Entscheidpublikation AbR 1990/91 Nr. 7, S. 42:Art. 145, Art. 159 Abs. 3 und Art. 163 f. ZGB Die Indexierung von Unterhaltsbeiträgen im Verfahren nach Art. 145 ZGB ist nicht angebracht (E. 2). Aufteilung des die Existenzminima der Parteien und ihrer Kinder übersteigenden Überschusses (E. 3). Berücksichtigung von Schulden bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen; Fall einer Lohnpfändung (E. 3b, bb). Grenzen der Kostenvorschusspflicht gegenüber dem andern Ehegatten für dessen Prozesskosten (E. 4).
Entscheid der Obergerichtskommission vom 24. Januar 1991
Aus den Erwägungen:
Mit der Indexierung wird die Teuerung ausgeglichen und damit die Wertbeständigkeit einer Rente gesichert. Heute sind Indexklauseln für Unterhaltsbeiträge bei Scheidung, aber auch Trennung der Ehegatten auf unbestimmte Zeit üblich (Bühler/Spühler, Berner Kommentar 1980, Rz. 57 ff. zu Art. 151 ZGB). Demgegenüber sind Unterhaltsbeiträge im Verfahren nach Art. 145 ZGB nur vorübergehender Natur, für die Dauer des Prozesses und nicht für eine unbestimmt lange Zeitspanne bestimmt. Ferner können Unterhaltsbeiträge bei erheblich und dauernd veränderten Verhältnissen im Rahmen dieses Verfahrens einfach und rasch neu angesetzt werden. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass der Lohn des Gesuchsgegners mit einem automatischen Teuerungsausgleich versehen wäre. Deshalb ist das Versehen von Unterhaltsbeiträgen mit Indexklauseln im Rahmen von Verfahren nach Art. 145 ZGB grundsätzlich nicht angebracht (a.a.O., Rz. 128 zu Art. 145 ZGB). Die vom Kantonsgerichtspräsidenten verfügte Indexierung der Unterhaltsbeiträge sowohl für die Gesuchstellerin wie auch das Kind N. ist daher aufzuheben.
Gemäss Art. 163 Abs. 1 ZGB sorgen die Ehegatten gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. Sie verständigen sich unter anderem über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen. Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände (Abs. 2 und 3). Bei der Festsetzung des Betrages sind eigene Einkünfte des berechtigten Ehegatten zu berücksichtigen (Art. 164 Abs. 2 ZGB). Die Auflösung des gemeinsamen Haushaltes im Zusammenhang mit dem Scheidungsprozess lässt regelmässig den Aufwand für den Lebensunterhalt der Familie ansteigen. An die Mehrkosten haben - unabhängig von den Hintergründen der Scheidungsklage - grundsätzlich beide Ehegatten, ein jeder nach seinen Kräften, beizutragen (BGE 114 II 14 ff.). Ein die Existenzminima der Parteien und ihres Kindes übersteigender Überschuss ist zwischen den Parteien grundsätzlich im Verhältnis ihrer Grundbeträge aufzuteilen (Entscheid der Obergerichtskommission vom 12. Januar 1989 i.S. S., E. 3d mit Hinweisen). Der Vorbehalt, welchen das Bundesgericht in BGE 115 II 424 ff. diesbezüglich anbrachte, dass nämlich durch die Aufteilung des Überschusses keine Vermögensverschiebung eintreten dürfe, welche die güterrechtliche Auseinandersetzung vorwegnehmen würde, erlangt im vorliegenden Fall aufgrund der ungünstigen Einkommensverhältnisse der Parteien ohnehin keine Bedeutung.
b) bb) Nicht klar ist, ob und in welchem Umfange die vom Gesuchsgegner geltend gemachte Lohnpfändung zu berücksichtigen ist. Der Berücksichtigung von Schulden bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge sind im Verfahren nach Art. 145 ZGB angesichts der beschränkten Geltungsdauer der vorsorglichen Massregeln enge Grenzen gesetzt. Die Unterhaltspflicht geht der Pflicht zur Tilgung anderer Schulden grundsätzlich vor. In der Literatur wird die Meinung vertreten, Schulden könnten zu berücksichtigen sein, soweit nicht der notwendige Lebensunterhalt der Ehefrau und der Kinder geschmälert werde und wenn der Ehemann sich über die regelmässige Schuldentilgung ausweisen könne (AbR 1988/89, Nr. 7, mit Hinweisen). Für letzteres bestehen vorliegend aufgrund der Akten allerdings keine Anhaltspunkte.
