Entscheidpublikation AbR 1994/95 Nr. 20, S. 93:Art. 80 ff. SchKG; Art. 51, 230 und 239 ZPO Der mangels Nachweises eines Rechtsöffnungstitels abweisende Rechtsöffnungsentscheid erwächst in materielle Rechtskraft. Der abgewiesene Gläubiger kann sein Rechtsöffnungsgesuch in der gleichen Betreibung nicht mehr mit Erfolg erneuern.
Entscheid der Obergerichtskommission vom 19. September 1995
Aus den Erwägungen:
a) Eine Sache, die bereits rechtskräftig beurteilt wurde, kann nicht noch einmal Gegenstand eines Verfahrens sein. Einer erneuten richterlichen Überprüfung stehen die formelle und die materielle Rechtskraft der ersten Entscheidung entgegen. Eine Verfügung ist grundsätzlich nur innert Frist anfechtbar (vgl. z.B. Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Zürich 1984, Bd. I, § 8, Rz. 26). Allerdings sind Sachurteile, die im summarischen Verfahren und somit mit beschränkter Kognition ergangen sind, nur für den späteren Richter mit ebenfalls beschränkter Kognition bindend (Oscar Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechtes, Bern 1992, 8. Kapitel, Rz. 75; vgl. Art. 239 Abs. 3 ZPO).
b) Mit Verfügung vom 5. Dezember 1994 wies der Kantonsgerichtspräsident ein erstes Gesuch um Rechtsöffnung in der Betreibung gegen den Rekurrenten ab. Die Rekursgegnerin liess diesen Entscheid unangefochten. Er erwuchs folglich in Rechtskraft. Ohne eine neue Betreibung einzuleiten, ersuchte sie im selben Betreibungsverfahren erneut um Rechtsöffnung. Diese wurde ihr in der Folge gewährt.
aa) In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob dem zweiten Rechtsöffnungsbegehren in derselben Betreibung die materielle Rechtskraft des ersten Entscheides entgegensteht. Die herrschende Lehre vertritt die Auffassung, dass dem Rechtsöffnungsentscheid insofern materielle Rechtskraft zukommt, als der einmal abgewiesene Gläubiger sein Rechtsöffnungsgesuch in der gleichen Betreibung nicht mehr mit Erfolg erneuern kann (vgl. Adrian Staehelin, Die materielle Rechtskraft des Rechtsöffnungsentscheides, SJZ 64/1968, 314, mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Vogel, a.a.O., 12. Kapitel, Rz. 162; Carl Jaeger, Kommentar zum SchKG, Zürich 1911, N. 7 zu Art. 80 SchKG, Fritzsche/Walder, a.a.O., § 18, Rz. 23; Staehelin/Sutter, Zivilprozessrecht, Zürich 1992, § 18, Rz 9; Sträuli/Messmer, Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, Zürich 1982, N. 9 zu § 213). Staehelin (a.a.O.) begründet dies wie folgt: Der Schuldner brauche sich nicht gefallen zu lassen, in derselben Betreibung vom gleichen Rechtsöffnungsbegehren mehrmals behelligt zu werden. Wenn schon unanfechtbare Verfügungen der mit der Zwangsvollstreckung betrauten Organe (Betreibungsamt, Konkursverwaltung) in materielle Rechtskraft erwüchsen und bei gleichbleibenden Verhältnissen nicht mehr umgestossen werden könnten, so müsse erst recht für richterliche Entscheidungen der Zwangsvollstreckung die materielle Rechtskraft Platz greifen. Die materielle Rechtskraft von Urteilen über zivilrechtliche Ansprüche stelle ein Gebot des Bundeszivilrechts dar. Da der Zivilprozess der Verwirklichung des Zivilrechts diene, müsse das Urteil endgültig bestimmen, was zwischen den Parteien rechtens sei. Entsprechend ergebe sich die materielle Rechtskraft von Rechtsöffnungsentscheiden aus dem eidgenössischen Betreibungsrecht, auch wenn das Rechtsöffnungsverfahren im Rahmen der in Art. 81 ff. SchKG aufgestellten Vorschriften von den Kantonen geregelt werde. Das Rechtsöffnungsverfahren diene der Durchsetzung der vom Bundesrecht geregelten Betreibung für Geldforderungen. Ein Rechtsöffnungsverfahren, das