AbR 1996/97 Nr. 12, S. 70: Art. 89 Abs. 1 nZPO Hinsichtlich der Frage der Sicherheitsleistung sind Appellation und Anschlussappellation gleich zu behandeln; die Sicherheitsleistung kann aber nur für dasjenige Verfahren verlangt werden, das
Gesamter Gesetzestext
Entscheidpublikation AbR 1996/97 Nr. 12, S. 70:Art. 89 Abs. 1 nZPO Hinsichtlich der Frage der Sicherheitsleistung sind Appellation und Anschlussappellation gleich zu behandeln; die Sicherheitsleistung kann aber nur für dasjenige Verfahren verlangt werden, das eine Partei mit ihrem Rechtsmittel veranlasst hat.Art. 89 Abs. 2 nZPO In Art. 89 Abs. 2 ZPO hat der Verordnungsgeber eine Sicherstellung für vorinstanzliche Gerichtskosten im Appellationsverfahren bewusst ausgeschlossen.Art. 91 Abs. 2 ZPO Art. 91 Abs. 2 ZPO ist analog auch im Rechtsmittelverfahren anzuwenden, nachdem mit der Revision der ZPO neu auch die Möglichkeit geschaffen wurde, den Rechtsmittelkläger zu einer Sicherheitsleistung zu verhalten. Es liegt kein qualifiziertes Schweigen des Verordnungsgebers vor, sondern es wurde bei der aufgrund der publizierten Praxis (AbR 1994/95, Nr. 13) beschlossenen Änderung eine Anpassung des Art. 91 Abs. 2 ZPO versäumt.
Entscheid des Obergerichtspräsidenten vom 13. Mai 1997