AbR 1996/97 Nr. 11
AbR 1996/97 Nr. 11Ow Obergericht11.09.1997
AbR 1996/97 Nr. 11, S. 70: Art. 31 nGOG; Art. 79 lit. b ZPO Die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses kann nicht wiederhergestellt werden, wenn kein unverschuldetes Hindernis vorliegt und der Rechtsvertreter die Einhaltung der Frist ni
Entscheidpublikation AbR 1996/97 Nr. 11, S. 70:Art. 31 nGOG; Art. 79 lit. b ZPO Die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses kann nicht wiederhergestellt werden, wenn kein unverschuldetes Hindernis vorliegt und der Rechtsvertreter die Einhaltung der Frist nicht überwacht hat.
Entscheid des Obergerichtspräsidenten vom 11. September 1997
Aus den Erwägungen:
... Die Vorbringen des Gesuchstellers lassen nicht auf ein unverschuldetes Hindernis seinerseits bzw. seines Rechtsvertreters schliessen. Bei genügender Sorgfalt wäre für den Gesuchsteller selber ohne weiteres erkennbar gewesen, dass der Kostenvorschuss durch seinen Rechtsvertreter noch nicht bezahlt wurde, zumal ihm offensichtlich auch das Schreiben mit der Fristansetzung zur Bezahlung des Kostenvorschusses weitergeleitet worden war. Das Versäumnis der Frist ist auf eine Fahrlässigkeit seitens des Gesuchstellers zurückzuführen. Selbst wenn davon ausgegangen werden müsste, dass ihn ein unverschuldetes Hindernis an der Bezahlung des Kostenvorschusses gehindert hätte, so hätte er durch seinen Prozessvertreter handeln können und müssen. Der Anwalt muss in einem solchen Fall zwar nicht den Kostenvorschuss selber einzahlen. Hingegen ist es seine Aufgabe, die rechtzeitige Einzahlung des Kostenvorschusses zu überwachen und nötigenfalls innert der richterlichen Frist ein Erstreckungsgesuch zu stellen. Der Anwalt darf es nicht darauf ankommen lassen, ob seine Klientschaft innert Frist einen gerichtlichen Kostenvorschuss bezahlt oder nicht, sondern er hat sich um die Fristwahrung zu kümmern. Tut er dies nicht, ohne selbst verhindert zu sein, so liegt kein unverschuldetes Hindernis vor, auch wenn in der Person des Klienten ein Grund zur Wiederherstellung gegeben wäre (BGE 110 Ib 95, E. 2; LGVE 1988 II Nr. 28; Max. XII Nr. 493). Ein Wiederherstellungsgrund nach Art. 79 lit. b ZPO ist demnach zu verneinen.