Entscheidpublikation AbR 1990/91 Nr. 29, S. 104:Art. 141 bzw. Art. 126 Abs. 1 SchKG Weder das SchKG noch das VZG schliessen aus, dass ein Steigerungsteilnehmer vor dem dritten Aufruf sein eigenes Angebot erhöht, ohne dass es durch das Angebot eines andern überboten worden wäre (E. 2).Art. 41 Abs. 1 bzw. Art. 102 VZG Ein Streit über die Zugehöreigenschaft gewisser Gegenstände hindert die Versteigerung der Liegenschaft samt Inventar grundsätzlich nicht (E. 6).
Urteil der Obergerichtskommission vom 30. August 1991
Sachverhalt:
Am 9. August 1991 wurde die Liegenschaft von X. versteigert und der Y. zum Preise von Fr. 1'050'000.-- zugeschlagen. Dagegen beschwerte sich X. bei der Obergerichtskommission und beantragte u.a., den Zuschlag aufzuheben. In seiner Beschwerde beanstandete der Betreibungsschuldner, dass anlässlich der betreibungsamtlichen Versteigerung seines Grundstückes die Y. das einzige, nämlich ihr eigenes Angebot von Fr. 800'000.-- ohne Vorliegen eines anderen, höheren Angebotes von sich aus auf Fr. 1'050'000.-- erhöht habe. Damit habe sie offensichtlich eine Umgehung der in den dringlichen Bundesbeschlüssen verankerten Sperrfrist beabsichtigt. Nebst andern Punkten beanstandete er die Durchführung der Versteigerung, da das Lastenverzeichnis noch gar nicht bereinigt worden sei. Insbesondere sei das Inventar des Restaurants mitversteigert worden, obwohl es weder als Zugehör im Grundbuch eingetragen noch gepfändet worden sei.
Aus den Erwägungen:
Die Y. stellte in ihrer Stellungnahme nicht in Abrede, ja, gab indirekt ("aus taktischen Gründen") zu, dass solche Überlegungen als Motiv bei der Erhöhung ihres Angebots mitgespielt hätten. Doch kann in einem solchen Motiv allein keine Umgehungsabsicht betreffend den Beschluss über eine Sperrfrist für die Veräusserung nicht-landwirtschaftlicher Grundstücke und die Veröffentlichung von Eigentumsübertragungen von Grundstücken vom 6. November 1989 (AS 1989, 1974 ff.) erblickt werden, ist doch der Ersteigerer wie jeder andere Erwerber einer Liegenschaft in bezug auf die Höhe des Angebots bzw. des Erwerbspreises grundsätzlich frei. Entscheidend im hier interessierenden Zusammenhang ist vielmehr, ob das Steigerungsrecht es zulässt, dass ein Angebot ohne Vorliegen weiterer Angebote nachträglich erhöht wird.
Gemäss Art. 141 i.V.m. Art. 126 Abs. 1 SchKG wird der Verwertungsgegenstand dem Meistbietenden nach dreimaligem Aufruf zugeschlagen, sofern das Angebot den Betrag allfälliger dem betreibenden Gläubiger im Range vorgehender pfandversicherter Forderungen übersteigt. Nachdem die Y. ein Angebot in der Höhe von Fr. 800'000.-- gemacht hatte und nach zweimaligem Aufruf des Betreibungsbeamten, erhöhte sie spontan ihr Angebot auf Fr. 1 '050'000.--. Der Beschwerdeführer machte nicht geltend, dass Bestimmungen des SchKG oder des VZG verletzt worden wären. In der Tat schliessen weder die massgebenden Bestimmungen des SchKG noch die Steigerungsbedingungen aus, dass ein Teilnehmer der Steigerung sein eigenes Angebot vor dem dritten Aufruf erhöht, ohne dass dieses durch das Angebot eines anderen Teilnehmers überboten worden wäre. Eine Verletzung der Steigerungsvorschriften bzw. Steigerungsbedingungen durch ein solches Vorgehen ist nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist in diesem Punkte unbegründet.