Entscheidpublikation AbR 1990/91 Nr. 6, S. 40:Art. 23 und 144 ZGB Zuständigkeit des Scheidungsrichters bei Auseinanderklaffen von Wochenaufenthalts-, Wochenendaufenthalts- und Arbeitsort.
Entscheid des Obergerichts vom 22. März 1990
Sachverhalt:
Am 28. März 1989 klagte F. beim Kantonsgericht Obwalden gegen seine Ehefrau E. auf Scheidung der am 11. Juli 1976 in Aarau geschlossenen Ehe. F. unterhält seit dem April 1985 Beziehungen zu der in Zürich wohnenden Frau H. Seit Februar 1987 hält sich F. nicht mehr in der ehelichen Wohnung in Aarau auf. Er zog damals zu seiner Freundin H. nach Zürich. Am 24. August 1987 gestattete der Gerichtspräsident von Aarau Frau E. auf deren Begehren das Getrenntleben, wies ihr die eheliche Wohnung in Aarau zu und verpflichtete den Ehemann, seine persönlichen Effekten dort abzuholen und den Schlüssel zur ehelichen Wohnung abzuliefern. Diesem teilte er die Ferienwohnung in Engelberg zu. Sie steht auch in dessen Eigentum. Frau E. bestritt die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Obwalden. Mangels Begründung eines neuen Wohnsitzes sei nach wie vor der Richter in Aarau zuständig. Der Kläger halte sich nur an den Wochenenden an seinem Zweitwohnsitz in Engelberg auf, während er die Woche über in Gränichen arbeite und die übrige Zeit bei seiner Freundin in Zürich verbringe.
Demgegenüber machte F. geltend, seit seinem Wegzug aus der ehelichen Wohnung befänden sich sein gesamter Hausrat und sein Mobiliar in seiner Wohnung in Engelberg. Er habe dort auch seine Schriften deponiert und sein Steuerdomizil. Der Umstand, dass er seine Freundin in Zürich besuche, dürfe nicht mit der Frage der überwiegenden Beziehung zum Ort verwechselt werden. Dem Kläger bedeuteten die Wochenenden in Engelberg mehr als die Abende bei der Freundin in Zürich.
Mit Urteil vom 25. Oktober 1989 trat das Kantonsgericht mangels Zuständigkeit auf die Klage nicht ein, liess aber die Frage offen, ob F. Aarau als Wohnsitz beibehalten oder in Zürich einen neuen Wohnsitz begründet habe. Dagegen appellierte F. rechtzeitig beim Obergericht. Das Obergericht hat die Appellation abgewiesen.
Aus den Erwägungen:
Unbeachtlich müssen dagegen seither erfolgte Änderungen der Verhältnisse bleiben, die offenbar im Zusammenhang mit der Verlegung des Arbeitsortes des Klägers von Gränichen nach Birsfelden erfolgten, so namentlich das Logis in Basel und die angebliche Abmeldung in Zürich und Anmeldung in Basel. Wie weit die angeblich bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung bestehende Absicht, nach Basel arbeiten zu gehen, für die Frage der örtlichen Zuständigkeit des obwaldnerischen Richters eine Rolle spielt, wird in anderem Zusammenhang zu erörtern sein.
a) Der Wohnsitz einer Person befindet sich nach Art. 23 Abs. 1 ZGB an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Als subjektives Tatbestandselement kann die Absicht dauernden Verbleibens nur aufgrund von nach aussen in Erscheinung tretenden Umständen festgestellt werden. Konkurrenzieren sich wie vorliegend mehrere örtliche Beziehungen, ist der Wohnsitz an jenem Ort anzunehmen, zu dem die stärkeren Beziehungen bestehen. Die von der Rechtsprechung entwickelten Kollisionsregeln beim Auseinanderfallen von Arbeitsort und Wohnort treffen auf den vorliegenden Fall insofern nicht zu, als der Kläger seine Freizeit ja nicht am Arbeitsort in Gränichen verbrachte. Hingegen stellt sich die Frage, ob die in diesem Zusammenhang entwickelten Regeln nicht insofern Anwendung finden, als sich der Kläger die Woche über während der Freizeit zwar nicht am Arbeitsort, aber in Zürich als Wochenaufenthalter aufhält, während er die Wochenenden in Engelberg verbringt. Nach der Praxis stellt der Wochenaufenthaltsort in der Regel keinen Wohnsitz dar (Eugen Bucher, Berner Kommentar, N 48 zu Art. 23 ZGB mit zahlreichen Hinweisen auf die Praxis). Dabei gilt es nun aber zu beachten, dass die Praxis dem Wochenendaufenthaltsort nicht einfach deshalb den Vorrang einräumt, weil eine Person mehr oder minder regelmässig dorthin zurückkehrt, sondern weil sie dorthin zur Pflege ihrer persönlichen Beziehungen zur Familie, zu den Eltern usw. zurückkehrt. Dies ist nun aber beim Kläger in bezug auf Engelberg nicht der Fall, auch wenn aufgrund seiner Darstellung davon auszugehen ist, dass er sich dort gelegentlich mit Verwandten und Bekannten trifft.
