Entscheidpublikation AbR 1992/93 Nr. 6, S. 38:Art 322d OR Abgrenzung zwischen Gratifikation, unechter Gratifikation und sog. Jahresendzulage (13. Monatslohn) (E. 3). Der Pro-rata-Anspruch setzt bei der unechten Gratifikation eine entsprechende Vereinbarung voraus. Bei der Jahresendzahlung kann der Pro-rata-Anspruch ausgeschlossen werden (E. 4).
Entscheid der Obergerichtskommission vorn 15. April 1992
Sachverhalt:
R. trat bei der X. AG am 1. August 1991 eine Stelle als kaufmännische Angestellte an. Am 23. Oktober 1991 kündigte die X. AG das Arbeitsverhältnis auf den 30. November 1991. In der Folge weigerte sich die X. AG, R. den von ihr geforderten verhältnismässigen Teil des 13. Monatslohns (vier Monate) auszuzahlen, da aufgrund des Firmenreglementes bei einem Austritt des Arbeitnehmers im ersten Anstellungsjahr die Gratifikation nicht anteilmässig ausbezahlt werde.
R. klagte die X. AG auf Bezahlung von Fr. 1'450.-- ein. Die Klägerin begründete ihren Anspruch auf einen verhältnismässigen Teil des 13. Monatslohnes damit, dass in dem von ihr unterzeichneten Anstellungsvertrag ihr ausdrücklich eine Gratifikation in Höhe des 13. Monatsgehaltes ohne irgendwelche Vorbehalte für den Fall des vorzeitigen Austritts aus dem Arbeitsverhältnis zugesichert worden sei. Das Reglement, auf welches sich die Beklagte berufe, sei ihr "so nebenbei überreicht" worden und sie sei nicht darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Gratifikation in diesem Reglement noch detaillierter geregelt werde.
Das Arbeitsgericht hiess die Klage gut. In seinem Entscheid ging das Arbeitsgericht davon aus, dass das Firmenreglement der Klägerin unmittelbar vor Vertragsunterzeichnung übergeben worden sei und sie daher Gelegenheit hatte oder gehabt hätte, dieses zur Kenntnis zu nehmen, weshalb es für die Klägerin grundsätzlich verbindlich sei. Doch sei aufgrund der Anstellungsvereinbarung nicht klar, ob es sich bei der zusätzlich vereinbarten Bezahlung um eine Gratifikation oder um ein 13. Monatsgehalt handle, werde doch diese Zahlung als "Gratifikation in der Höhe eines 13. Monatsgehalts" bezeichnet. In einem solchen Falle sei aber auf eine Jahresendzulage bzw. auf einen 13. Monatslohn zu schliessen, auch wenn die Umschreibung im Firmenreglement für sich genommen eher auf eine Gratifikation hindeute.
Dagegen erhob die Beklagte rechtzeitig Kassationsbeschwerde bei der Obergerichtskommission, welche diese guthiess.
Aus den Erwägungen:
Gemäss Art. 276 ZPO kann mit der Kassationsbeschwerde gerügt werden, dass die Gerichtsinstanz den Entscheid auf aktenwidrige tatsächliche Annahmen gestützt habe und der Entscheid auf einer Verletzung klaren Rechts beruhe. Dabei kann eine Verletzung klaren Rechts sowohl die Verletzung von Gesetzesrecht wie auch von Vertragsrecht umfassen. Die Auslegungsbedürftigkeit eines Rechtsbegriffs allein spricht nicht gegen das Vorliegen klaren Rechts (AbR 1986/87, Nr. 23).
