AbR 1992/93 Nr. 32
AbR 1992/93 Nr. 32Ow Obergericht15.01.1992
AbR 1992/93 Nr. 32, S. 87: An. 112 VZG Das Unterlassen der schriftlichen Anzeige des Verteilungsplanes an den Schuldner verstösst gegen klares Recht und führt zur Aufhebung der Konkursandrohung. Entscheid der Obergerichtskommission vom 15.
Entscheidpublikation AbR 1992/93 Nr. 32, S. 87:An. 112 VZG Das Unterlassen der schriftlichen Anzeige des Verteilungsplanes an den Schuldner verstösst gegen klares Recht und führt zur Aufhebung der Konkursandrohung.
Entscheid der Obergerichtskommission vom 15. Januar 1992
Aus den Erwägungen:
Am 13. Dezember 1991 hatte das Betreibungsamt der Gläubigerin den sie betreffenden Auszug aus dem Verteilungsplan mitgeteilt. Aufgrund der Akten wurde aber der Verteilungsplan dem Schuldner nicht mitgeteilt. Erwuchs er aber demzufolge diesem gegenüber nicht in Rechtskraft, so konnte gestützt darauf auch kein wirksamer Pfandausfallschein erlassen werden. Abgesehen davon, dass das Unterlassen der schriftlichen Anzeige des Verteilungsplanes an den Schuldner gegen klares Recht verstiess, hat die Anzeige auch durchaus Sinn, können sich doch - unbeschadet der Rechtskraft des Lastenverzeichnisses - Fehler in den Verteilungsplan einschleichen, wie beispielsweise unrichtige Übertragung der Forderung aus dem Lastenverzeichnis, falsche Zinsberechnung, sonstige Rechnungsfehler usw. Solche oder ähnliche Beanstandungen kann der Beschwerdeführer gegen die Konkursandrohung nicht vorbringen. Er muss daher Gelegenheit haben, gegebenenfalls Beanstandungen gegen den Verteilungsplan vorbringen zu können.