b) Der Kläger führt nun aber mehrere Umstände ins Feld, die in bezug auf die Wohnsitzfrage in der Regel mehr oder weniger starken Indizcharakter haben. So hat er in Engelberg seine Schriften deponiert und steuert dort. Ferner ist davon auszugehen, dass er die Wochenenden mit einer gewissen Regelmässigkeit dort verbringt. Dem steht die Tatsache gegenüber, dass er sich in dem hier massgebenden Zeitpunkt bereits seit rund 2 Jahren während der Woche, d.h. der Freizeit mit Ausnahmen der Wochenenden in der Wohnung seiner Freundin in Zürich aufhält, mit ihr dort lebt und dort auch die Nächte verbringt. Von dort aus geht er auch zur Arbeit. Seine wichtigsten persönlichen Beziehungen unterhält er zu Frau H., die in Zürich wohnt. Diese Beziehung charakterisiert sich nun aber nicht durch mehr oder weniger häufiges Beisammensein, sondern dadurch, dass der Kläger sich im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klage bereits seit rund zwei Jahren regelmässig, d.h. täglich mit Ausnahmen der Wochenenden während der Freizeit bei der Freundin in Zürich aufhielt. Bei dieser Sachlage kann von einem mehr oder weniger regelmässigen "Besuch" des Klägers in Zürich nicht die Rede sein, sondern es ist vielmehr davon auszugehen, dass er mit Frau H. in Zürich eigentlich zusammenlebt. Es ist zwar anzunehmen, dass er und Frau H. in Zürich eine grössere Wohnung halten würden, hätte er nicht Gelegenheit, Mobiliar und einen Teil des Hausrates in der Engelberger Wohnung zu deponieren. Ein gewisser Zusammenhang zwischen den beiden Wohnungen besteht auch insofern, als das regelmässige Ausweichen in die Engelberger Wohnung während der Wochenenden wahrscheinlich bis zu einem gewissen Grade die kleinräumigen Wohnverhältnisse in Zürich zu kompensieren vermag. Doch kann der Kläger aus der Grösse der Zürcher Wohnung nichts zugunsten eines Wohnsitzes in Engelberg ableiten, zumal die Engelberg 1-Zimmer-Wohnung noch kleiner zu sein scheint.
Trotz der vom Kläger namhaft gemachten persönlichen Beziehungspunkte zu Engelberg ist aber davon auszugehen, dass sich der Mittelpunkt seiner zwischenmenschlichen Beziehungen in Zürich befand: An diesem Ort wohnt die Person, die eindeutig den Mittelpunkt seiner zwischenmenschlichen Beziehungen darstellt und wo er seit Februar 1987 regelmässig den grössten Teil seiner Freizeit verbrachte und von wo aus er auch der täglichen Arbeit nachging. Die mit Zürich verknüpfte Beziehungsqualität überwiegt jedenfalls die vom Kläger aufgezeigten persönlichen Beziehungen zu Engelberg. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Kläger, wie er sich ausdrückt, die Beziehung zur Freundin auch in Engelberg lebt, was wohl heisst, dass sie ihn mehr oder weniger häufig dorthin begleitet. Dass sich der Kläger bereits im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit mit dem Gedanken trug, eventuell im Zusammenhang mit einer Verlegung seines Arbeitsortes nach Basel dort auch ein Logis zu beziehen, ändert nichts daran, dass sich der Mittelpunkt seiner persönlichen Beziehungen nicht in Engelberg befindet. Die in Art. 23 ZGB geforderte Absicht "dauernden" Verbleibens heisst ja nicht, für immer an einem Ort zu bleiben oder auch nur bleiben zu wollen. Dauernd ist vielmehr als "nicht vorübergehend" zu verstehen. Selbst die Absicht, einen Ort später wieder zu verlassen, schliesst einen Wohnsitz nicht aus. Es genügt der Wille, an einem Ort zu bleiben, bis durch jetzt nicht mit Bestimmtheit vorauszusehende Umstände eine Änderung des Aufenthaltes veranlasst werden kann (Bucher, a.a.O., N 22 zu Art. 23 ZGB mit Hinweisen).
Als der Kläger im Frühjahr 1987 zu seiner Freundin nach Zürich zog, geschah dies ganz offensichtlich wegen der persönlichen Beziehungen, die ihn mit ihr verbanden und die er dort pflegen wollte. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass diese Verlegung des Aufenthaltes von Aarau nach Zürich von vornherein nur als vorübergehend geplant war. Wenn sich daher später, bedingt durch berufliche Umstände, die Notwendigkeit abzuzeichnen begann, auch in bezug auf den Aufenthalt während der Freizeit andere Dispositionen zu treffen, die möglicherweise auch zu Änderungen in der konkreten Gestaltung der persönlichen Beziehungen führen könnten, so änderte dies nichts daran, dass die 1987 erfolgte Aufenthaltsnahme in Zürich nicht vorübergehender Natur war. Ob schliesslich in Zürich im Verhältnis zu Aarau ein neuer Wohnsitz erworben wurde und damit Aarau als Wohnsitz entfiel, braucht und kann im vorliegenden Verfahren nicht entschieden zu werden.