Entscheidpublikation AbR 1994/95 Nr. 8, S. 55:Art. 279 ZGB; Art. 9, 27, 79, 80 und 84 IPRG Problem der Klageidentität (res iudicata). Anerkennbarkeit eines brasilianischen Scheidungsurteils, welches den Unterhaltsbeitrag an das Kind mit einem Prozentsatz des Nettoeinkommens des Vaters festlegt. Folgerungen für die Beurteilung der in der Schweiz eingereichten Unterhaltsklage.
Entscheid der Obergerichtskommission vom 18. Dezember 1995
Sachverhalt:
K. war seit Januar 1981 mit M. verheiratet. Das Paar lebte seit anfangs der Achtziger-Jahre in Brasilien. Am 14. Januar 1982 kam die Tochter J. zur Welt. Im April 1986 trennten sich die Eheleute, worauf im Oktober 1990 die Scheidung folgte. Im gemeinsamen Antrag zur Ehescheidung vom 11. November 1985 hielten die Parteien unter anderem unter Ziff. 9 fest, der Ehemann sei verpflichtet, den Unterhalt seiner Tochter J. zu unterstützen mit dem Betrag von 25 % (fünfundzwanzig Prozent) seines monatlichen Nettoeinkommens. Darunter falle jeder eingenommene Betrag. Die Zahlungen seien mittels Einzahlungsschein der Ehefrau zu vergüten. Die Tochter werde unter die elterliche Gewalt ihrer Mutter gestellt. Gegen Ende 1990 zogen Mutter und Tochter in die Schweiz. Im Mai 1993 begab sich J. wieder nach Brasilien, um bei ihren Grosseltern zu leben.
Am 13. Januar 1994 erhob J., vertreten durch ihre Mutter, Klage gegen K. mit den Anträgen, der Beklagte habe ihr rückwirkend auf 7. Mai 1987 einen Unterhaltsbeitrag von monatlich 25 % seines monatlichen Nettoeinkommens, mindestens jedoch Fr. 800.--, indexiert, zuzüglich Zins zu 5 % p.a. zu bezahlen.
Der Kantonsgerichtspräsident verfügte, der Gesuchsgegner habe an den Unterhalt der Gesuchstellerin bis zu ihrem Eintritt ins volle Erwerbsleben bzw. bis zu ihrer Mündigkeit folgende monatliche Beiträge zu bezahlen:
Fr. 150.-- vom Mai 1987 bis und mit November 1993 Fr. 400.-- für Dezember 1993 bis und mit Oktober 1995 Fr. 550.-- für November 1995 bis und mit April 1996 und Fr. 700.-- ab Mai 1996
K. erhob Rekurs gegen die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten. Die Obergerichtskommission hiess den Rekurs gut.
Aus den Erwägungen:
Zunächst ist festzuhalten, dass sich der Kantonsgerichtspräsident mangels eines damals geltenden Staatsvertrages zwischen der Schweiz und Deutschland gestützt auf Art. 79 IPRG sowie gestützt auf Art. 279 Abs. 2 ZGB und Art. 1 der Ausführungsbestimmungen im Kindes- und Adoptionsrecht vom 6. Dezember 1977 (LB XVI, 91) sowohl sachlich als auch örtlich zur Festlegung von Unterhaltsbeiträgen an ein Kind, das im Zeitpunkt der Friedensrichterverhandlung seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Engelberg auswies (vgl. Art. 9 Abs. 2 IPRG), grundsätzlich zu Recht als zuständig bezeichnet hat. Es fragt sich jedoch, ob er auch zu Recht das Nichtvorliegen einer res iudicata im Sinne des IPRG als Prozessvoraussetzung bejaht hat.
