Entscheidpublikation AbR 1992/93 Nr. 48, S. 120:Art. 58 Abs. 4 StPO; Art 147 Verordnung (1) zum Postverkehrsgesetz Art. 58 Abs. 4 StPO gilt auch für die Zustellung von Strafbefehlen. Als eingeschriebene Sendung ist der Strafbefehl, wenn der Empfänger nicht anzutreffen ist, im gleichen Haushalt lebenden erwachsenen Familienangehörigen zu übergeben.
Entscheid der Obergerichtskommission vom 5. November 1992
Aus den Erwägungen:
a) Gemäss Nachforschungsbegehren wurde die Sendung am 27. Mai 1992 einer Frau M., einer Angestellten des Betriebes, in welchem der Adressat des Strafbefehls früher gearbeitet hatte, in dessen Wohnung er aber immer noch wohnt, ausgehändigt. Bei Abgabe der Nichtannahmeerklärung war die Frist abgelaufen. Fraglich ist, ob die Frist mit der Aushändigung der Sendung an Frau M. zu laufen begann. Dann wäre die Nichtannahmeerklärung verspätet erfolgt.
Die Zustellung ist in der Strafprozessordnung nicht speziell geregelt. Art. 127 Abs. 2 StPO bestimmt in bezug auf das Urteilsverfahren, dass der Urteilsspruch entweder unmittelbar nach abgeschlossener Verhandlung mündlich eröffnet oder den Parteien ohne Verzug schriftlich mitgeteilt wird. lieber die Mitteilung des Strafbefehls finden sich keine speziellen Bestimmungen. Hingegen wird in Art. 58 Abs. 4 StPO in bezug auf die Vorladungen festgehalten, dass diese durch eingeschriebenen Brief erfolgen und ausnahmsweise durch einen Weibel oder die Polizei zugestellt werden. In Ermangelung einer speziellen Bestimmung ist davon auszugehen, dass dies sinngemäss für die Zustellung von Strafbefehlen gilt. Damit ist aber die Frage offen, ob und unter welchen Umständen ein Strafbefehl als zugestellt zu gelten hat, wenn er wie vorliegend dem Betroffenen nicht persönlich zugestellt werden kann.
b) Gemäss Art. 146 der Verordnung (l) zum Postverkehrsgesetz (SR 783.01) ist zum Bezug von Postsendungen und Anweisungen in der Regel berechtigt, wer in der Adresse als Empfänger bezeichnet wird oder von diesem bevollmächtigt ist (Abs. 1). Während zum Bezug uneingeschriebenerPostsendungen nebst den Familienangehörigen auch Arbeitgeber, Angestellte, Zimmervermieter, Gastgeber oder in ähnlicher Eigenschaft mit dem Empfänger in Beziehung stehende Personen berechtigt sind, wenn der Empfänger der Bestimmungspoststelle keine gegenteilige Weisung erteilt hat (Abs. 2), ist die Bezugsberechtigung für eingeschriebeneSendungen bei Abwesenheit des Empfängers enger umschrieben. Für Angestellte von Geschäften, Hotels, Grossbaustellen usw. werden eingeschriebene Sendungen und Anweisungsbeträge ohne gegenteiligem Auftrag dem Geschäftsinhaber, Leiter oder seinem Bevollmächtigten ausgehändigt (Abs. 6). Diese Bestimmung kann aber auf den Beschwerdeführer nicht zur Anwendung gelangen, war dieser doch im Zeitpunkt der Zustellung nicht auf einer Grossbaustelle beschäftigt. Demnach gelangt Art. 147 zur Anwendung. Danach gelten bei eingeschriebenen Briefpostsendungen, wenn der Empfänger bei der Zustellung nicht anzutreffen ist, ohne gegenteiligen Auftrag an dessen Stelle als bezugsberechtigt die mit ihm im gleichen Haushalt lebenden erwachsenen Familienangehörigen (lit. b). Dies war bei Frau M. nicht der Fall. Entscheidend für den Beginn des Fristenlaufes ist demnach der Zeitpunkt, da Frau M. die Sendung dem Beschwerdeführer übergab.