Entscheidpublikation AbR 1994/95 Nr. 30, S. 124:Art. 12 ff. ZGB; Art. 28 Abs. 3 StGB; Art. 9, 14 ff., 27 f. und 134 ff. StPO Rechte des Bevormundeten im Straf- und Rechtsmittelverfahren. Der urteilsfähige Bevormundete kann als angeblich Geschädigter seine Rechte im Strafprozess selbst wahrnehmen. Eine Strafanzeige ist, ungeachtet der Urteilsfähigkeit des Verzeigers, grundsätzlich von Amtes wegen auf ihre Begründetheit zu untersuchen.
Entscheid der Obergerichtskommission vom 5. Juli 1995
Aus den Erwägungen:
Grundsätzlich kann die Obergerichtskommission auf eine Beschwerde nur dann eintreten, wenn feststeht, dass der Beschwerdeführer handlungsfähig ist. Indessen hat das vorliegende Verfahren unter anderem gerade die Prüfung der Handlungsfähigkeit bzw. Prozessfähigkeit zum Gegenstand, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Eugen Bucher, Berner Kommentar 1976, Vorbemerkungen vor Art. 12- 19 ZGB, N. 12 und 16).
a) Grundsätzlich kann nur prozessuale Rechte ausüben, wer prozessfähig ist. Die Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit, einen Prozess als Partei selbst zu führen oder durch einen selbst gewählten Vertreter führen zu lassen. Sie kann als Unterfall der Handlungsfähigkeit des ZGB angesehen werden (Michael Riemer, Grundriss des Vormundschaftsrechts, Bern 1981, 75). Handlungsfähig ist, wer mündig und urteilsfähig ist (Art. 13 ZGB); wer handlungsfähig ist, hat die Fähigkeit, durch seine Handlungen Rechte und Pflichten zu begründen (Art. 12 ZGB). Handlungsunfähig sind Personen, die nicht urteilsfähig, oder die unmündig oder entmündigt sind (Art. 17 ZGB). Urteilsfähig ist ein jeder, dem nicht wegen seines Kindesalters oder infolge von Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunkenheit oder ähnlichen Zuständen die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Gemäss Art. 19 ZGB können sich urteilsfähige unmündige oder entmündigte Personen nur mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter durch ihre Handlungen verpflichten. Art. 410 ZGB präzisiert und bekräftigt diese Bestimmung für den urteilsfähigen Bevormundeten. Die beschränkte Handlungsunfähigkeit der Entmündigten äussert sich auch darin, dass sie ohne diese Zustimmung Vorteile zu erlangen vermögen, die unentgeltlich sind, und Rechte ausüben können, die ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zustehen (vgl. Christoph Häfeli, Wegleitung für Vormünder und Vormundschaftsbehörden, Wädenswil 1989, 91 ff.).
b) Im Strafprozess ist die Frage der Prozessfähigkeit nicht eigens geregelt. Erwähnt wird in Art. 9 Abs. 2 StPO nur der Fall des unmündigen oder entmündigten, aber urteilsfähigen Angeschuldigten bzw. Angeklagten. Nicht geregelt ist dagegen die Prozessfähigkeit der übrigen Parteien, insbesondere derjenigen, welchen die Urteilsfähigkeit abgeht. Die Voraussetzung der Urteilsfähigkeit ergibt sich indessen ohne weiteres als Teil der zivilrechtlichen Handlungsfähigkeit (Art. 12 ff. ZGB;AbR 1982/83, Nr. 34, E. 2).