Gemäss Art. 9 IPRG setzt das Schweizerische Gericht das Verfahren aus, wenn eine Klage über denselben Gegenstand zwischen denselben Parteien zuerst im Ausland hängig gemacht worden ist und wenn zu erwarten ist, dass das ausländische Gericht in angemessener Frist eine Entscheidung fällt, die in der Schweiz anerkennbar ist. Entsprechend darf ein Schweizer Gericht auf eine Klage nicht eintreten, wenn ihm eine bereits ergangene Auslandsentscheidung, die in der Schweiz anerkennbar ist, vorgelegt wird (vgl. Art. 9 Abs. 3 IPRG; Anton K. Schnyder, Das neue IPR-Gesetz, Zürich 1988, 25; Hans-Ulrich Walder, Einführung in das internationale Zivilprozessrecht der Schweiz, Zürich 1989, 198; Heini/Keller/Siehr/Vischer/Volken, IPRG-Kommentar, Zürich 1993, N. 28 zu Art. 9 IPRG). Sind folglich vorliegend sowohl Klageidentität wie auch Anerkennbarkeit des brasilianischen Scheidungsurteiles zu bejahen, so hätte der Kantonsgerichtspräsident auf die Klage der Rekursgegnerin vom 13. Januar 1994 nicht eintreten dürfen.
a) Eine Klage ist grundsätzlich mit einer anderen identisch, wenn die Parteien und der Streitgegenstand identisch sind. Ein Anspruch ist mit einem schon rechtskräftig beurteilten identisch, wenn er dem Richter aus demselben Rechtsgrund und gestützt auf den gleichen Sachverhalt erneut zur Beurteilung unterbreitet wird. Die Identität ist dagegen zu verneinen, wenn zwar aus dem gleichen Grund wie im Vorprozess geklagt wird, aber erhebliche Tatsachen geltend gemacht werden, die seitdem eingetreten, also neu sind und den Anspruch in der nunmehr eingeklagten Forderung erst entstehen liessen (vgl. BGE 112 II 272; BGE 105 II 152). Die Identität der Parteien ist gegeben, wenn die gleichen Parteien oder ihre Rechtsnachfolger einander gegenüberstehen (vgl. Oscar Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts, Bern 1992, 188).
Vor der Vorinstanz konnte das Scheidungsurteil weder aufgelegt noch ediert werden. Der Kantonsgerichtspräsident kam jedoch aufgrund der Akten zum Schluss, dass die gerichtlich genehmigte Trennung vom 9. April 1986 durch Urteil vom 15. Oktober 1990 umgewandelt und am 12. November 1990 im Heiratsregister vermerkt worden sein müsse. Dem umgewandelten Trennungsurteil sei der gemeinsame Antrag der Parteien vom 12. November 1985 zugrundegelegen. Darin sei in Ziff. 9 zwischen den Parteien folgende Vereinbarung getroffen worden: "Der Ehemann ist verpflichtet den Unterhalt seiner Tochter J. zu unterstützen mit dem Betrag von 25 % (fünfundzwanzig Prozent) seines monatlichen Nettoeinkommens. Damit versteht sich jeder eingenommene Betrag. Die Zahlungen werden mittels Einzahlungsschein, der Ehefrau vergütet (dok. 4)". Diese Vereinbarung wurde denn auch weder vom Rekurrenten noch von der Rekursgegnerin bestritten. Mit Klage vom 13. Januar 1994 beantragte die Rekursgegnerin, der Rekurrent habe ihr rückwirkend auf 7. Mai 1987 für das Kind einen Unterhaltsbeitrag von monatlich 25 % seines monatlichen Nettoeinkommens, mindestens jedoch Fr. 800.-- indexiert, zuzüglich Zins zu 5 % p.a. zu bezahlen. Daraus ergibt sich, dass es sowohl im brasilianischen Urteil vom 15. Oktober 1990 wie auch in der Klage vom 13. Januar 1994 um die Leistung von Unterhaltsbeiträgen an die Rekursgegnerin durch den Rekurrenten geht, weshalb die Identität des Streitgegenstandes zu bejahen ist. Gegeben ist auch die Identität der Parteien, ist doch die Rekursgegnerin sowohl im Scheidungsverfahren als auch in einem separaten Unterhaltsverfahren die eigentlich anspruchsberechtigte Person hinsichtlich der sie betreffenden Unterhaltsleistungen. Ihre Mutter tritt in beiden Verfahren lediglich als gesetzliche Vertreterin auf, zumindest was die Unterhaltsbeiträge an ihre Tochter betrifft (vgl. Hinderling/Steck, Das Schweiz. Ehescheidungsrecht, Zürich 1995, 457). Die Klageidentität im Sinne von Art. 9 IPRG ist folglich zu bejahen. Nicht massgeblich ist dabei, dass das brasilianische Urteil den Unterhaltsbeitrag in Form eines Prozentsatzes festlegte und dies in der Schweiz nicht üblich ist und als nicht praktikabel erachtet wird. Die unterschiedliche Festsetzung der Unterhaltsbeiträge in verschiedenen Ländern ist vielmehr ein Problem der Anerkennung und Vollstreckung.
