Entscheidpublikation AbR 1990/91 Nr. 38, S. 124:Art. 187 Abs. 1 StGB. Notzucht Wer eine Frau durch eine Entführung in eine Situation bringt, in welcher diese ihm praktisch ausgeliefert ist, verwirklicht damit das Tatbestandsmerkmal der Gewaltanwendung, so dass der Tatbestand der Notzucht erfüllt ist, auch wenn sich das Opfer gegen den unerwünschten Geschlechtsverkehr körperlich nicht zur Wehr setzt und der Täter den Geschlechtsakt als solchen ohne Gewaltanwendung vollzieht.
Entscheid des Obergerichts vom 12. Juni 1990
Sachverhalt:
Anstatt Frau P. wie vereinbart zu ihrer Wohnung zu fahren, fuhr der Angeklagte an einen abgelegenen Ort, wo er von ihr den Vollzug des Geschlechtsverkehrs verlangte. Nach einer längeren verbalen Auseinandersetzung, während welcher Frau P. dem Angeklagten unmissverständlich zu verstehen gab, dass sie mit ihm nicht geschlechtlich verkehren wolle, kam es zum Vollzug des Geschlechtsverkehrs, ohne dass Frau P. dem Ansinnen des Angeklagten physische Gegenwehr entgegengesetzt hätte. Später brachte der Angeklagte Frau P. mit dem Fahrzeug nach Hause. Frau P. sah von einer Anzeige ab. Indessen zeigte ihr Arbeitgeber, welcher vom Vorfall gehört hatte, den Angeklagten an. Der Staatsanwalt beantragte, den Angeklagten, wegen Entführung gemäss Art. 183 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, allenfalls Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie Notzucht gemäss Art. 187 Abs. 1 StGB mit 20 Monaten Zuchthaus zu bestrafen. Der Verteidiger bestritt das Vorliegen von Freiheitsberaubung oder Entführung. Was den Vorwurf der Notzucht betreffe, müsse davon ausgegangen werden, dass Frau P. beim Angeklagten im Verlaufe des Abends durchaus den Eindruck erweckt habe, sie sei für ein Abenteuer zu haben. Im übrigen sei Gewaltanwendung durch den Angeklagten nicht bewiesen. Jedenfalls habe es ihm am Vorsatz gefehlt, habe sich doch Frau P. den ganzen Abend über reichlich unklug und gewagt verhalten. Das Kantonsgericht verurteilte den Angeklagten zu 20 Monaten Zuchthaus. Dagegen appellierte der Angeklagte beim Obergericht und beantragte Freispruch, eventuell Herabsetzung der Strafe. Die Appellation wurde abgewiesen.
Aus den Erwägungen:
Entführung begeht, wer das Opfer, sei es mit Gewalt, List oder Drohung, an einen anderen Ort verbringt, und als Folge davon eine gewisse Machtposition über das Opfer innehat (Art. 183 Ziff. 1 Abs. 2 StGB; Martin Schubarth, Kommentar zum Schweizerischen Strafrecht, Bern 1984, N. 47 zu Art. 183). Frau P. hatte zwar das Auto des Angeklagten zunächst freiwillig bestiegen, doch war es für den Angeklagten klar, dass sie dies nur tat, weil er ihr - darin liegt die List - angeboten hatte, sie nach Hause zu fahren ... Indem der Angeklagte Frau P. entgegen ihrem ausdrücklichen Willen nicht nach Hause, sondern an einen abgelegenen Ort fuhr, beging er eine Entführung. Darin lag gleichzeitig mindestens bis zum Zeitpunkt, als das Auto anhielt, auch eine Freiheitsberaubung, was aber nach dem heute geltenden Recht keine Bedeutung mehr hat, umfasst doch Art. 183 Ziff. 1 StGB beide Tatbestände (vgl. M. Schubarth, a.a.O., N. 48 zu Art. 183).
