AbR 1992/93 Nr. 22, S. 74: Art. 17 und 99 SchKG Die an den Drittschuldner gerichtete Anzeige gemäss Art. 99 SchKG ist nicht unanfechtbar, darf aber vom Betreibungsschuldner nicht mm Anlass genommen werden, die rechtskräftig festgestellte p
Gesamter Gesetzestext
Entscheidpublikation AbR 1992/93 Nr. 22, S. 74:Art. 17 und 99 SchKG Die an den Drittschuldner gerichtete Anzeige gemäss Art. 99 SchKG ist nicht unanfechtbar, darf aber vom Betreibungsschuldner nicht mm Anlass genommen werden, die rechtskräftig festgestellte pfändbare Quote in Frage zu stellen.
Entscheid der Obergerichtskommission vom 15. April 1992
Aus den Erwägungen:
Entgegen der Auffassung des Betreibungsamtes ist die an den Arbeitgeber des Betreibungsschuldners gerichtete Anzeige betreffend Lohnpfändung durch den Betreibungsschuldner nicht schlechthin unanfechtbar. So muss beispielsweise der Betreibungsschuldner die Anzeige insoweit anfechten können, als diese mit dem festgestellten Existenzminimum bzw. mit der ermittelten pfändbaren Quote nicht übereinstimmt. Hingegen kann der Betreibungsschuldner die Anzeige betreffend Lohnpfändung nicht einfach zum Anlass nehmen, um die rechtskräftig festgestellte pfändbare Quote in Frage zu stellen.