b) Es gilt weiter zu prüfen, ob das brasilianische Urteil in der Schweiz anerkannt werden kann. Die Vorinstanz ging davon aus, die Schweiz habe die Scheidung in Brasilien anerkannt, habe doch die Mutter der Rekursgegnerin bereits 1991 wieder heiraten können.
aa) Die Anerkennung ausländischer Entscheidungen betreffend die Beziehungen zwischen Eltern und Kind richtet sich nach Art. 84 IPRG, da Brasilien weder Vertragsstaat des Haager Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen vom 2. Oktober 1973 noch Vertragsstaat des Haager Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern vom 15. April 1958 ist, und da zwischen Brasilien und der Schweiz auch kein entsprechendes bilaterales Abkommen besteht. Gemäss Art. 84 IPRG werden ausländische Entscheidungen unter anderem betreffend Unterhalt des Kindes in der Schweiz anerkannt, wenn sie im Staat ergangen sind, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder der beklagte Elternteil seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat (Abs. 1; vgl. Schnyder, a.a.O., 70 f.; Heini/Keller/Siehr/Vischer/Volken, a.a.O., N. 71 zu Art. 84 i.V.m. N. 14 zu Art. 25 IPRG). Weiter werden ausländische Entscheidungen grundsätzlich nur anerkannt, wenn sie rechtskräftig oder endgültig sind und wenn keine Verweigerungsgründe im Sinne von Art. 27 IPRG vorliegen (Art. 25 lit. b und c IPRG; Heini/Keller/Siehr/Vischer/Volken, a.a.O., N. 71 ff. zu Art. 84 IPRG).
bb) Aus dem Umstand, dass die Rekursgegnerin 1993 wieder heiraten konnte, ist zu schliessen, dass die Rechtskraft der ausländischen Entscheidung gegeben ist. So ist einer Meldung des zuständigen Zivilstandsamtes in Brasilien zu entnehmen, dass die Ehe der Parteien mit Urteil vom 15.10.1990 geschieden wurde.
Die Vorinstanz hätte jedoch zusätzlich prüfen müssen, ob auch die Anerkennungszuständigkeit gemäss Art. 84 Abs. 1 IPRG gegeben ist und insbesondere, ob kein Verweigerungsgrund im Sinne von Art. 27 IPRG vorliegt, sind dies doch Voraussetzungen, die ein Zivilstandsamt hinsichtlich einer Wiederverheiratung nicht zu prüfen pflegt. Gemäss Auskunft des Zivilstandsamtes Engelberg verlässt sich dieses jedenfalls regelmässig auf die Meldung der ausländischen Behörde, ohne weitere Voraussetzungen zu prüfen.
Die Anerkennungszuständigkeit gemäss Art. 84 Abs. 1 IPRG ist gegeben, ist es doch unumstritten, dass die Parteien zum Zeitpunkt des Scheidungsurteiles in Brasilien lebten.
