Entscheidpublikation AbR 1992/93 Nr. 15, S. 62:Art. 243c ZPO; Art. 712 ff. ZGB Für den Erlass einer vorsorglichen Massnahme gelten besonders strenge Voraussetzungen, wenn damit eine vorläufige Vollstreckung der Anträge im Hauptprozess verbunden ist. Die Sistierung des Stimmrechts einer Stockwerkeinheit kommt daher nur in Frage, wenn der Gesuchsteiler die überwiegende Wahrscheinlichkeit seines Obsiegen im Grundbuchberichtigungsprozess damit (E. 3).Art. 54 lit. b ZPO Der Stockwerkeigentümer, der die Sonderrechtsfähigkeit einer Stockwerkeinheit bestreitet und im Hauptprozess deren Zuschlagung an eine Einheit verlangen will, die im Eigentum seines Prozessgegners steht, hat kein Rechtsschutzinteresse an einem Zweck- und Nutzungsänderungsverbot Sein Interesse ergibt sich auch nicht aus Art. 54 lit. b ZPO (Verbot der Veränderung des Streitgegenstandes); denn die Gefahr, dass er mit dem im Prozess gestellten Antrag unterliegt, weil das von ihm Verlangte durch den Prozessgegner freiwillig herbeigeführt wurde, bedeutet keinen Nachteil im Sinne dieser Bestimmung (E. 4).Art. 93 ZPO Kostenverteilung im vorsorglichen Massnahmeverfahren: Der Kostenentscheid ist nur dann bereits endgültig zu fällen, wenn die Kosten unabhängig vom Ausgang des Entscheides überbunden werden können. Das ist namentlich insoweit der Fall, als der Gesuchsteller im Massnahmeverfahren unterliegt Im übrigen ist der Ausgang des Hauptprozesses abzuwarten, und die Kosten sind einstweilen dem Gesuchsteller zu überbinden (E. 8b, c).
Entscheid der Obergerichtskommission vom 13. März 1992
Sachverhalt:
Am 18. September 1991 stellte die X. AG beim Kantonsgerichtspräsidenten Obwalden ein gegen F. sowie die Stockwerkeigentümergemeinschaft R. gerichtetes Gesuch zum Erlass vorsorglicher Massnahmen. Sie beantragte unter anderem die richterliche Anordnung, dass vorderhand das Stimmrecht der Stockwerkeinheit GB Nr. 5041 nicht ausgeübt werden dürfe und bei Versammlungsbeschlüssen nicht zähle. Ferner sei F. zu verbieten, eine Nutzungs- und/oder Zweckänderung an der Stockwerkeinheit GB Nr. 5041 vorzunehmen. Sodann sei der Anspruch der Gesuchstellerin auf Grundbuchlöschung der Stockwerkeinheit GB Nr. 5041 im Grundbuch als vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB vorzumerken. Sämtlichen Begehren sei überdies superprovisorisch zu entsprechen.
Mit Verfügung vom 7. November 1991 entsprach der Kantonsgerichtspräsident dem Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen im wesentlichen. Ferner setzte er der Gesuchstellerin eine Frist von 90 Tagen seit Rechtskraft der Verfügung zur Klageanhebung im ordentlichen Prozessverfahren.
Gegen die Massnahmeverfügung des Kantonsgerichtspräsidenten rekurrierte F. an die Obergerichtskommission. Am 21. November 1991 erhob die R. AG Kostenrekurs.