aa) Was die Rechte des Angeschuldigten oder Angeklagten betrifft, so distanzierte sich das Bundesgericht in BGE 88 IV 113 ff. von früheren Entscheiden, in denen die Prozessfähigkeit geisteskranker oder geistesschwacher Entmündigter im Strafverfahren generell aberkannt wurde. Ohne sich über die an die Urteilsfähigkeit zu stellenden Anforderungen zu äussern, hielt es fest, dass der Entmündigte, ohne auf eine Vertretung durch den Vormund angewiesen zu sein, Rechte, die ihm um seiner Persönlichkeit willen zustehen, auch prozessual selbst wahrnehmen könne, wenn seine Urteilsfähigkeit mit Bezug auf das konkret eingereichte Rechtsmittel gegeben sei. So werde in ZR 49/1950, Nr. 92, 158, einem Geistesschwachen die Prozessfähigkeit für eine Berufung gegen Verweigerung des bedingten Strafvollzuges mit der Begründung zuerkannt, der Angeklagte habe erkannt, was die Verweigerung des bedingten Strafvollzugs bedeute und was für einen Vorteil ihm der Aufschub der Strafe böte (vgl. Pedrazzini/Oberholzer, Grundriss des Personenrechts, Bern 1989, 65 ff.). In der Literatur zum Strafprozessrecht wird daher unter Hinweis auf Art. 19 Abs. 2 ZGB davon ausgegangen, dass dem Beschuldigten die prozessualen Rechte um seiner Persönlichkeit willen zustehen; diese könnten auch von einem urteilsfähigen Unmündigen oder Entmündigten neben dem gesetzlichen Vertreter ausgeübt werden (Robert Hauser, Kurzlehrbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, Basel 1984, 91). Ebenso wird davon ausgegangen, dass urteilsfähige Entmündigte im Strafprozess selbständig Rechtsmittel einlegen können; eine Ausnahme gilt jedoch für die Rechte im Zivilpunkt, zu deren Wahrung der entmündigte aber urteilsfähige Beschuldigte der Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters bedarf (Hauser, a.a.O., 270).
bb) In bezug auf die übrigen Beteiligten im Strafprozess gelten grundsätzlich die allgemeinen Regeln des ZGB. Wer durch eine strafbare Handlung geschädigt ist, kann, sofern er prozessual handlungsfähig ist, gemäss den Art. 14 ff. StPO Straf- und Zivilklage erheben. Gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. c StPO gilt der Geschädigte, der als Kläger auftritt, als Partei. Der beschränkt Handlungsunfähige ist unter Vorbehalt der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters grundsätzlich prozessfähig. In der Regel ist indessen zu verlangen, dass die Zustimmung des Vertreters explizit im Hinblick auf einen konkreten Rechtsstreit erteilt wird (Bucher, a.a.O., N. 126 zu Art. 19 ZGB). Eine Besonderheit gilt indessen gemäss Art. 28 Abs. 3 StGB. Danach kann der Urteilsfähige, sofern er 18 Jahre alt ist, selbständig einen Strafantrag stellen. Daraus wird im Schrifttum folgerichtig abgeleitet, dass dem beschränkt Handlungsunfähigen auch die Befugnis zuerkannt werden müsse, selbständig seine Rechte als Geschädigter im Strafverfahren gegen den Verletzer wahrzunehmen, d.h. insbesondere prozessuale Anträge zu stellen oder ein Rechtsmittel gegen ein Urteil zu ergreifen, soweit damit nicht lediglich eine Abänderung des Entscheids über adhäsionsweise gestellte Schadenersatzansprüche (die nicht höchstpersönliche Rechte sind) geltend gemacht wird (Bucher, a.a.O., N. 294 ff. zu Art. 19 ZGB). Abgelehnt wird hingegen für jene Prozesse, in denen ein Kostenrisiko besteht, eine selbständige Befugnis des Verletzten, auf dem Weg der Privatstrafklage eine Strafverfolgung anzustreben, die von Amtes wegen nicht durchgeführt wird (Bucher, a.a.O., N. 297 zu Art. 19 ZGB).
cc) Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine Strafanzeige, ungeachtet der Urteilsfähigkeit des Verzeigers, von Amtes wegen auf ihre Begründetheit hin untersucht werden soll, soweit dies das Gebot der Verbrechensermittlung verlangt (Bucher, a.a.O., N. 16 Vorbemerkungen vor Art. 12- 19 ZGB sowie N. 124 zu Art. 17/18 ZGB). Entsprechend ist die Beschwerde gegen Nichteröffnung oder Einstellung eines Strafverfahrens sowie gegen einen Nichteintretensbeschluss auf eine Strafklage auch als allgemeine Aufsichtsbeschwerde zu betrachten, in deren Rahmen jedenfalls zu überprüfen ist, ob sich aus den Akten irgendwelche konkreten Anhaltspunkte für eine strafbare Tat ergeben (AbR 1982/83, Nr. 34, E. 4).
