Entscheidpublikation AbR 1994/95 Nr. 41, S. 145:Art. 52 AHVG; Art. 81 AHVV Voraussetzungen der Haftpflicht des Verwaltungsrates aus Verantwortlichkeit für Beitragsforderungen der Ausgleichskasse gegen die konkursite Aktiengesellschaft (E. 1 - 4). Der Umfang der Haftpflicht hängt von der Höhe des ausgerichteten Lohnes ab. Keine Beitrags- und damit keine Haftpflicht, soweit der Arbeitnehmer bloss eine unbestimmte Anwartschaft auf künftige Lohnnachzahlungen hatte. Beweislast für die Realisation des Lohnanspruches (E. 5). Verfahrenskosten (E. 6).
Entscheid der Rekurskommission für Sozialversicherung vom 25. Oktober 1994
Sachverhalt:
K. war einziger Verwaltungsrat der X. AG. Mit Verfügung vom 21. Juni 1993 eröffnete der Kantonsgerichtspräsident II des Kantons Obwalden den Konkurs über diese Gesellschaft. Am 27. September 1993 stellte er das Verfahren mangels Aktiven wieder ein. Am 12. Oktober 1993 schrieb die Ausgleichskasse des Kantons Obwalden ihre Forderung gegenüber der X. AG von insgesamt Fr. 12'012.95 nicht bezahlter Sozialversicherungsbeiträge ab.
Mit Verfügung vom 10. Mai 1994 verlangte die Ausgleichskasse von K. den Ersatz des Schadens von Fr. 12'012.95 gemäss Art. 81 AHVV. Gegen diese Verfügung erhob K. fristgerecht "Einsprache". Darin bestritt er seine Verantwortlichkeit für die ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge und machte geltend, dass man immer davon ausgegangen sei, dass die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge deklariert und korrekt verbucht worden seien. Weiter machte er Liquiditätsprobleme geltend.
Am 8. August 1994 klagte die Ausgleichskasse bei der Rekurskommission für Sozialversicherung gegen K. auf Bezahlung von Fr. 12'012.95. Die Rekurskommission hiess die Klage gut.
Aus den Erwägungen:
a) Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und erhoben werden können. Die Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Dazu hat das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt erklärt, dass die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG bedeute und die volle Schadendeckung nach sich ziehe (BGE 111 V 172 E. 2,108 V 186; vgl. ferner LGVE 1987 II Nr. 23, 256; SGGVP 1986 Nr. 9, 15).
b) Ein Schaden im Sinne von Art. 52 AHVG liegt vor, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE 113 V 257 f.,112 V 157,111 V 173,103 V 122; Alfred Maurer, Bundessozialversicherungsrecht, Basel/Frankfurt a.M. 1993, 84). Das ist der Fall, wenn der Arbeitgeber, namentlich wegen Konkurses, rechtlich zu existieren aufgehört hat, oder wenn er zahlungsunfähig geworden ist. Im vorliegenden Fall ist daher die Klägerin mit der Einstellung des Konkursverfahrens zu Schaden gekommen.
Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, die zur Zeit der Geltendmachung der Schadenersatzforderung nicht mehr besteht, so können nach konstanter Rechtsprechung subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden. In BGE 114 V 219 ff. verdeutlichte das Bundesgericht diesbezüglich, aus welchen Gründen sich diese ausdehnende Interpretation des Begriffs des "Arbeitgebers" im Sinne von Art. 52 AHVG rechtfertige. Dem Arbeitgeber komme bezüglich der öffentlichrechtlichen Pflicht zum Bezug, zur Ablieferung und zur Abrechnung der paritätischen Sozialversicherungsbeiträge die Stellung eines gesetzlichen Vollzugsorgans zu, weshalb er dem Verantwortlichkeitsrecht des Bundes unterstehe. Art. 52 AHVG bilde innerhalb des Systems des Verantwortlichkeitsgesetzes (VG) eine Spezialbestimmung. Die diesem Gesetz zugrunde liegenden allgemeinen Rechtsnormen seien auch bei der Auslegung von Art. 52 AHVG heranzuziehen. Nach Art. 19 VG hafte primär der Schadensverursacher persönlich und die Organisation erst subsidiär. Es fehlten Anhaltspunkte für die Annahme, dass Art. 52 AHVG diese Verantwortlichkeit der für die Organisation handelnden Personen hätte wegbedingen wollen. Es handle sich vielmehr um die Umkehrung des allgemeinen Grundsatzes, indem nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung primär der Arbeitgeber, also gegebenenfalls die Organisation hafte. Daneben müsse im Hinblick auf den erwähnten allgemeinen Grundsatz aber auch die wenigstens subsidiäre Haftung der handelnden Personen angenommen werden (kritisch zu dieser Praxis z.B. Peter Forstmoser, Die aktienrechtliche Verantwortlichkeit, Zürich 1987, 305 ff.; Alfred Maurer, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Bd. II, Bern 1981, 67; das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden gab seinen Widerstand gegen diese Rechtsprechung erst in PVG 1986 Nr. 66, 178 ff. auf). Zulässig sei auch der Rückgriff auf die privatrechtlichen Grundsätze über die Haftung der Organe einer juristischen Person. Enthalte das Privatrecht Rechtsgrundsätze, die im öffentlichen Recht fehlten, dürften diese zur Auslegung und Ergänzung unklarer oder lückenhafter Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts herangezogen werden (BGE 114 V 222).