Eine andere Ordnung muss indessen in bezug auf im Zeitpunkt der Anordnung der vorsorglichen Massnahme laufende Lohnpfändungen gelten. In solchen Fällen ist der Arbeitgeber des Unterhaltspflichtigen gesetzlich verpflichtet, monatlich gepfändete Lohnbetreffnisse abzuliefern (Art. 99 SchKG) und dem Unterhaltspflichtigen steht die gepfändete Lohnquote gar nicht zur Verfügung. Infolgedessen ist sie bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Pflichtigen grundsätzlich zu berücksichtigen. Lohnpfändungen laufen indessen längstens ein Jahr. Diesem Umstand ist bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge insoweit Rechnung zu tragen, als auf den Zeitpunkt der Beendigung der Lohnpfändung die gepfändete Quote beim Einkommen des Unterhaltspflichtigen aufzurechnen ist. Betreibungsgläubiger, welche dannzumal gegenüber dem Unterhaltspflichtigen eine Lohnpfändung verlangen werden, werden ihrerseits dessen unterhaltsrechtliche Beiträge respektieren müssen. Entsprechend wird sie der Betreibungsbeamte bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums berücksichtigen müssen (Richtlinien für die Berechnung des Notbedarfs vom 29. Juni 1990, II 6).
Allerdings kann der Massnahmerichter eine laufende Lohnpfändung bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge nur insoweit berücksichtigen, als die Lohnquoten vom Unterhaltspflichtigen bzw. von dessen Arbeitgeber dem Betreibungsamt abgeliefert werden. Ist dies nicht der Fall und stehen demnach die an sich zu pfändenden Lohnbetreffnisse dem Unterhaltspflichtigen zur Verfügung, so darf der Massnahmerichter darauf keine Rücksicht nehmen.
Diesbezüglich ergibt sich vorliegend folgendes: Nach Auskunft des Betreibungsamtes hat der Arbeitgeber des Gesuchsgegners seit Juni 1990 - der frühere Zeitraum interessiert in diesem Zusammenhang nicht - dem Betreibungsamt nicht monatliche Betreffnisse von Fr. 625.-- abgeliefert, wie sie in einer Verfügung des Betreibungsamtes vom 29. August 1990 festgesetzt wurden, sondern lediglich dreimal Fr. 400.-- (Zahlungen vom 29. Juni, 20. August und 25. Oktober 1990). Unter diesen Umständen können aber nicht die vom Betreibungsamt gepfändete Lohnquote von monatlich Fr. 625.--, sondern nur die tatsächlich vom Arbeitgeber abgelieferten Beträge berücksichtigt werden. Demnach sind unter diesem Titel für die Monate Juni, Juli und August 1990 vom Nettoeinkommen des Gesuchsgegners zusätzlich je Fr. 400.-- in Abzug zu bringen, für die Zeit danach hingegen nichts.
Dies ergibt für den Gesuchsgegner folgende Rechnung:
für die Monate Juni, Juli und August 1990 ab Oktober 1990 Nettoeinkommen Fr. 3'235.-- Fr. 3'235.-- Existenzminimum - Fr. 1'070.-- Fr. 1 '070. -- Kinderunterhaltsbeitrag - Fr. 450.-- Fr. 450.-- Lohnpfändung - Fr. 400.-- Fr. -.-- Unterdeckung der Gesuchstellerin - Fr. 75.-- Fr. 75.-- Überschuss Fr. 1'240.-- Fr. 1'640.--
c) Entsprechend dem Verhältnis der Grundbeträge der Gesuchstellerin und des Gesuchsgegners (je Fr. 780.--) ist der Überschuss je zur Hälfte aufzuteilen. Damit entfallen auf die Gesuchstellerin für die Monate Juni bis August 1990 monatlich je Fr. 620.-- und für die Zeit danach Fr. 820.--. Unter Berücksichtigung des für den Ausgleich des Existenzminimums erforderlichen Betrages von Fr. 75.-- ergibt dies für die Gesuchstellerin Unterhaltsrenten von aufgerundet Fr. 700.-- bzw. Fr. 900.--. Die angefochtene Verfügung ist diesbezüglich zu korrigieren.
Geht man davon aus, dass dem Gesuchsgegner über das Existenzminimum hinaus für den Zeitraum Juni bis August 1990 lediglich Fr. 620.-- bzw. ab September 1990 Fr. 820.-- zur Verfügung stehen und er auch Anwaltskosten hat, bleibt aufgrund seiner schlechten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit für die Finanzierung des von der Gesuchstellerin angehobenen Prozesses nur wenig Raum. Hinsichtlich des an sich von der Gesuchstellerin und Klägerin zu leistenden Kostenvorschusses (Art. 84 ZPO) rechtfertigt sich kein höherer Betrag als Fr. 500.--. Für eine Verpflichtung des Gesuchsgegners, der Gesuchstellerin darüber hinaus ihre Anwaltskosten vorzuschiessen, bleibt überhaupt kein Raum. Anders entscheiden hätte zur Folge, dass der Gesuchsgegner für sich die unentgeltliche Rechtspflicht beanspruchen könnte.