cc) aaa) Gemäss Art. 27 Abs. 1 IPRG wird eine im Ausland ergangene Entscheidung in der Schweiz nicht anerkannt, wenn die Anerkennung mit dem schweizerischen ordre public offensichtlich unvereinbar wäre, d.h. wenn das konkrete Ergebnis im Einzelfall gegen die Grundprinzipien der inländischen Rechtsordnung verstossen würde. Die Unvereinbarkeit der Entscheidung mit fundamentalen Grundsätzen der schweizerischen Rechtsordnung beruht nicht etwa auf den Rechtssätzen, die im ausländischen Urteilsverfahren angewendet wurden - sie werden im schweizerischen Anerkennungsverfahren nicht überprüft -, sondern auf dem Ergebnis des ausländischen Urteils. Zu prüfen ist nicht, ob das Ergebnis richtig ist, d.h. ob der Sachverhalt korrekt festgestellt und die Rechtsnormen fehlerfrei angewendet wurden, sondern ob die Entscheidung mit den Prinzipien der schweizerischen Rechtsordnung vereinbar ist. Bei der Prüfung im Sinne von Art. 27 Abs. 1 IPRG geht es nicht um eine fachliche Nachprüfung der ausländischen Entscheidung, sondern um eine vergleichende, ergebnisbezogene Wertung. Fällt der Wertungsvergleich als erträglich oder gar positiv aus, so kommt es zur Akzeptation der Wirkungen des ausländischen Urteils, auch wenn es in der Schweiz nicht gleich ausgefallen wäre. Fällt der Vergleich negativ aus, so wird die Sache so gehalten, wie wenn es das betreffende Urteil nicht gäbe. Bei dieser Prüfung wird auch die Intensität des Sachverhalts zur Schweiz in Rechnung gestellt. Liegt ein enger, ernsthafter Bezug zur Schweiz vor, wird die ordre public-Abwehr rascher eingreifen als in Fällen, da die Beziehungen des Sachverhalts zur Schweiz eher zufällig sind. Der ordre public-Vorbehalt des Art. 27 Abs. 1 IPRG greift nur, wenn der Widerspruch mit der schweizerischen Rechtsordnung "offensichtlich" ist, d.h. wenn der konkrete Entscheid in "unverträglicher Weise" gegen das schweizerische Rechtsempfinden verstösst, er "mit der schweizerischen Rechtsauffassung gänzlich unvereinbar ist" (vgl. Heini/Keller/Siehr/Vischer/Volken, a.a.O., N. 18 ff. zu Art. 27).
bbb) Es fragt sich vorliegend, ob die Regelung im brasilianischen Scheidungsurteil vom 15. Oktober 1990, wonach der Ehemann an den Unterhalt seiner Tochter monatlich 25 % seines Nettoeinkommens, d.h. jedes eingenommenen Betrages zu bezahlen hat, offensichtlich im Widerspruch mit der schweizerischen Rechtsordnung steht. Dies ist zu verneinen. Zwar sieht die Praxis eine schematische Festlegung eines Beitrages an die Frau nach einem bestimmten Prozentsatz der Einkünfte des Mannes als Widerspruch zur Pflicht, nach Recht und Billigkeit zu entscheiden. Die Ehefrau habe nicht Anspruch auf einen bestimmten proportionalen Anteil am Einkommen des Mannes (vgl. Bühler/Spühler, Berner Kommentar, Bern 1980, N. 190 zu Art. 145 ZGB). Dies muss auch für die Festlegung von Unterhaltsbeiträgen an ein Kind gelten. Damit will die Praxis aber vor allem verhindern, dass die Festlegung von Unterhaltsbeiträgen nach einer "Faustregel", wonach z.B. der Ehemann der von ihm getrennt lebenden Ehefrau normalerweise einen Drittel seines Einkommens leisten müsste, erfolgt, anstatt dass die Höhe in jedem Fall nach den besonderen Verhältnissen festgesetzt wird (vgl. ZR 1958, Nr. 104). Eine prozentuale Festsetzung muss jedoch nicht zum vorneherein gegen die Pflicht zur Entscheidung nach Recht und Billigkeit verstossen. Sie kann den konkreten Verhältnissen bestens Rechnung tragen, sofern sie nicht nach einer Faustregel, sondern z.B. aus Inflationsgründen erfolgt. Da vorliegend dem umgewandelten Trennungsurteil ein gemeinsamer Antrag der Parteien zugrundelag, kann zum vorneherein ausgeschlossen werden, dass das brasilianische Scheidungsgericht von einer Faustregel ausgegangen ist. Es kann folglich auch offenbleiben, ob die Anwendung einer Faustregel bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen als mit dem schweizerischen ordre public unvereinbar zu gelten hätte. Allein die Tatsache, dass die prozentual vom Einkommen festgelegten Unterhaltsbeiträge so nicht auf dem Schuldbetreibungsweg eingetrieben werden können, und dass eine solche Regelung in der Schweiz als nicht praktikabel gilt und deshalb nicht üblich ist, kann auf jeden Fall nicht eine offensichtliche Unvereinbarkeit mit den Grundprinzipien der hiesigen Rechtsordnung begründen. Schliesslich hat auch der Bezug des Sachverhaltes zur Schweiz in dem Sinne eine beschränkte Bedeutung, als das Urteil ohnehin in Deutschland, dem Wohnsitz des Rekurrenten, vollstreckt werden muss. Verweigerungsgründe im Sinne von Art. 27 Abs. 1 IPRG stehen einer Anerkennung des brasilianischen Scheidungsurteils folglich nicht entgegen.
