Entscheidpublikation AbR 1994/95 Nr. 39, S. 142:Art. 12 KV; Art. 180 StPO; Art. 5 EMRK Die zwangsweise Vorführung, durch welche die Freiheit des Betroffenen während rund zwei Stunden beschränkt wird, ist eine Freiheitsbeschränkung im Sinne von Art. 180 StPO und Art. 5 EMRK. Ist diese unrechtmässig erfolgt, so hat der Betroffene grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung.
Entscheid der Obergerichtskommission vom 21. Juni 1994
Sachverhalt:
Auf Geheiss des Verhörrichter-Stellvertreters wurde K. im Zusammenhang mit einem Bussenumwandlungsverfahren am 4. November 1993 zwangsweise dem Verhörrichter vorgeführt. Auf Beschwerde von K. hin stellte die Obergerichtskommission mit Entscheid vom 22. März 1994 fest, dass dessen zwangsweise Vorführung unverhältnismässig gewesen sei.
Mit Eingabe vom 23. Mai 1994 gelangte K. an die Obergerichtskommission und verlangte unter anderem sinngemäss eine Entschädigung.
Aus den Erwägungen:
Im vorliegenden Fall ging es weder um einen Freispruch noch um eine Einstellung, sondern um die Feststellung, dass die zwangsweise Vorführung unverhältnismässig und damit ungesetzlich war. Da diese Feststellung von der Obergerichtskommission getroffen wurde, ist sie in analoger Anwendung von Art. 180 Abs. 2 StPO auch für die Beurteilung von in diesem Zusammenhang geltend gemachten Entschädigungsansprüchen zuständig. Das Entschädigungsbegehren wurde rechtzeitig eingereicht.
2.a) Voraussetzung eines Schadenersatz- und/oder Genugtuungsanspruchs gemäss Art. 180 Abs. 1 StPO ist ein ungesetzlicher oder unverschuldeter Freiheitsentzug. Diese Bestimmung beruht auf Art. 12 KV, wonach ungerechtfertigte Haft und Verurteilung dem Betroffenen Anspruch auf Entschädigung durch den Staat geben. Dasselbe ergibt sich übrigens aus Art. 5 Ziff. 5 EMRK, wonach jeder, der entgegen den Bestimmungen dieses Artikels von Festnahme oder Haft betroffen worden ist, Anspruch auf Schadenersatz hat.
Fraglich ist, ob auch die zwangsweise Vorführung bzw. die damit verbundene kurzfristige Festnahme einen Entschädigungsanspruch zu begründen vermag. Während der Wortlaut von Art. 180 StPO, aber auch von Art. 12 KV den Eindruck erwecken, ein Anspruch hänge davon ab, dass der Betroffene in eigentliche (Untersuchungs-) Haft gesetzt wurde, ergibt sich aus Art. 5 EMRK klar, dass nicht nur die eigentliche Inhaftnahme, wenn sie ungerechtfertigt ist, sondern auch schon die blosse Festnahme einen Anspruch auf Schadenersatz zu begründen vermag.
In den Anwendungsbereich von Art. 5 Ziff. 1 bis 4 EMRK können auch sehr kurzfristige Festnahmen fallen - jedenfalls dann, wenn der Wille der Behörde primär auf eine solche Beschränkung gerichtet ist und nicht eine andere Massnahme den Betroffenen dazu nötigt, längere Zeit bei der Behörde zu verweilen, und diese Beschränkung nur die sekundäre Folge der Anwesenheitspflicht ist, es sich also um eine blosse de-facto-Freiheitsentziehung handelt (Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar, Kehl am Rhein 1985, N. 17 f.; Stefan Trechsel, Die Garantie der persönlichen Freiheit [Art. 5 EMRK] in der Strassburger Rechtsprechung, EuGRZ 1980, 517 f.).
b) Im Lichte dieser Ausführungen hat eine zwangsweise Vorführung, durch welche die Freiheit des Betroffenen in der Grössenordnung von schätzungsweise rund zwei Stunden beschränkt wird, als Freiheitsentziehung im Sinne von Art. 5 EMRK bzw. Art. 180 StPO zu gelten. Die Unrechtmässigkeit der zwangsweisen Vorführung ergibt sich aus dem früheren Entscheid der Obergerichtskommission vom 22. März 1994. Damit hat der Kläger grundsätzlich Anspruch auf eine Entschädigung.
Nimmt man für den Verdienstausfall als Basis ermessensweise einen Stundenansatz von Fr. 50.--, ist der Schaden mit Fr. 100.-- ausreichend abgedeckt. Der Anspruch nach Art. 180 StPO umfasst darüberhinaus keine Entschädigung für Schreibaufwand und Porto.