Aus den Erwägungen:
Der Gesuchsgegner verlangt die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und damit die Abweisung des Gesuchs um Erlass vorsorglicher Massnahmen. Zu prüfen ist, ob den gesuchstellerischen Anträgen auf vorläufige Sistierung des auf die Stockwerkeinheit 5041 entfallenden Stimmrechts, auf Verbot einer Nutzungs- und/oder Zweckänderung an dieser Stockwerkeinheit sowie auf vorläufige Eintragung des Löschungsanspruchs im Grundbuch stattgegeben werden kann. Dabei ist vor Augen zu halten, dass die Intensität des Eingriffs bei den drei Massnahmen unterschiedlich hoch ist. Während das Nutzungs- und Zweckänderungsverbot sowie die vorläufige Eintragung des Löschungsanspruchs lediglich der Erhaltung des bestehenden Zustandes dienen, ohne als solche weitergehende Folgen zu zeitigen, bedeutet die Sistierung des Stimmrechtes gewissermassen die vorläufige Vollstreckung der Anträge der (noch nicht einmal eingereichten) Grundbuchberichtigungsklage. Wird nämlich das Stimmrecht der Stockwerkeinheit 5041 sistiert, so dass es für die Dauer des Prozesses nicht ausgeübt werden darf, so besteht die Gefahr, dass Beschlüsse der Stockwerkeigentümerversammlung zustande kommen, die nachträglich wieder aufgehoben werden müssen, weil sich die Sistierung im Stimmrecht wegen Abweisung der Grundbuchberichtigungsklage als ungerechtfertigt erwiesen haben wird. Umgekehrt macht die Gesuchstellerin zu Recht geltend, dass bei Nichterfolgen der Sistierung des Stimmrechts Versammlungsbeschlüsse ergehen können, die bei Gutheissung der Grundbuchberichtigungsklage ebenfalls anfechtbar wären, weil die Stimme einer Stockwerkeinheit zu Unrecht mitgezählt wurde. Da es bei der anbegehrten Massnahme um Sistierung des Stimmrechts nicht um die Erhaltung eines bestehenden Zustandes, sondern um die vorläufige Vollstreckung klägerischer Rechtsbegehren geht, müssen die Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Prozesserfolges besonders streng sein (vgl. auch AbR 1990/91, Nr. 15, E. 4a; Oscar Vogel, Probleme des vorsorglichen Rechtsschutzes, SJZ 76/1980, 97). Letztlich lässt sich eine solche Sistierung im Stimmrecht nur dann rechtfertigen, wenn es der Gesuchstellerin gelingt, die überwiegende Wahrscheinlichkeit ihres Obsiegens im Grundbuchberichtigungsprozess darzutun. Da im Rahmen eines vorsorglichen Massnahmeverfahrens dem Hauptprozess nicht vorgegriffen werden soll, ist jedoch bezüglich dieser Frage Zurückhaltung geboten, was im Zweifelsfalle zur Abweisung des Gesuchs um vorläufige Sistierung im Stimmrecht führen muss.
Da die Gesuchstellerin nicht geltend macht, der Gesuchsgegner sei zu Unrecht an ihrer Stelle im Grundbuch als Eigentümer der Stockwerkeinheit 5041 eingetragen, sondern sich vielmehr darauf beruft, die Stockwerkeinheit 5041 sei schon anlässlich des Begründungsaktes zu Unrecht als Sonderrecht ausgeschieden worden, stellt sich die Frage, ob sie überhaupt ein rechtlich relevantes Interesse am beantragten Zweck- und Nutzungsänderungsverbot hat. Zu fragen ist daher, was für sie damit bei Gutheissung einer Grundbuchberichtigungsklage auf Löschung der Stockwerkeinheit 5041 gewonnen wäre.
a) Würde mit der Grundbuchberichtigungsklage beantragt, die aufzulösende Stockwerkeinheit 5041 sei einer anderen Stockwerkeinheit zuzuweisen, die dem gleichen Eigentümer gehöre wie die aufzulösende Stockwerkeinheit 5041 selbst, so erhielte der fragliche Eigentümer einfach eine grössere Stockwerkeinheit. Eine Mutation im Grundbuch wäre nur hinsichtlich der beiden Stockwerkeinheiten notwendig. Der Eigentümer wäre nunmehr Inhaber einer statt wie bisher zweier Einheiten, was sich für ihn insbesondere im Stimmrecht auswirken würde.
Aus dem Gesuch um den Erlass vorsorglicher Massnahmen geht hervor, dass die Gesuchstellerin genau eine derartige Veränderung anstrebt. So führt sie in ihrem Gesuch aus, die Garderoben seien als Nebenräume der Stockwerkeinheit 5040, in der die Squash-Halle untergebracht sei, zuzuteilen. Bei dieser Aussage ist sie zu behalten. Gemäss den von ihr aufgelegten Unterlagen stehen sowohl die umstrittene Stockwerkeinheit 5041 (Garderoben) als auch die Stockwerkeinheit 5040 (Squash-Halle) im Eigentum des Gesuchsgegners. Soll aber die aufzulösende Stockwerkeinheit 5041 dem Gesuchsgegner zugeschlagen werden, so ist auf den ersten Blick nicht ersichtlich, weshalb die Gesuchstellerin ein Interesse an einem Verbot von Nutzungs- oder Zweckänderungen bezüglich der Stockwerkeinheit 5041 haben sollte. Würde die Grundbuchberichtigungsklage mit dem Antrag auf Zuweisung der Stockwerkeinheit 5041 an die Stockwerkeinheit 5040 gutgeheissen, so stünde es dem Gesuchsgegner frei, die Stockwerkeinheit 5041 in beliebiger Weise zu nutzen.