Art. 187 StGB schützt als Sonderfall der Nötigung die Willensentscheidung der Frau, mit wem, wann, wo und auf welche Weise sie sich geschlechtlich betätigen will. Deshalb wird mit Zuchthaus bestraft, wer eine Frau "mit Gewalt oder durch schwere Drohung zur Duldung des ausserehelichen Beischlafs zwingt" (Abs. l) und mit Zuchthaus nicht unter 3 Jahren, "wer mit einer Frau den ausserehelichen Beischlaf vollzieht, nachdem er sie zu diesem Zwecke bewusstlos oder zum Widerstand unfähig gemacht hat" (Abs. 2). Die Rechtsprechung hat den Begriff der Gewalt immer weit interpretiert. Gewalt ist immer dann gegeben, wenn der Täter ein grösseres Mass an körperlicher Kraft anwendet, als unter gewöhnlichen Umständen zum Vollzug des Geschlechtsaktes notwendig ist (BGE 87 IV 68 f.). Gewalt soll insbesondere auch dann gegeben sein, wenn die betroffene Frau vom Widerstand absieht, "weil sie unter dem Einfluss von Verblüffung und Schrecken nicht daran denkt, ihn für aussichtslos hält oder Nachteile damit verbunden sieht, die sie nicht auf sich nehmen will" (BGE 75 IV 116). In der Lehre wird allerdings verlangt, dass am Erfordernis der physischen Einwirkung auf das Opfer mit dem Ziel, seinen - wirklichen oder erwarteten - Widerstand zu brechen, strikte festgehalten werde, während die blosse Ausnutzung von Verblüffung oder Schrecken, die nicht durch einen körperlichen Angriff, sondern den unerwarteten Versuch des Täters, zum Beischlaf zu gelangen, als solchen ausgelöst werden, nicht genügen könne (Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Bes. Teil II, Bern 1984, N. 6 von § 24). Der wirkliche oder erwartete Widerstand müsse ausgeschaltet, nicht unterlaufen oder umgangen werden (Günter Stratenwerth, a.a.O., Bes. Teil I, Bern 1983, N. 141 von § 8). Daneben nennt Art. 187 Abs. 1 StGB die schwere Drohung. Die mitunter schwierige Abgrenzung ist so vorzunehmen, dass eine Drohung vorliegen muss, die normalerweise ausreicht, den Widerstand einer erwachsenen Frau zu überwinden (Günter Stratenwerth, a.a.O., Bes. Teil II, N. 7 von § 24). Ferner müssen Gewalt oder Drohung beim Vollzug des Beischlafs fortwirken (BGE 87 IV 70). Diesbezüglich ergeben sich dann Schwierigkeiten, wenn die Frau den anfänglich geleisteten Widerstand nicht fortsetzt. Entscheidend ist dann, ob sich die Frau nur dem Zwang gebeugt hat oder inneres Einverständnis an die Stelle der Gegenwehr getreten ist, was zu erheblichen Beweisschwierigkeiten führen kann. Lässt sich die Möglichkeit eines der ursprünglichen Abwehr folgenden Einverständnisses nicht ausschliessen, so kommt nur ein Versuch in Betracht (Günter Stratenwerth, a.a.O., N. 8) ... (Es folgen Erwägungen darüber, dass weder eine schwere Drohung noch die Anwendung unmittelbarer physischer Gewalt beim Geschlechtsverkehr bewiesen sind.)
Auch den Aussagen des Angeklagten zufolge ist davon auszugehen, dass Frau P. ihm unmissverständlich zu verstehen gegeben hatte, dass sie mit ihm keinen Geschlechtsverkehr wollte. Frau P. schuldete dem Angeklagten keine Rechenschaft über die Gründe ihrer Ablehnung. Alles andere wäre mit dem Selbstbestimmungsrecht der Frau nicht vereinbar. Selbst wenn sie dem Angeklagten, wie er behauptet, gesagt haben sollte, sie sei zu müde, er solle morgen kommen, so hatte er dies zu respektieren. Nun ist zwar davon auszugehen, dass der Angeklagte den Geschlechtsakt als solchen ohne Gewalt vollzog und Frau P. sich dagegen körperlich nicht zur Wehr setzte, aber auch, dass der Angeklagte die besonderen Umstände, welche Frau P. Angst einflössten, bewusst herbeigeführt hatte, um sie sich gefügig zu machen. Indem er sie gegen ihren Willen in diese Situation, d.h. in seinen Machtbereich hineingeführt hatte, beging er nicht nur eine Entführung, sondern er wurde damit gleichsam gewalttätig im Sinne von Art. 187 Abs. 1 StGB. Dass die Entführung selber zwar nicht gewaltsam, sondern mit List erfolgt war, ist irrelevant ... Frau P. befand sich gerade zufolge der Entführung in einer ausweglosen Situation; der Angeklagte war ihrem Begehren, nach Hause gebracht zu werden, nicht nachgekommen; Hilfe von Drittpersonen war unerreichbar, es war Nacht, der Täter war ihr an Körperkräften überlegen, sexuell erregt. Unter diesen Umständen, welche die Gefährlichkeit der Tatsituation verdeutlichen, musste aber die physische Einwirkung auf das Opfer nicht gravierend sein, ja genügte es, dass der Angeschuldigte das Opfer, wenn auch mit List, zum Tatort gebracht hatte. Der Angeklagte hatte durch die Entführung für das Opfer eine Zwangslage geschaffen, welche ihrer Intensität nach zur Tatbestandsverwirklichung genügte und den begründeten Verzicht des Opfers auf Widerstand auslöste. Es wäre für Frau P. ein sinnloses Unterfangen gewesen, einen Fluchtversuch zu unternehmen. Da sie dem Angeklagten praktisch schutzlos ausgeliefert war, konnte sie sich auch nicht der Illusion hingeben, den Beischlaf durch den Versuch körperlicher Gegenwehr mit Erfolg abwehren zu können. Aufgrund der Unberechenbarkeit des Angeklagten wäre es für sie zweifellos riskant gewesen, es aufs Äusserste ankommen zu lassen. Wenn daher Frau P. unter diesen Umständen resignierte und sich dem Angeklagten praktisch ohne physische Gegenwehr hingab, weil sie darin das kleinere Übel erblickte als im wohl aussichtslosen körperlichen Widerstand und in dadurch hervorgerufenen, unberechenbaren Reaktionen des Täters, kann von Freiwilligkeit der Hingabe nicht die Rede sein. Wer solchermassen die begründete Angst einer Frau zum Vollzug des Beischlafes ausnützt, macht sich der Notzucht schuldig, wenn er die diese Angst begründenden Umstände bewusst herbeigeführt hat, tun so zum Ziele zu gelangen.
(Publiziert in der SJZ 1992, 87 ff., Nr. 14)