kosten- und Lastenverteilung. Da der hinsichtlich gemeinschaftlicher Bauteile, Anlagen oder Einrichtungen zur Ausdruck gebrachte gesetzgeberische Grundgedanke in gleicher Weise bezüglich der Verwaltungskosten Geltung beanspruchen kann, rechtfertigt es sich, Abs. 3 analog auch auf die Verwaltungskosten gemäss Ziff. 2 anzuwenden (Meier-Hayoz, Berner Kommentar 1966, N. 346 ff. zu Art. 1 ZGB). Somit müssen die einzelnen Stockwerkeigentümer für Kosten der Verwaltungstätigkeit dann nicht quotenproportional aufkommen, wenn ihnen diese Kosten nicht oder nur sehr begrenzt dienen.
Es versteht sich von selbst, dass die Kosten für einen Prozess, den eine Stockwerkeigentümergemeinschaft in eigenem Namen gegen einen Stockwerkeigentümer führt, diesem nicht dienen. Daher darf der betroffene Stockwerkeigentümer intern auch nicht für diese Kosten belangt werden. Die Rekurrentin ist somit grundsätzlich nicht verpflichtet, ihren Anteil an Kosten und Entschädigung, welche die Rekursgegnerin im vorliegenden Verfahren zu bezahlen hat, intern zu übernehmen. Zu prüfen bleibt, ob dieser Grundsatz bereits im angefochtenen Kostenentscheid hätte zum Tragen kommen sollen.
cc) Nach Ansicht der Vorinstanz sollte die interne Kostenverlegung Gegenstand des nachfolgenden Hauptprozesses bzw. einer allfälligen gütlichen Einigung sein. Diese Auffassung verkennt jedoch, dass es unter gewissen Umständen weder zu einem Hauptprozess noch zu einer aussergerichtlichen Einigung kommen wird (vgl. E. 3.c)aa)). Daher muss für den Fall, dass der Massnahmeentscheid endgültig wird, bereits im summarischen Verfahren etwas über die interne Kostenverlegung gesagt werden. Darüber hinaus ist an dem von der Vorinstanz zutreffend angebrachten Vorbehalt einer allfällig anderslautenden Kostenregelung im ordentlichen Hauptprozess bzw. einer aussergerichtlichen Einigung festzuhalten.
dd) Die Rekursgegnerin vertritt den Standpunkt, ein Entscheid über die interne Kostenregelung sei im vorliegenden Verfahren aus formellen Gründen abzulehnen. Würde die Rekurrentin entsprechend ihrer Wertqoute von der Kostentragungspflicht ausgenommen, hätte dies Mehrkosten für die verbleibenden Stockwerkeinheiten zur Folge. Aus diesem Grund müssten auch die übrigen Stockwerkeigentümer in das Verfahren miteinbezogen werden, damit ihr Anspruch auf das rechtliche Gehör gewährt sei.
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Es ist der Sinn der für den Bereich der gemeinschaftlichen Verwaltung eingeführten Verselbständigung der Stockwerkeigentümergemeinschaft, dass diese in eigenem Namen Prozesse wie das vorliegende Massnahmeverfahren einleiten kann (Meier-Hayoz/Rey, a.a.O., N. 92 zu Art. 712l ZGB). Es ist Sache der Verwaltung, das Risiko eines solchen Verfahrens, welches der Stockwerkeigentümergemeinschaft Mehrkosten bringen kann, abzuschätzen. Die einzelnen Stockwerkeigentümer, welche für allfällige Kosten nicht unmittelbar neben der Gemeinschaft haftbar werden (BGE 119 II 409), müssen in das Verfahren nicht miteinbezogen werden. Es ist Sache der klagenden Stockwerkeigentümergemeinschaft, gegenüber den beklagten Stockwerkeigentümern ihre Interessen, auch was die Prozesskosten betrifft, zu wahren. Das rechtliche Gehör der nicht beklagten Stockwerkeigentümer wird so durch die Gemeinschaft gewahrt.
Die Rekursgegnerin macht überdies geltend, eine interne Regelung, welche die Rekurrentin von der anteilmässigen Kostentragungspflicht für die umstrittenen Prozesskosten befreien würde, könne nur im Rahmen der ordentlichen Jahresrechnung durch die Stockwerkeigentümergemeinschaft beschlossen werden. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Stockwerkeigentümergemeinschaft unabhängig von ihrer internen Organisation für die sich aus ihrer Prozessführung (Art. 712l und Art. 712t Abs. 2 ZGB) ergebenden Kostenfolgen einzustehen hat. Hinzu kommt, dass die Mitglieder der Rekursgegnerin angesichts der verfahrenen Situation einen entsprechenden Antrag der Rekurrentin in Missachtung der rechtlichen Situation verwerfen könnten. In diesem Fall würde die Rekurrentin dazu gezwungen, erneut das Gericht anzurufen, um feststellen zu lassen, dass sie im internen Verhältnis nichts an die Prozesskosten des Massnahmeverfahrens beizutragen habe. Daher ist es auch aus prozessökonomischen Gründen angezeigt, bereits im vorsorglichen Massnahmeentscheid über die interne Kostenregelung zu bestimmen.
e) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Kostenentscheid der Vorinstanz zu Unrecht keine Regelung über die interne Kostenverteilung aufweist. Die Rekurrentin muss von der Kosten- und Entschädigungspflicht der Rekursgegnerin ausgenommen werden. Der Rekurs ist daher gutzuheissen, die Ziff. V. und VI. der Verfügung vom 18. September 1995 sind aufzuheben und die Kosten im Sinne der vorangegangenen Erwägungen zu verlegen.