b) Fraglich ist nun aber, ob die Gesuchstellerin aus einem andern Grund ein Interesse am anbegehrten Zweck- und Nutzungsänderungsverbot hat. Wird nämlich kein solches erlassen, so besteht die Möglichkeit, dass der Gesuchsgegner während der Dauer des Prozesses die Stockwerkeinheit 5041 einer neuen Nutzung zuführt, die möglicherweise die Voraussetzungen für ihr (nach Auffassung der Gesuchstellerin heute fehlendes) selbständiges Bestehen als Stockwerkeinheit im Sinne von Art. 712b Abs. 1 ZGB erfüllen würde. Zu prüfen ist somit, ob sich durch den Erlass vorsorglicher Massnahmen die Verstärkung des Verbots der Veränderung des Streitgegenstandes nach Art. 54 lit. b ZPO rechtfertigt. Dabei gilt es zu beachten, dass solche Veränderungen ohne Bewilligung des Gerichts nur dann zulässig sind, wenn sie nicht zum Nachteil des Prozessgegners gereichen. Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob eine Veränderung der Stockwerkeinheit 5041 in einen Zustand, der zweifelsfrei als sonderrechtsfähig betrachtet werden müsste, für die Gesuchstellerin überhaupt einen Nachteil im Sinne von Art. 54 lit. b ZPO bedeuten würde. Der einzige Nachteil bestünde nämlich darin, dass ihre Klage im Grundbuchberichtigungsprozess nicht mehr geschützt werden könnte, weil der Gesuchsgegner die - allenfalls vorher nicht bestehende - Sonderrechtsfähigkeit der Stockwerkeinheit 5041 aus eigenem Antrieb herbeigeführt hätte. Dies könnte jedoch nicht als rechtserheblicher Nachteil für die Gesuchstellerin qualifiziert werden. Erweist sich die Auffassung der Gesuchstellerin, die Stockwerkeinheit 5041 könne in ihrem heutigen Zustand als selbständige Stockwerkeinheit nicht bestehen, als begründet, so hat sie keinen Anspruch darauf, dass der rechtmässige Zustand ausschliesslich durch gerichtliche Anordnung wiederhergestellt werde. Vielmehr ist ihr Ansinnen erfüllt, wenn der Gesuchsgegner während der Prozessdauer den rechtmässigen Zustand selbst herstellt. Die Gefahr, dass die Gesuchstellerin mit dem im Prozess gestellten Antrag unterliegt, weil das von ihr Verlangte durch den Prozessgegner bereits herbeigeführt wurde, ist rein formaler Natur und bedeutet keinen Nachteil im Sinne von Art. 54 ZPO. In diesem Zusammenhang ist ferner nicht zu verkennen, dass die Argumentation der Gesuchstellerin doppelspurig und in sich widersprüchlich ist. Einerseits macht sie geltend, der herrschende Zustand sei bezüglich der Stockwerkeinheit 5041 unzulässig; anderseits verlangt sie im Rahmen des vorsorglichen Massnahmeverfahrens, dass gerade dieser angeblich unzulässige Zustand erhalten bleibe, und der Gesuchsgegner daran gehindert werde, ihn zu beseitigen. Für ein derartiges Verhalten fehlt ihr aber jedes Rechtsschutzinteresse. Bei dieser Sachlage stellt sich in bezug auf das Nutzungs- und Zweckänderungsverbot die Frage der Chancen im Hauptprozess gar nicht. Der Antrag um Erlass eines Nutzungs- und Zweckänderungsverbots kann daher nicht gutgeheissen werden, weshalb die vorinstanzliche Verfügung in diesem Punkt aufzuheben ist.
c) Soweit die Gesuchstellerin im Massnahmeverfahren unterlegen ist, können ihr die Kosten ungeachtet des Ausgangs des Hauptverfahrens bereits jetzt definitiv auferlegt werden. Soweit die Gesuchstellerin dagegen im Massnahmeverfahren obsiegt, gilt es für den Entscheid, welcher Partei der entsprechende Kostenanteil zu überbinden ist, grundsätzlich den Ausgang des Hauptverfahrens abzuwarten. Dasselbe gilt auch für die Frage der Parteientschädigung. Für das Rekursverfahren müssen dieselben Grundsätze zur Anwendung gelangen (vgl. dazu Sträuli/Messmer, Kommentar zur Zürcherischen ZPO, Zürich 1982, N 5 zu § 67).
Die Gesuchstellerin ist einzig mit ihrem Antrag auf Vormerkung der vorläufigen Eintragung ihres Löschungsanspruchs sowie mit ihrem Antrag auf Fristansetzung zur Klage durchgedrungen. Alle andern Anträge wurden abgewiesen. Bei dieser Sachlage rechtfertigt es sich, der Gesuchstellerin in beiden Instanzen 3/4 der Gerichts- und Anwaltskosten aufzuerlegen. Über die Tragung des letzten Viertels wird im Rahmen des Hauptprozesses zu entscheiden sein. Diese Regelung erstreckt sich auch auf die Kostenverteilung in den beiden superprovisorischen Verfahren; denn die Vorinstanz hat diese Kosten auf das provisorische Massnahmeverfahren verlegt.