Entscheidpublikation AbR 1990/91 Nr. 33, S. 111:Art. 101 f. VZG Darf das Betreibungsamt nach der Versteigerung des Objektes dessen Räumung anordnen?
Entscheid der Obergerichtskommission vom 13. September 1991
Aus den Erwägungen:
Von der Stellung des Verwertungsbegehrens an hat das Betreibungsamt in gleicher Weise für die Verwaltung und Bewirtschaftung des Grundstücks zu sorgen, wie im Pfändungsverfahren von der Pfändung an (Art. 101 Abs. 1 VZG). Namentlich sorgt es für die Verwaltung und Bewirtschaftung der Liegenschaft (Art. 102 Abs. 3 SchKG). Nach Art. 19 VZG kann der Schuldner bis zur Verwertung des Grundstückes nicht genötigt werden, die von ihm benützten Wohn- und Geschäftsräume zu räumen. Folgt daraus umgekehrt, dass das Betreibungsamt nach der Verwertung kraft seiner Verwaltungsbefugnisse den Schuldner zur Räumung des Objektes auffordern kann? Nach Auffassung Jägers (Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, Zürich 1911, N 8 zu Art. 102 SchKG) gehört zu den Verwaltungskompetenzen des Betreibungsamtes namentlich auch die Befugnis, den Schuldner von der Liegenschaft zu entfernen, wenn sein längeres Verbleiben darauf mit dem ordnungsgemässen Gang des Betreibungsverfahrens nicht mehr vereinbar ist. Jäger sieht einen solchen Fall "nach der Eigentumsübertragung an den Ersteigerer".
b) Der Ersteigerer kann als Eigentümer alle Rechte ausüben, die ohne grundbuchliche Eintragung denkbar sind (Meier/Hayoz, Berner Kommentar, N 66 ff. zu Art. 656 ZGB). Ferner gilt es zu beachten, dass Nutzen und Gefahr der Liegenschaft bereits mit der Eigentumsübertragung und nicht erst mit der Erlangung der Verfügungsgewalt auf den Erwerber übergehen. Dies wiederum bedeutet, dass der Erwerber mit dem Zuschlag auch Anspruch auf den Nutzen der Liegenschaft hat, ihm demnach bis auf Verfügungen über das Eigentum die Eigentümerbefugnisse zukommen. Damit steht im Einklang, dass gemäss Art. 16 Abs. 1 VZG das Betreibungsamt von Amtes wegen für die Verwaltung und Bewirtschaftung des Grundstückes zu sorgen hat, "solange die Pfändung besteht", aber nicht länger. Eine Ausnahme bildet gemäss Art. 137 SchKG der Fall, da dem Ersteigerer ein Zahlungstermin gewährt wird. Diesfalls bleibt das Grundstück bis zur Zahlung der Kaufsumme trotz des Übergangs von Nutzen und Gefahr auf den Erwerber in der Verwaltung des Betreibungsamtes (Art. 137 SchKG), was aber nach der Aktenlage nicht der Fall ist. Demzufolge endeten vorliegend die Verwaltungsbefugnisse des Betreibungsamtes mit dem Zuschlag an die Erwerberin.
Ist aber davon auszugehen, dass das Steigerungsobjekt mit dem Zuschlag nicht mehr der Verwaltung des Betreibungsamtes unterstellt war, hatte das Betreibungsamt weder die Befugnis noch Veranlassung, den Schuldner von Amtes wegen wegzuweisen. Vielmehr ist es vom Moment des Zuschlags an Sache des neuen Eigentümers, den früheren Eigentümer aus der Liegenschaft wegzuweisen.