Entscheidpublikation AbR 1994/95 Nr. 3, S. 41:Art. 42 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 OR Sind die anlässlich einer Ausstellung beschädigten Bilder als unverkäuflich zu qualifizieren, so ist dem Künstler kein Schaden erwachsen. Haftpflichtansprüche gegen den Eigentümer des Ausstellungsgebäudes und der Aufhängevorrichtung sind deshalb ausgeschlossen.
Entscheid des Obergerichts vom 11. Februar 1994
Sachverhalt:
S. stellte vom 27. März bis zum 19. April 1992 in dem dem Kanton Obwalden gehörenden Zeughaus auf dem Landenberg von ihr gemalte Bilder aus. Im Verlaufe der Ausstellung brach eine an der Decke befestigte Aufhängevorrichtung, so dass mehrere Bilder zu Boden stürzten. Dabei wurden drei Bilder beschädigt, indem sich u.a. ein Teil der mit Leim verbundenen und auf die Bildfläche aufgetragenen Erde löste. Am 18. September 1992 klagte S. den Kanton Obwalden auf Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 5'800.-- nebst 5 % Zins ein. Sie begründete die Klage damit, dass die fraglichen Bilder durch die Beschädigungen ihren gesamten künstlerischen Wert verloren hätten und daher unverkäuflich geworden seien. Auch die Bilderrahmen seien zerstört worden. Den Schaden bemass die Klägerin einerseits aufgrund eines Reparaturaufwandes von Fr. 400.-- für die beschädigten Bilderrahmen sowie aufgrund der in einem Katalog für die drei Bilder ausgesetzten Preise von je Fr. 1'800.--.
Mit Urteil vom 1. Dezember 1993 hiess das Kantonsgericht die Klage im Umfang von Fr. 400.-- teilweise gut. Gegen das Urteil des Kantonsgerichts appellierte S. rechtzeitig beim Obergericht, beantragte die Aufhebung des Urteils des Kantonsgerichts sowie Gutheissung der Klage. Das Obergericht wies die Appellation ab.
Aus den Erwägungen:
Gemäss Art. 58 Abs. 1 OR hat der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. Der Beklagte ist Eigentümer des Zeughauses auf dem Landenberg. Er bestreitet nicht, dass die zum Gebäude gehörende Aufhängevorrichtung fehlerhaft war und dass es deswegen zur Beschädigung der der Klägerin gehörenden Bilder gekommen ist. Daher haftet der Kanton grundsätzlich für den dadurch entstandenen Schaden nach Massgabe von Art. 58 OR.
Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen (Art. 42 Abs. 1 OR) und zwar nicht nur das Ausmass des Schadens, sondern auch, dass überhaupt ein Schaden entstanden ist. Insoweit ist die Frage der Schadensberechnung untrennbar mit dem Begriff des Schadens, d.h. mit der Frage verbunden, wann überhaupt ein Schaden im Sinne des Haftpflichtrechts vorliegt.
Das Gesetz enthält keine Legaldefinition des Schadens. Nach der Rechtsprechung ist Schaden "die ungewollte Verminderung des Reinvermögens". Er kann in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder in entgangenem Gewinn bestehen und entspricht nach allgemeiner Auffassung der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (BGE 116 II 444, mit Hinweisen). Ein Ereignis wird haftpflichtrechtlich nur zum Schaden, wenn damit eine geldwerte Beeinträchtigung verbunden ist. Schädigungen ohne Vermögensnachteile anerkennt das Deliktsrecht grundsätzlich nur in den gesetzlich geregelten Fällen (Emil Stark, Zur Frage der Schädigungen ohne Vermögensnachteile, in Festschrift für Max Keller, Zürich 1989, 311 und 313 ff.; vgl. auch Karl Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts, Band I, München 1987, 428). Das blosse Affektionsinteresse ist haftpflichtrechtlich irrelevant, solange dieses nicht durch mehrere geteilt wird und der betreffende Gegenstand dadurch bereits einen besonderen Verkehrswert erreicht hat (Roland Brehm, Berner Kommentar, N 15 zu Art. 42 OR; Larenz, a.a.O., 484).
Ob der Klägerin durch die Beschädigung der Bilder Gewinn entgangen ist, hängt daher weder davon ab, welchen Aufwand sie in die Bilder gesteckt hat, noch davon, dass die Bilder ihr als wertvoll erschienen und sie an ihnen hing. Mit einer Vermögensvermehrung war vielmehr nur (aber immerhin) dann zu rechnen, wenn anzunehmen ist, die beschädigten Bilder wären ohne schädigendes Ereignis verkäuflich gewesen. Erst wenn anzunehmen ist, die Verkäuflichkeit der Bilder sei konkret in Aussicht gestanden, stellt sich die Frage nach dem Ausmass des Schadens. Ist indessen davon auszugehen, dass ein Verkauf der Bilder nicht konkret in Aussicht gestanden ist, liegt kein entgangener Gewinn und damit auch kein Schaden im haftpflichtrechtlichen Sinne vor.
Unbehelflich ist die Berufung der Klägerin auf die Expertise von Dr. St. und die Rüge der willkürlichen Würdigung derselben. Wenn der Experte ausführte, die fraglichen Bilder seien auf dem Kunstmarkt zum Werte von je Fr. 1'800.-- als verkäuflich einzustufen, so mochte dies seinem persönlichen Empfinden entsprechen und ist wohl so zu verstehen, dass der Experte einen Kaufpreis von Fr. 1'800.-- je Bild als angemessen erachtete. Durch diese vom Experten nicht näher begründeten Äusserungen, "anlässlich der rund zehn Ausstellungen ... (hätten) sich die Preise für ihre Kunstwerke auf diesem Niveau konsolidiert" und "die drei Bilder (seien) zum Wert von je Fr. 1'800.-- ... auf dem Kunstmarkt als verkäuflich einzustufen", ist aber in keiner Weise dargetan, dass ein Verkauf der Bilder, wäre das schädigende Ereignis nicht eingetreten, irgendwie konkret in Aussicht gestanden wäre. Darauf kommt es aber an. Der Verneinung eines Schadens im haftpflichtrechtlichen Sinne steht der Umstand nicht entgegen, dass die drei beschädigten Bilder für die Klägerin durchaus einen affektiven Wert hatten.
(Auf eine staatsrechtliche Beschwerde gegen dieses Urteil trat das Bundesgericht am 20. Juni 1994 nicht ein).