Entscheidpublikation AbR 1994/95 Nr. 37, S. 139:Art. 9, Art. 14 Abs. 1, Art. 27 Abs. 3 und Art. 135 Abs. 1 StPO Legitimation zur Sachbeschwerde und zur Aufsichtsbeschwerde. Zur Sachbeschwerde ist nur legitimiert, wer im Strafverfahren Parteistellung hat (E. 2 und 5a). Als Strafkläger kann sich etablieren, wer durch die strafbare Handlung geschädigt erscheint, d.h. in einem strafrechtlich geschützten Rechtsgut tangiert wurde und rechtzeitig die Bestrafung des Täters verlangt (E. 3a). Der Geschädigte ist grundsätzlich anzufragen, ob er Parteirechte ausüben wolle (E. 3b).
Entscheid der Obergerichtskommission vom 20. Januar 1995
Aus den Erwägungen:
Die Unterscheidung ist insoweit bedeutsam, als die Legitimationsvoraussetzungen unterschiedlich sind. Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO steht das Beschwerderecht dem Angeschuldigten, dem Straf- und/oder Zivilkläger sowie jedem unmittelbar Betroffenen zu. Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO setzt das Beschwerderecht grundsätzlich Parteistellung voraus, haben doch im Untersuchungsverfahren nur der Angeschuldigte und der Straf- und Zivilkläger Parteistellung (Art. 9 Abs. 1 StPO). Die Tatsache allein, dass jemand durch eine strafbare Handlung geschädigt wurde, verschafft noch keine Parteistellung und damit auch keine Beschwerdelegitimation (AbR 1976/77, Nr. 17). Zur Sachbeschwerde, d.h. zur Stellung von Anträgen, mit denen auf den Gang des Untersuchungsverfahrens Einfluss genommen wird, sind daher - nebst dem Angeschuldigten - nur der Straf- und/oder Zivilkläger befugt. Anders bei der Aufsichtsbeschwerde. Als unmittelbar betroffen gelten beispielsweise auch Zeugen, Auskunftspersonen oder Drittpersonen, soweit sie sich beispielsweise darüber beschweren, ungebührlich behandelt worden zu sein (Art. 134 lit. a StPO).
a) Als Strafkläger kann sich etablieren, wer durch eine strafbare Handlung geschädigt erscheint. Die StPO definiert den Begriff des Geschädigten nicht. Als geschädigt gilt, wer in einem strafrechtlich geschützten Rechtsgut tangiert wurde (vgl. dazu im einzelnen AbR 1976/1977, Nr. 11). Dabei gilt es in formeller Hinsicht zu beachten, dass gemäss Art. 14 Abs. 1 StPO (nur) zum Strafkläger wird, wer spätestens 10 Tage nach erfolgter Überweisung oder Einstellung durch die Untersuchungsbehörde schriftlich oder zu Protokoll die Bestrafung des Täters ausdrücklich verlangt (AbR 1990/1991, Nr. 45 E. 1 und 2). Will sich demnach der Geschädigte nicht der Einflussnahme auf den Prozess und namentlich der Ausübung der Parteirechte begeben, hat er sich rechtzeitig als Kläger zu konstituieren und darf es eben nicht darauf ankommen lassen, zufälligerweise von der Überweisung oder Einstellung Kenntnis zu erhalten (AbR 1992/1993, Nr. 49 E. 2).
Die X. AG erhob am 16. Februar 1994 Strafanzeige. Im gleichen Schreiben führte sie unter anderem aus: "Wir bitten Sie höflich um Ihre wertvolle Unterstützung, damit wir gegen die Fehlbaren vorgehen können.". Als Strafkläger gilt gemäss Art. 14 StPO, wer schriftlich oder zu Protokoll die Bestrafung des Täters ausdrücklich verlangt. Dies hat die X. AG so nicht verlangt. Immerhin gab sie ihrem Wunsch Ausdruck, gegen die Fehlbaren vorgehen zu können, was als Ersuchung um Einräumung der Parteirechte aufgefasst werden könnte. Die Frage, ob im Schreiben der X. AG vom 16. Februar 1994 eine Strafklage im Sinne von Art. 14 StPO zu erblicken ist oder nicht, kann indessen offengelassen werden.
b) Gemäss Art. 27 Abs. 3 StPO ist der Geschädigte anzufragen, ob er Parteirechte ausüben wolle. Dies geschieht dadurch, dass dem Geschädigten das gedruckte Formular "Teilnahme am Strafverfahren" abgegeben wird. Der Geschädigte hat die Möglichkeit, durch Kennzeichnen der entsprechenden Rubriken sich als Strafkläger zu etablieren, darauf zu verzichten oder sich die Strafklage vorzubehalten. Ist aber wie im vorliegenden Fall der Geschädigte hinsichtlich der Ausübung der Parteirechte nicht angefragt worden, kann ihm, wenn er sich erst nach Einstellung des Verfahrens als Strafkläger etabliert, die zehntägige Verwirkungsfrist gemäss Art. 14 Abs. 1 StPO nicht entgegengehalten werden. Hingegen kann die Anfrage unterbleiben, wenn offensichtlich ist, dass es keinen Geschädigten gibt und insbesondere der Anzeigesteller nicht geschädigt ist. Dies gilt es im folgenden zu prüfen.
... Bestanden aber nicht die mindesten Anhaltspunkte, dass durch eine Verletzung der Verordnung über das Reklamewesen die X. AG als unmittelbare Folge tatbestandsmässigen Handelns in ihren Rechten beeinträchtigt wurde, ist nicht zu beanstanden, dass der Verhörrichter-Stellvertreter bzw. die Polizei - ausnahmsweise - die Anzeigestellerin gar nicht erst anfragten, ob sie Parteirechte ausüben wolle. Damit kann die X. AG sich aber auch nicht darauf berufen, dass die zehntägige Verwirkungsfrist gemäss Art. 14 Abs. 1 StPO auf sie nicht zur Anwendung gelangte.
Schliesslich beschwerte sich die Beschwerdeführerin wegen ungebührlicher Behandlung durch den Verhörrichter-Stellvertreter, stellte den Antrag auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens sowie, den Verhörrichter-Stellvertreter zur Erfüllung der Amtspflichten anzuhalten.
a) Einleitend wurde dargelegt, dass grundsätzlich auch Drittpersonen zur Aufsichtsbeschwerde befugt sein können. Soweit die Beschwerdeführerin bzw. deren Geschäftsführer behauptet, durch den Verhörrichter ungebührlich behandelt worden zu sein (Art. 134 lit. a StPO), gilt sie insoweit als unmittelbar betroffen und ist daher zur Aufsichtsbeschwerde befugt. Erweist sich eine Aufsichtsbeschwerde als begründet, ist dies entsprechend festzustellen; nötigenfalls kann die betroffene Person zur Erfüllung der Amtspflichten angehalten werden (Art. 139 Abs. 2 lit. a StPO).