beliebig wiederholt werden könnte, würde dem Sinn und Zweck der Betreibung widersprechen und sie vereiteln (vgl. Staehelin, a.a.O., 315). Staehelin räumt aber ein, dass sog. Prozessurteile, in welchen auf die erhobene Klage aus prozessualen Gründen, etwa wegen fehlender Zuständigkeit des Gerichts, nicht eingetreten werde, für den streitigen Anspruch selber keine materielle Rechtskraft schafften, da über die Berechtigung dieses Anspruchs nicht entschieden worden sei. Aus diesem Grund erwachse ein Entscheid, der die Rechtsöffnung aus prozessrechtlichen Gründen (zum Beispiel mangels Leistung des Kostenvorschusses) verweigere, nur bezüglich der entschiedenen Prozessfrage in Rechtskraft und hindere den Gläubiger nicht, in der gleichen Betreibung ein neues Rechtsöffnungsgesuch zu stellen (vgl. Staehelin, a.a.O., 316). Zutreffend weist aber in diesem Zusammenhang Staehelin (a.a.O, 317) darauf hin, dass einem zweiten Rechtsöffnungsbegehren die materielle Rechtskraft des ablehnenden ersten Entscheides entgegenstehe, wenn es der Gläubiger unterlassen habe, den bestehenden Rechtsöffnungstitel dem Gericht rechtzeitig einzureichen, und das Gesuch aus diesem Grunde abgewiesen worden sei. Hier sei nach dem ersten Entscheid keine neue Rechtslage eingetreten; vielmehr habe der Gläubiger einfach unterlassen, seiner Beweispflicht, die im Vorlegen des Rechtsöffnungstitels bestehe, rechtzeitig nachzukommen. Der Gegenmeinung, welche die Nichtvorlage der Urkunde als verbesserlichen Fehler qualifiziert, und ein erneutes Rechtsöffnungsgesuch nach Behebung des Mangels ohne neuen Zahlungsbefehl zulassen will (vgl. Leuch/Marbach/Kellerhals, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, Kommentar, Bern 1995, N. 2 g zu Art. 318 ZPO), kann nicht gefolgt werden.
bb) Gemäss Art. 239 Abs. 1 ZPO sind die Entscheide und Verfügungen im summarischen Verfahren hinsichtlich der Rechtskraft denjenigen des ordentlichen Verfahrens gleich. Demzufolge erwachsen nach der obwaldnerischen Zivilprozessordnung auch Entscheide, die im summarischen Verfahren getroffen werden, grundsätzlich in formelle und materielle Rechtskraft. Sodann verweist Art. 230 ZPO für das summarische Verfahren auf die allgemeinen Verfahrensvorschriften der ZPO. Folglich ist auch Art. 51 Abs. 2 lit. e ZPO anwendbar, wonach zu den Prozessvoraussetzungen auch das Fehlen der rechtskräftigen Beurteilung des gleichen Streitgegenstandes gehört. Ist diese Prozessvoraussetzung nicht gegeben, so darf der Prozess nicht zu einem Sachurteil führen (Art. 51 Abs. 1 ZPO).
cc) Im vorliegenden Fall verweigerte der Kantonsgerichtspräsident im ersten Entscheid vom 5. Dezember 1994 die Rechtsöffnung, weil die heutige Rekursgegnerin damals weder eine öffentliche Urkunde noch eine durch Unterschrift bekräftigte Schuldanerkennung vorgelegt hatte. Hat nun die Rekursgegnerin im zweiten Rechtsöffnungsverfahren - wie der Kantonsgerichtspräsident in seiner Vernehmlassung feststellte - die fehlenden Unterlagen eingereicht, so ist dadurch nach dem ersten Entscheid keine neue Rechtslage eingetreten. Vielmehr hat es die Rekursgegnerin im ersten Verfahren einfach unterlassen, ihrer Beweispflicht, die im Vorlegen des Rechtsöffnungstitels besteht, rechtzeitig nachzukommen. Damit stand aber der Erteilung der Rechtsöffnung im zweiten Verfahren die materielle Rechtskraft des ersten Entscheides entgegen. Der Kantonsgerichtspräsident ist deshalb zu Unrecht auf das erneute Rechtsöffnungsgesuch eingetreten, sind doch Prozessvoraussetzungen durch den Richter von Amtes wegen zu prüfen. Der angefochtene Entscheid ist deshalb aufzuheben.