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b) Zusammenfassend ergibt sich demnach aufgrund der Akten, dass der Beschwerdeführer an nicht objektivierbaren Wahnvorstellungen leidet. Insofern kann nicht beanstandet werden, dass der Verhörrichter die Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers verneint und ihm die Fähigkeit, selbständig Strafantrag zu stellen, abgesprochen hat. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
a) Voraussetzung der Eröffnung einer Untersuchung ist das Vorliegen einer glaubwürdigen Anzeige (Art. 27 Abs. 1 StPO). Erweist sich die Anzeige als offensichtlich grundlos (Art. 28 Abs. 1 lit. d StPO) oder ergibt das polizeiliche Ermittlungsverfahren, dass es offensichtlich an einem Straftatbestand fehlt, hat der Verhörrichter die Sache mit Nichteintreten zu erledigen. Im Zweifel hat er die Untersuchung zu eröffnen (AbR 1984/85, Nr. 41, E. 4).
b) Der Beschwerdeführer wirft dem Beschwerdegegner im Schreiben vom 8. Oktober 1994 Nachtruhestörung, dauernde Lärmbelästigung sowie Bedrohung vor, ausserdem hätten drei Kollegen des Beschwerdegegners im August 1994 seine Tür zusammengeschlagen und bis dahin nicht repariert. Aus den Akten ergeben sich weder Anhaltspunkte für noch gegen die Begründetheit dieser Vorwürfe. Es fällt in diesem Zusammenhang auf, dass seit der Anzeige am 29. September 1994 bis zum angefochtenen Entscheid des Verhörrichters - abgesehen von der polizeilichen Mitteilung am 16. Dezember 1994, dass der Vormund die Strafanzeige nicht unterstütze - keine Abklärungen getroffen wurden. Es kann nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die in der Anzeige vorgebrachten Vorwürfe ausschliesslich den Wahnvorstellungen des Beschwerdeführers entspringen. Es darf folglich nicht zum vornherein von einer offensichtlichen Grundlosigkeit der Anzeige ausgegangen werden, weshalb diesbezüglich eine Strafuntersuchung an die Hand zu nehmen ist. Sollte sich im Untersuchungsverfahren herausstellen, dass Tatbestand oder Beweise offensichtlich fehlen, kann das Verfahren jederzeit eingestellt werden. Die Pflicht der Untersuchungsbehörde geht nämlich nicht so weit, dass sie aufs Geratewohl Anhaltspunkte für eine behauptete Straftat suchen müsste (OGKE vom 18. Juni/22. Dezember 1975 i.S. B., E. 4; Thomas Bürgi, Die Rechtsmittel im Obwaldner Strafprozessrecht, Stans 1988, 218). Dies entbindet die Strafuntersuchungsbehörde aber nicht von der Aufgabe, einer Strafanzeige solange nachzugehen, bis erstellt ist, dass die behaupteten strafrechtlichen Vorwürfe unbegründet oder nicht beweisbar sind. Vorliegend hat der Verhörrichter diesbezüglich nicht die geringsten Abklärungen getroffen. Dies könnte unter Umständen dazu führen, dass dem Urteilsunfähigen in einem bestimmten Fall der Rechtsschutz zu Unrecht versagt bleibt. Die Aufsichtsbeschwerde ist deshalb gutzuheissen und die Sache zur Eröffnung eines Strafverfahrens ans Verhöramt zurückzuweisen.