AbR 1992/93 Nr. 47, S. 120: Art. 33 Abs. 1 StPO Akteneinsicht. Einsicht der Radarphotographie. Nach einer Weisung des Verhörrichters können Radarphotographien nach Rücksprache mit dem Verhöramt bzw. auf dessen Bewilligung hin eingesehen we
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Entscheidpublikation AbR 1992/93 Nr. 47, S. 120:Art. 33 Abs. 1 StPO Akteneinsicht. Einsicht der Radarphotographie. Nach einer Weisung des Verhörrichters können Radarphotographien nach Rücksprache mit dem Verhöramt bzw. auf dessen Bewilligung hin eingesehen werden. Auf jeden Fall darf die Polizei die Einsicht nicht ohne Rücksprache mit dem Verhörrichter von sich aus verweigern.
Entscheid der Obergerichtskommission vom 15. April 1992