dd) Die Verweigerungsgründe gemäss Art. 27 Abs. 2 IPRG sind schliesslich nicht weiter zu prüfen, hat doch keine Partei nachgewiesen oder auch nur behauptet, es sei keine gehörige Vorladung erfolgt, es seien wesentliche Grundsätze des schweizerischen Verfahrensrechts verletzt worden oder der gleiche Rechtsstreit sei zuerst in der Schweiz eingeleitet oder in der Schweiz entschieden worden oder er sei in einem Drittstaat früher entschieden worden und dieser Entscheid sei in der Schweiz anerkannt worden (lit. a - c).
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung des brasilianischen Urteils vom 15. Oktober 1990 gegeben sind.
Ob ein Feststellungsinteresse hinsichtlich einer dem Urteil zugrundeliegenden unklaren Tatsache allenfalls gegeben wäre, wenn das Urteil in dieser Form nicht vollstreckbar wäre, kann vorliegend offenbleiben, da gar kein solches Feststellungsbegehren vorliegt. Immerhin bleibt zu erwähnen, dass bei einer solchen Feststellungsklage im Rahmen der Prüfung des Feststellungsinteresses vorfrageweise wohl auch die Vollstreckbarkeit des Urteils in Deutschland abzuklären wäre. Mit der Feststellungsklage (über die Höhe des Lohnes des Rekurrenten) wäre sodann eine Herausgabeklage betreffend Unterlagen über Lohnbezüge des Rekurrenten in den massgebenden Jahren zu verknüpfen oder zumindest ein entsprechendes Editionsbegehren zu stellen. Unter Umständen könnte die Rekursgegnerin auch mit einer Herausgabeklage alleine Erfolg haben, indem sie dadurch ihren Anspruch zahlenmässig nachweisen und entsprechend durchsetzen könnte. In beiden Fällen wäre die Zuständigkeit der Schweiz fraglich, zumal es sich nicht direkt um Unterhaltsansprüche handelt; die Anwendbarkeit der Art. 79/80 IPRG erscheint aber nicht zum vorneherein als ausgeschlossen. Ferner wäre nun aber auch bei Anwendung der Art. 79/80 IPRG die Situation nicht mehr dieselbe wie im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klage, d.h. im Juni 1992 (Friedensrichterverhandlung), da die Rekursgegnerin heute ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr in der Schweiz, sondern in Brasilien hat. An dieser Stelle ist zu erwähnen, dass der im schweizerischen Zivilgesetzbuch abgeleitete Wohnsitz von Minderjährigen (Art. 25 ZGB) im Rahmen des IPRG nicht anwendbar ist (vgl. Art. 20 Abs. 2 IPRG), sondern in solchen Fällen auf den gewöhnlichen Aufenthalt des unmündigen Kindes abgestellt wird (vgl. Heini/Keller/Siehr/Vischer/Volken, a.a.O., N. 48 zu Art. 20 IPRG). Art. 20 Abs. 2 IPRG findet auch Anwendung im Rahmen des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16. September 1988 (Lugano-Übereinkommen), das seit 1. März 1995 auch für Deutschland in Kraft ist (vgl. Art. 52 LugUeb; Ivo Schwander, Das Lugano-Übereinkommen, St. Gallen 1990, 66). Mangels "Wohnsitzes" bzw. gewöhnlichen Aufenthaltes der Rekursgegnerin in einem Vertragsstaat wäre folglich das Übereinkommen für die Beurteilung der schweizerischen Zuständigkeit in einem neuen Verfahren nicht anwendbar. Für eine Feststellungs- oder Herausgabeklage bliebe schliesslich nur noch die Möglichkeit der Heimatzuständigkeit bei schweizerischem Heimatort einer der Parteien gemäss Art. 80 IPRG, falls anzunehmen wäre, es handle sich dabei überhaupt um eine Klage nach den Art. 79 und 80 IPRG. Dies braucht aber vorliegend nicht entschieden zu werden.
Der Rekurs ist gutzuheissen und die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten I aufzuheben. Auf die Klage vom 13. Januar 1994 wird nicht eingetreten.