Entscheidpublikation AbR 1990/91 Nr. 1, S. 32:Art. 29 Abs. 1 GOG. Wiedereinsetzung Wer sich einer Hilfsperson bedient, hat sich grundsätzlich deren Verschulden anrechnen zu lassen (E. 2). Wer nach einem Unfall die Polizei ruft, muss nicht mit der Zustellung eines Strafbefehls rechnen. Der Umstand, während der Abwesenheit keine Vorkehren getroffen zu haben, steht daher einer Wiedereinsetzung in die versäumte Frist für die Nichtannahmeerklärung nicht entgegen (E. 3).
Entscheid der Obergerichtskommission vom 16. Februar 1990
Sachverhalt:
Am 28. September 1989 erliess der Verhörrichter gegenüber A. im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall eine Bussenverfügung. Die Bussenverfügung wurde am 2. Oktober 1989 als Einschreibesendung versandt und von der Post einer Angestellten von A., der vom 29. September bis zum 15. Oktober 1989 ferienhalber abwesend war, übergeben. Am 16. Oktober 1989 erklärte A. Nichtannahme des Strafbefehls und machte in bezug auf die Frist geltend, eine Angestellte habe die Sendung abgeholt, ohne dazu bevollmächtigt gewesen zu sein. Nach seiner Rückkehr habe er unverzüglich Nichtannahme erklärt. Es liege ein Grund unverschuldeter Fristversäumung vor, weshalb die Frist wiederherzustellen sei. Die Strafkommission trat darauf nicht ein, da Abklärungen ergeben hätten, dass A. seine Geschäftsangestellte mündlich ermächtigt habe, während seiner Ferienabwesenheit die Post abzuholen, und diese Ermächtigung mündlich auch gegenüber dem Posthalter bestätigt habe. Gegen diese Verfügung beschwerte sich A. bei der Obergerichtskommission.
Aus den Erwägungen:
Es ist unbestritten, dass die zehntägige Frist für die Erklärung der Nichtannahme nicht eingehalten wurde. Indessen kann die Wiederherstellung gegen die Folgen der Versäumung einer Frist dann (aber nur dann) bewilligt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln, und binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses unter Nachweis desselben die Wiederherstellung verlangt und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 29 Abs. 1 GOG). Die Voraussetzung, dass die versäumte Rechtshandlung binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt werden muss, ist erfüllt. Fraglich ist aber, ob der Vertreter durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln.
Die Praxis über die Wiederherstellung von Fristen ist streng. Nach der Rechtsprechung hat derjenige, der sich während eines hängigen Verfahrens für längere Zeit von dem den Behörden bekanntgegebenen Adressort entfernt, ohne für die Nachsendung der an die bisherige Adresse gelangenden Korrespondenz zu sorgen und ohne der Behörde zu melden, wo er nunmehr zu erreichen ist bzw. ohne einen Vertreter zu beauftragen, nötigenfalls während seiner Abwesenheit für ihn zu handeln, eine am bisherigen Ort versuchte Zustellung als erfolgt gelten zu lassen (BGE 102 V 243 f. E. 2b).
A. hat weder die Nachsendung der an die bisherige Adresse gelangenden Korrespondenz veranlasst noch der Behörde gemeldet, wo er während der Ferienzeit zu erreichen ist. Allerdings hat er eine Angestellte beauftragt, für ihn die Post entgegenzunehmen. Dabei soll sich aber insofern ein Missverständnis ereignet haben, als diese auch für ihn persönlich adressierte Post entgegennahm. Aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers ist nicht klar, dass er die Angestellte beauftragt hatte, nur Geschäftspost entgegenzunehmen, nicht aber auch an ihn persönlich adressierte Schreiben mit Fristenlauf. Im übrigen sieht man einer Sendung ohnehin nicht an, ob damit eine Frist verbunden ist. Es macht den Anschein, dass A. seine Angestellte nicht klar instruiert hatte. Auf jeden Fall hat er sich das allenfalls fehlerhafte Verhalten seiner Angestellten anrechnen zu lassen. Eine andere Frage ist allerdings, ob A. überhaupt mit einer amtlichen Zustellung während seiner Abwesenheit rechnen musste. Nur diesfalls hatte er nämlich die erwähnten Vorkehren (Nachsendung der Post oder Bestellung eines Vertreters) zu treffen.
Es ergibt sich nun aus den Akten, dass A. die Polizei telefonisch zur Unfallstelle herbeigerufen hatte und überzeugt war, "hundert Prozent unschuldig" zu sein. Musste A. wissen, dass er mit dem Herbeirufen der Polizei ein auch gegen ihn gerichtetes Strafverfahren auslöste? Art. 27 Abs. 1 StPO bestimmt, dass der Verhörrichter die Untersuchung eröffnet, sobald er durch glaubwürdige Anzeige, durch Strafantrag oder Strafklage von einer zu verfolgenden strafbaren Handlung Kenntnis erhält. In der Regel, so auch vorliegend, macht der Verhörrichter dem von der Untersuchung Betroffenen keine förmliche Anzeige der Verfahrenseröffnung, sondern dieser erhält Kenntnis vom Verfahren, wenn er zu einem Verhör vorgeladen wird oder aber auch - wenn der Verhörrichter eine Einvernahme zunächst als nicht notwendig erachtet - mit der Eröffnung des Strafbefehls oder der Einstellung des Verfahrens. Man könnte sich auch fragen, ob in Fällen, da die polizeilichen Abhörprotokolle an die Stelle des Verhörs treten, was bei Übertretungen der Fall ist (Art. 41 Abs. 1 StPO), das Verfahren bereits damit als eröffnet zu gelten hat (vgl.AbR 1976/77 Nr. 19).
Wäre A. beispielsweise zu einem Verhör aufgeboten worden, hätte er gewusst, dass gegen ihn ein Strafverfahren hängig ist. Schliesslich gilt es zu berücksichtigen, dass gemäss Art. 27 Abs. 3 StPO der Geschädigte anzufragen ist, ob er Parteirechte ausüben wolle. Aufgrund der Akten wurde dies im vorliegenden Fall vorschriftswidrig unterlassen. Wäre A., wie es Art. 27 Abs. 3 StPO vorschreibt, als am Verkehrsunfall Mit-beteiligter diesbezüglich angefragt worden, hätte er ebenfalls wissen müssen, dass gegen ihn ein Verfahren läuft. Unter den gegebenen Umständen wusste aber A. nicht - und musste es auch nicht wissen -, dass gegen ihn ein Strafverfahren hängig ist. In einem solchen Fall konnte aber auch nicht erwartet werden, dass er die von der Rechtsprechung entwickelten Vorkehren für die Dauer seiner Abwesenheit traf. Dies bedeutet, dass sowohl die Ferienabwesenheit aber auch die ungenügende Instruktion der Angestellten in bezug auf die Entgegennahme der Post als unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 29 GOG zu werten sind und A. in die versäumte Frist wiedereinzusetzen ist.