Entscheidpublikation AbR 1994/95 Nr. 21, S. 95:Art. 17 und 80 ff. SchKG Die Einrede, der Zahlungsbefehl sei beim örtlich unzuständigen Betreibungsamt erwirkt worden, ist im Beschwerde- und nicht im Rechtsöffnungsverfahren anzubringen (E. 2a).Art. 53 SchKG Der Fall, da die Betreibungsschuldnerin ihren Sitz schon vor Anhebung der Betreibung verlegt hat, und sich die Fortsetzung der Betreibung mittels Pfändung auf einen Zahlungsbefehl stützt, der unangefochten durch ein unzuständiges Betreibungsamt erlassen wurde, ist unter Art. 53 SchKG zu subsumieren. Für alle weiteren Betreibungshandlungen ist demnach das Betreibungsamt am neuen Sitz der Schuldnerin zuständig (E. 2b-c).
Entscheid der Obergerichtskommission vom 22. September 1994
Aus den Erwägungen:
a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Pfändungsankündigung vom 17. Februar 1994 gehe zurück auf den an die "B. SA Locarno, 6074 Giswil" ergangenen Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Locarno vom 7. Juni 1993. Dagegen hatte die Beschwerdeführerin Rechtsvorschlag erhoben, der durch den definitiven Rechtsöffnungsentscheid des Pretore della giurisdizione di Locarno-Città aufgehoben wurde. Unzutreffend ist, wenn die Beschwerdeführerin behauptet, der Pretore della giurisdizione hätte den Rechtsvorschlag nicht beseitigen dürfen, da für ihn von vorneherein erkennbar gewesen sei, dass das Betreibungsamt Locarno für den im Zahlungsbefehl angegebenen Sitz der "B. SA Locarno" in Giswil örtlich nicht zuständig gewesen sei. Die Beschwerdeführerin hätte die Einrede der Unzuständigkeit durch Beschwerde und nicht im Rechtsöffnungsverfahren erheben müssen (BGE 76 I 47). Da die Beschwerdeführerin den Zahlungsbefehl nicht angefochten hatte, hatte dieser für den Pretore als gültig zu gelten.
b) Gemäss Art. 53 SchKG ist die Betreibung am bisherigen Ort fortzusetzen, wenn der Schuldner seinen Wohnsitz verändert, nachdem ihm die Pfändung angekündigt worden ist. In allen andern Fällen ist die Betreibung am neuen Ort fortzusetzen. Im vorliegenden Fall liegt - streng genommen - kein Anwendungsfall des Art. 53 SchKG vor, da die Schuldnerin ihren Wohnsitz nicht während der Betreibung verlegt hat. Der vorliegende Fall ist aber insofern mit der Konstellation gemäss Art. 53 SchKG vergleichbar, als die Betreibungsschuldnerin ihren Sitz schon vor Anhebung der Betreibung verlegt hatte und sich die Fortsetzung der Betreibung mittels Pfändung auf einen Zahlungsbefehl stützt, der (unzuständigerweise) durch das Betreibungsamt Locarno erlassen wurde und nur rechtsgültig geworden ist, weil dagegen keine Beschwerde erhoben worden war. Dieser Fall ist nicht anders als der in Art. 53 SchKG geregelte Fall zu behandeln: Massgeblich ist demnach, dass nur der Zahlungsbefehl vom Betreibungsamt Locarno ausging. Für alle weiteren Betreibungshandlungen wäre demnach das Betreibungsamt Giswil zuständig, namentlich auch für die Pfändung und die Pfändungsankündigung.
c) Ist aber das Betreibungsamt Giswil für die Durchführung der Pfändung zuständig, so erweist sich als unrichtig, wenn das Betreibungsamt Locarno mittels Rechtshilfeersuchen das Betreibungsamt Giswil dazu anhält, die Pfändung durchzuführen. Die Gläubigerin hätte vielmehr die Pfändung direkt beim Betreibungsamt Giswil verlangen müssen. Im Sinne eines Meinungsaustausches wandte sich daher die Obergerichtskommission mit Schreiben vom 15. April 1994 an die Aufsichtsbehörde über das Betreibungsamt der Gemeinde Locarno in 6500 Bellinzona. Sie teilte dieser mit, das Rechtshilfeersuchen des Betreibungsamtes Locarno sollte von der zuständigen Aufsichtsbehörde des Kantons Tessin ungültig erklärt werden. Zugleich sistierte die Obergerichtskommission das Verfahren.
Mit Entscheid vom 18. August 1994 erklärte die "Camera di esecuzione e fallimenti del Tribunale di appello" des Kantons Tessin, die Pfändungsankündigung vom 15. Dezember 1993 und das Rechtshilfeersuchen des Betreibungsamtes Locarno vom 7. Februar 1994 für nichtig. Damit ist nun aber auch der Pfändungsankündigung des Betreibungsamtes Giswil vom 17. Februar 1994 die Rechtsgrundlage entzogen. Sie muss deshalb aufgehoben werden.
Es wird Sache der Gläubigerin sein, die Fortsetzung der Betreibung in Giswil zu verlangen.