Zu prüfen ist, ob der Beklagte als einziger Verwaltungsrat der X. AG für die Beitragsforderung der Klägerin haftet.
a) Grundsätzlich genügt im Rahmen der Arbeitgeberhaftung gemäss Art. 52 AHVG die formelle Organeigenschaft des im Handelsregister eingetragenen Verwaltungsratsmitglieds (Praxis 82/1993, Nr. 176, 672; BGE 114 V 213). Voraussetzung der Schadenersatzpflicht ist, dass der Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften den Schaden verursacht hat. Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht des Bundes. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, die das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers bzw. seines Organs als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 186, 188; LGVE 1987 II Nr. 23, 256; SGGVP 1986 Nr. 9, 18).
b) Vorsätzliche Missachtung der Abrechnungsvorschriften ist nicht erwiesen. Grobe Fahrlässigkeit liegt nach der im Sozialversicherungsrecht geltenden Praxis vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (kritisch dazu Forstmoser, a.a.O., 308 f.; vgl. ferner Marlies Knus, Die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers in der AHV, Winterthur 1989, 51 ff.). Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher der Betreffende angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft bzw. ihrer Organe grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen (BGE 108 V 203; LGVE 1987 II Nr. 23, 257). Das Verschulden ist nach den Verhältnissen im Einzelfall zu beurteilen. So ist vom Verwaltungsratspräsidenten und einzigen ausführenden Organ eines Unternehmens ein höheres Mass an Sorgfalt zu verlangen als vom Verwaltungsrat eines Grossunternehmens mit weitgehender Funktionsaufteilung und Geschäftsführungsdelegation (BGE 108 V 203,103 V 125; EGV-SZ 1992 Nr. 22, 61). Bei einem kleinen Unternehmen mit einfacher Verwaltungsstruktur und leicht überschaubaren Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstellung zu besorgen hat, der Überblick über alle wesentlichen Belange des Unternehmens verlangt werden; das gilt selbst dann, wenn gewisse Befugnisse von aussenstehenden Personen wahrgenommen werden (BGE 112 V 2 f.). Insbesondere macht sich der Präsident des Verwaltungsrates einer Aktiengesellschaft verantwortlich, dem aus irgendwelchen Quellen bekannt ist oder bekannt sein sollte, dass die Abrechnungspflicht möglicherweise mangelhaft erfüllt wird (BGE 103 V 120; ZAK 1978, 249; SGGVP 1986 Nr. 9, 18). Das gilt erst recht, wenn das Organ von Beitragsabrechnungen und Mahnungen der Kasse, mithin von der Nichterfüllung der Beitragspflicht Kenntnis hat (vgl. BGE 108 V 204).
Der Beklagte anerkennt grundsätzlich seine Haftpflicht. Als einziger Verwaltungsrat mussten ihm die Mahnungen der Ausgleichskasse vom 15. März 1993 über Fr. 7'612.10 sowie vom 23. März 1993 über Fr. 4'821.25 bekannt sein. Trotzdem reagierte er nicht. Die Liquiditätsprobleme der Gesellschaft vermögen ihn nicht zu entlasten. Wenn sich das Unternehmen in einer finanziellen Krisensituation befindet, ist eine besonders grosse Sorgfalt erforderlich (BGE 114 V 219; Knus, a.a.O., 52). Fehlende finanzielle Mittel einer Gesellschaft genügen denn auch für sich allein nie als Rechtfertigungsgrund, um die Organhaftung auszuschliessen; vielmehr muss das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers zusätzlich zu rechtfertigen oder muss ein absichtliches oder grobfahrlässiges Verschulden ausgeschlossen sein (Forstmoser, a.a.O., 311, N. 1106; ZAK 1985, 620 ff.; 1983, 105). So kann es sein, dass es einem Arbeitgeber, der sich in schwieriger finanzieller Lage befindet, durch das Nichtbezahlen der Beiträge gelingt, die Existenz seines Unternehmens zu retten. Ein solches Vorgehen führt allerdings nur dann nicht zu einer Haftung gemäss Art. 52 AHVG, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Entscheidung aufgrund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage damit rechnen durfte, dass er die Forderung der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist würde befriedigen können (BGE 108 V 188; ZAK 1985, 621 E. 4). Nur dann, wenn die Rettung des Unternehmens nicht zum vorneherein als aussichtslos erscheint, darf ein Arbeitgeber mit den vorhandenen Mitteln vorerst die dringlichsten Forderungen bezahlen. Sofern dem Arbeitgeber aber bei der ihm zumutbaren Sorgfalt hätte bewusst sein müssen, dass das Unternehmen nicht nur an einer vorübergehenden Illiquidität leidet, sondern keine Aussicht auf eine rasche und entscheidende Verbesserung der Situation besteht, liegen nach der Praxis des EVG keine "Rechtfertigungsgründe" vor. Im vorliegenden Fall bestanden nicht die geringsten Anhaltspunkte, dass die Gesellschaft noch zu retten sein werde. Offensichtlich hat sich der Beklagte um die Ablieferung der Sozialversicherungsbeiträge nicht gekümmert. Sein Verhalten kann daher nicht anders denn als grobfahrlässig im Sinne von Art. 52 AHVG qualifiziert werden. Damit ist seine grundsätzliche Haftpflicht erstellt.
