Entscheidpublikation AbR 1988/89 Nr. 6, S. 40:Art. 28 h ZGB Gegendarstellung. Teilweise Zulassung der Gegendarstellung. Darf der Richter den vorgelegten Text abändern?
Entscheid der Obergerichtskommission vom 18. November 1988
Aus den Erwägungen:
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die mit Ziff. 2 und 3 bezeichneten Abschnitte des zur Gegendarstellung beantragten Textes offensichtlich unzulässig sind. Aber auch der unter Ziff. 1 stehende Abschnitt konnte nicht in seiner Gesamtheit zugelassen werden.
Die Frage der nur teilweisen Zulassung der Gegendarstellung, insbesondere ob der Richter den vorgelegten Text abändern darf, ist umstritten (Hotz, Kommentar zum Recht auf Gegendarstellung, Bern 1987, 109 ff.;AbR 1986/87, Nr. 2, E. 3 = SJZ 1986, 318). Insbesondere schweigt das Gesetz darüber und das Bundesgericht musste sich, soweit ersichtlich, mit dieser Frage bis anhin noch nicht befassen.
In einem früheren Entscheid (AbR 1986/87, Nr. 2, E. 3) hatte die Obergerichtskommission einen Text nicht in seiner Gesamtheit, jedoch in den gesetzlich zulässigen Passagen zugelassen. Voraussetzung war aber, dass der damals vorgelegte Text in klare Abschnitte gegliedert war, die sachlich verschiedene Themen behandelten. Insbesondere wurde durch die Weglassung des einen unzulässigen Abschnittes der Sinn der anderen Abschnitte nicht verändert. Namentlich bedurfte es keiner weiteren redaktioneller Eingriffe in den Text.
Der vorliegende Fall liegt insofern anders, als es nicht genügen würde, die mit Ziff. 2 und 3 bezeichneten Abschnitte wegzulassen. Auch der unter Ziff. 1 stehende Text könnte nicht in seiner Gesamtheit zugelassen werden. Es genügte aber auch nicht, einfach einzelne Passagen dieser Ziffer wegzulassen. Die "Versachlichung" bedingte nicht nur Weglassungen, sondern redaktionelle Eingriffe. Die Zulassung von einzelnen Sätzen oder gar nur Satzteilen kommt aber nicht in Frage. Der vorgelegte Text wäre nicht leicht zu korrigieren, wollte man ihn zu einem gegendarstellungsrechtlich zulässigen und sinnvollen Ganzen komprimieren. Es ist schliesslich nicht Aufgabe des Richters, die Gegendarstellung zu redigieren (Hotz, a.a.O., 110). Sodann könnte auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger mit einem solchen Vorgehen einverstanden wäre, verlangte er doch ausdrücklich die ungekürzte Veröffentlichung des Textes. Es wäre aber auch insofern problematisch, als so letztlich ein völlig anderer Text zugelassen würde, als zuvor dem Medienunternehmen vorgelegt wurde. Ist aber davon auszugehen, dass das Medienunternehmen den Gegendarstellungstext zu Recht zurückgewiesen hat, muss es sich nicht gefallen lassen, dazu verurteilt zu werden, nicht nur einen wesentlich gestrafften, sondern auch inhaltlich veränderten und redaktionell umgearbeiteten Text zu publizieren. Wer wie der Kläger an sich zulässige Tatsachendarstellung mit offensichtlich unzulässigen Meinungsäusserungen vermengt und dies erst noch auf eine Weise, die nebst Weglassungen auch eine redaktionelle Überarbeitung des Textes erheischte, riskiert die Zurückweisung der gesamten Gegendarstellung.