Die sog. echte Gratifikation ist eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers, auf welche kein Rechtsanspruch besteht. Sobald aber eine Gratifikation in einer Vereinbarung verbindlich in Aussicht gestellt wird, wie dies vorliegend der Fall ist, liegt eine sog. unechte Gratifikation vor. Immer aber setzt ein Anspruch auf die Gratifikation deren Verabredung voraus (Art. 322d Abs. 1 OR). Die sog. Jahresendzulage (13. Monatslohn) unterscheidet sich von der unechten Gratifikation darin, dass sie als Teil des Jahreslohns ihrer Höhe nach grundsätzlich bestimmt ist, eine zum voraus festgesetzte bedingungslose Fälligkeit kennt und vom Geschäftsergebnis unabhängig ist (Daniel Brand und Mitautoren, Der Einzelarbeitsvertrag im Obligationenrecht, Zürich 1991, N. 8 zu Art. 322c OR mit Hinweisen). Unklarheiten darüber, ob es sich bei der vereinbarten Zahlung um eine Jahresendzulage oder um eine unechte Gratifikation handle, entstehen namentlich dann, wenn deren Umschreibung im Vertrag sowohl auf die Gratifikation wie auch auf den 13. Monatslohn hinweist, wie dies vorliegend der Fall ist ("Gratifikation in Höhe eines 13. Monatsgehalts"). Der Hinweis im Reglement, dass die Firma eine jährliche Gratifikation in Höhe eines Monatslohns "üblicherweise" ausrichte, könnte für sich allein genommen auf eine unechte Gratifikation hinweisen. Dabei fällt aber auf, dass die dem Arbeitnehmer grundsätzlich zugesicherte Zahlung nicht etwa ausdrücklich vom Geschäftsergebnis oder vom Verhalten des Arbeitnehmers oder von seinem Ausharren beim Arbeitgeber abhängig gemacht wird. Von der Regel ausgehend, dass die Konsequenzen einer unklaren Regelung in der Regel der den Anstellungsvertrag verfassende Arbeitgeber trägt, ist nicht zu beanstanden, dass das Arbeitsgericht unter Hinweis auf die unklare Umschreibung des Anspruchs im Anstellungsvertrag eine sog. Jahresendzulage (13. Monatslohn) angenommen hat (Daniel Brand und Mitautoren, a.a.O., N. 9 zu Art. 322c).
Letztlich spielt aber in bezug auf die hier zu entscheidende Frage (Anspruch auf einen verhältnismässigen Teil der Zahlung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Anlasses der Auszahlung) die Unterscheidung zwischen unechter Gratifikation und Jahresendzahlung (13. Monatslohn) keine Rolle. Das Arbeitsgericht hätte die Klage nicht einfach unter Hinweis auf den Charakter der Zahlung als 13. Monatslohn gutheissen dürfen. Aus diesem Charakter folgt nämlich nicht zwingend, dass die Klägerin einen Anspruch auf einen verhältnismässigen Teil der Zahlung hatte.
Im Falle einer sog. unechten Gratifikation besteht ein Anspruch auf einen verhältnismässigen Teil der Zahlung gemäss Art. 322 lit. b Abs. 2 OR nur, wenn dies ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart wurde. Bei den sog. Jahresendzahlungen (13. Monatslohn) handelt es sich dagegen um einen Lohnbestandteil, der somit beim Verlassen der Arbeitsstelle vor Ende des Jahres anteilsmässig geschuldet ist. Den Parteien ist es jedoch unbenommen, diesbezüglich eine abweichende Vereinbarung zu treffen, da es sich dabei nicht um zwingendes Recht handelt (Art. 361/2 OR).
Im Anstellungsvertrag selber wurde hinsichtlich eines verhältnismässigen Teils der Zahlung für den Fall des Ausscheidens vor dem Anlass der Ausrichtung kein Vorbehalt gemacht, so dass sich allein aufgrund des Anstellungsvertrages bei Annahme einer Jahresendzahlung ohne weiteres ein solcher Anspruch ergeben würde. Ein solcher Vorbehalt wurde indessen im Reglement gemacht, indem es dort ausdrücklich heisst, dass im ersten Anstellungsjahr kein Anspruch auf einen verhältnismässigen Teil bestehe. Indem das Arbeitsgericht entgegen dem unmissverständlichen Vorbehalt im Firmenreglement einen solchen Anspruch der Klägerin bejahte, hat es klares Vertragsrecht verletzt. Daher ist die Kassationsbeschwerde gutzuheissen und das angefochtene Urteil aufzuheben. Aufgrund der klaren Rechts- und Sachlage rechtfertigt es sich, dass die Obergerichtskommission einen Entscheid in der Sache selbst trifft (Art. 281 ZPO).