Zu prüfen ist, ob die Schadenersatzpflicht im ganzen von der Ausgleichskasse geltend gemachten Betrag zu bejahen ist. Der Beklagte beruft sich in diesem Zusammenhang darauf, die Löhne seien nicht vollumfänglich bezogen worden und massgebend seien nicht die deklarierten, sondern die effektiv bezogenen Löhne.
a) Die Ausgleichskasse weist darauf hin, dass aus den Buchhaltungsunterlagen des Geschäftsjahres 1992 hervorgehe, dass die Lohnansprüche buchhalterisch als Aufwand verbucht und ausgewiesen worden seien. Auf der Lohnbescheinigung vom 14. Januar 1993 habe die Gesellschaft sodann für 1992 eine Lohnsumme von Fr. 194'791.-- deklariert. Die Arbeitgeberkontrolle durch die SUVA habe keine Beanstandungen ergeben. Sodann habe die Kontrolle durch die SUVA ergeben, dass für 1993 gemäss Lohnheft Fr. 53'471.-- an Löhnen ausgerichtet worden seien.
b) Voraussetzung für die Bejahung der Schadenersatzpflicht des Beklagten ist die Beitragspflicht. Deren Bestehen hängt wiederum davon ab, ob beitragspflichtiger Lohn ausgerichtet wurde (vgl. Art. 3 ff. AHVG). Gemäss ständiger Praxis muss eine Ausgleichskasse die Sozialversicherungsbeiträge jeweils dann erheben, wenn der versicherte Arbeitnehmer den Lohnanspruch realisiert. Das geschieht normalerweise dann, wenn der Arbeitnehmer das Entgelt für eine vor kürzerer oder längerer Zeit geleistete Arbeit ausbezahlt erhält, oder ausnahmsweise, wenn ihm der Arbeitgeber ein solches Entgelt gutschreibt. Hingegen entsteht die Beitragspflicht nicht, sofern und solange ein allfälliger Lohn für bereits geleistete Arbeit vom künftigen Geschäftserfolg des Arbeitgebers abhängig gemacht wird und demnach der Arbeitnehmer bloss eine - zeitlich und dem Betrage nach unbestimmte - Anwartschaft auf künftige Lohnnachzahlungen hat (ZAK 1976, 86; 1960, 349 f.; 1954, 63 f.). Mit der Verbuchung des Lohnes wird die Realisierung des Lohnanspruchs vermutet (ZAK 1960, 350).
c) Die Beweislast, dass die Löhne nicht ausbezahlt wurden oder dass deren Gutschrift keine dem effektiven Lohnbezug gleichzustellende Konkretisierung des Lohnanspruchs bedeutet und deshalb Beitragsobjekt bildet (vgl. ZAK 1954, 64), liegt demzufolge beim Beklagten. Diesen Beweis hat er nicht erbracht. Aufgrund der entsprechenden Buchungen in den Geschäftsbüchern und den durch die SUVA kontrollierten Lohnbescheinigungen ist davon auszugehen, dass nicht eine blosse Lohnanwartschaft vorlag, sondern dass die Löhne auch tatsächlich realisiert wurden. Der Beklagte hat nicht einmal versucht, das Gegenteil zu beweisen. Der von ihm geltend gemachte Beweisnotstand erscheint als reine Schutzbehauptung. Deshalb ist seine Haftpflicht auch bezüglich der für diese Lohnzahlungen geschuldeten Beiträge zu bejahen. Die Klage ist folglich begründet und der Beklagte haftet für den Betrag von Fr. 12'012.95.