Entscheidpublikation AbR 1988/89 Nr. 27, S. 105:Art. 110 Abs. 1 SchKG Die dreissigtägige Frist für die Anschlusspfändung beginnt mit dem Tag des Pfändungsvollzugs (E. 1). Unterschied zwischen Ergänzungspfändung und Nachpfändung (E. 2). Löst jede Nachpfändung eine neue Teilnahmefrist aus oder wird nur eine einheitliche Teilnahmefrist mit der letzten Nachpfändung ausgelöst, weil der Pfändungsakt erst damit abgeschlossen ist? (E. 3).
Entscheid der Obergerichtskommission vom 15. März 1988
Sachverhalt:
In der gegen den Betreibungsschuldner F. laufenden Betreibung 5079 hatte das Betreibungsamt X. am 3. September 1985 auf Begehren der A. B. C. als Betreibungsgläubigerin eine erste Pfändung vollzogen, die aber auf Beschwerde der Betreibungsgläubigerin hin am 31. Oktober 1985 von der Obergerichtskommission aufgehoben wurde. Am 3. Dezember 1985 pfändete das Betreibungsamt Davos rechtshilfeweise eine Liegenschaft. Am 17. Dezember 1985 pfändete das Betreibungsamt X. eine Reihe von Wertschriften (Hauptpfändung). Nachdem dann die Obergerichtskommission auf eine weitere Beschwerde der Betreibungsgläubigern hin das Betreibungsamt u.a. dazu aufgefordert hatte, nach weiteren pfändbaren Vermögensgegenständen zu suchen, veranlasste das Betreibungsamt X. auf dem Rechtshilfeweg eine Reihe weiterer Pfändungen, so am 6. Mai 1986 in Reitnau, am 7. Mai 1986 in Zürich 1, am 26. August bzw. 5. September 1986 in Winikon, am 5. September 1986 wiederum in Reitnau und schliesslich am 11. September bzw. 21. Oktober 1986 nochmals in Davos.
Am 12. Februar 1987 versandte das Betreibungsamt X. Abschriften der Originalpfändungsurkunden an die Parteien. Am 4. Januar 1988 teilte es der Betreibungsgläubigerin mit Kopien an den Betreibungsschuldner sowie an das Konkursamt Sursee und die Betreibungsämter Winikon und Reitnau u.a. mit, dass die Teilnahmefrist am 12. Februar 1987, d.h. mit der Zustellung der Abschrift der Originalpfändungsurkunden zu laufen begonnen habe.
Mit Beschwerde vom 15. Januar 1988 verlangt die Betreibungsgläubigerin bei der Aufsichtsbehörde, es sei hinsichtlich des Pfändungsvollzuges vom 17. Dezember 1985 das Ende der Teilnahmefrist auf den 17. Januar 1986 festzusetzen sowie das Ende der Teilnahmefristen für die Anschlusspfändungen an die Pfändungsvollzüge der requirierten Betreibungsämter Reitnau, Winikon, Zürich und Davos 30 Tage seit den jeweiligen Pfändungsvollzügen festzusetzen, eventualiter sei das Ende 30-tägigen Teilnahmefrist für sämtliche Pfändungen neu auf den 20. November 1986 festzusetzen.
Aus den Erwägungen:
Es stellt sich indessen die Frage, ob für die Hauptpfändung und die nachfolgenden Requisitionspfändungen unterschiedliche Teilnahmefristen bestehen und - falls dies bejaht werden sollte - ob die Teilnahmefristen mit jedem Pfändungsvollzug zu laufen begannen oder ob von einer einheitlichen Teilnahmefrist auszugehen sei, die mit dem letzten Pfändungsvollzuge zu laufen begann.
Von dieser unselbständigen, rein ergänzenden Pfändung ist die sog. Nachpfändung zu unterscheiden. Diese der Nachpfändung von Amtes wegen (Art. 145 SchKG) nachgebildete Pfändung erfolgt nach der Praxis auf Begehren eines Gläubigers nach Ablauf der Anschlussfrist, wenn feststeht, dass die Pfändung zur Befriedigung der an ihr beteiligten Gläubiger nicht ausreichen wird, namentlich wenn sonst ein provisorischer Verlustschein ausgestellt werden müsste. Die Nachpfändung hat - im Gegensatz zur Ergänzungspfändung - selbständigen Charakter; sie ist selber wieder eine Hauptpfändung. Namentlich löst ihr Vollzug neue Anschlussfristen aus, d.h. dass weitere Gläubiger durch Gruppenbildung sich an sie anschliessen können (M. Stückelberger, Ergänzungspfändung und Nachpfändung, Diss. Zürich 1950, 40 ff.).
b) Am 17. Dezember 1985 hatte das Betreibungsamt X. die Hauptpfändung vorgenommen und dabei eine Reihe in- und ausländischer Aktien gepfändet, während bereits zuvor das Betreibungsamt Davos rechtshilfeweise am 3. Dezember 1985 eine Liegenschaft gepfändet hatte. Gegen die Pfändung vom 17. Dezember 1985 hatte sich die Betreibungsgläubigerin bei der Obergerichtskommission beschwert und u.a. die Schätzung der einzelnen Vermögensgegenstände sowie die Pfändung von nicht in der Schweiz gelegenen Aktien beanstandet. Mit Beschluss vom 20. März 1986 hiess die Obergerichtskommission die Beschwerde gut und verhielt das Betreibungsamt X. u.a. dazu, die Pfändung im Sinne der Erwägungen zu ergänzen, weil das gepfändete Vermögen zur Deckung der betriebenen Forderung offensichtlich nicht ausreichte. In der Folge kam es in Zürich 1, in Reitnau und Winikon und schliesslich nochmals in Davos zu weiteren rechtshilfeweisen Pfändungsvollzügen. Es stellt sich die Frage, ob diese requisitorischen Pfändungen als unselbständige Ergänzungspfändungen der Hauptpfändung zu gelten haben und infolgedessen keine neue Anschlussfrist im Sinne von Art. 110 SchKG auslösten.
Obwohl die Aufsichtsbehörde das Betreibungsamt X. ausdrücklich dazu verhalten hatte, die Pfändung zu ergänzen, konnte es sich bei den nachfolgenden Pfändungen nicht um Ergänzungspfändungen im technischen Sinne handeln. Es wurde darauf hingewiesen, dass eine Ergänzungspfändung von Amtes wegen nach Art. 110 Abs. 1 SchKG nur während oder unmittelbar nach Ablauf der in Gang gekommenen Anschlussfrist zulässig ist. Dabei kann es auch keinen Unterschied machen, dass die neuen Pfändungen nicht etwa zufolge eines beim Betreibungsamt gestellten Nachpfändungsbegehrens, sondern zufolge einer Beschwerde wegen ungenügender Pfändung auf Anordnung der Aufsichtsbehörde zu vollziehen waren (BGE 70 III 63; Stückelberger, a.a.O., 42).
Dies bedeutet, dass es sich bei den nach der Hauptpfändung vom 17. Dezember 1985 erfolgten Requisitionspfändungen im Verhältnis zu jener nicht um Ergänzungspfändungen, sondern um hinsichtlich der Teilnahmefristen von der Hauptpfändung unabhängige Nachpfändungen handelte, die demzufolge neue Anschlussfristen auslösten.
In BGE 106 III 113 hat das Bundesgericht unter Bezugnahme auf BGE 30 I 424 ff. festgehalten, dass unter "Vollzug" der Pfändung nach Art. 110 Abs. 1 SchKG der Abschluss des Pfändungsaktes als Ganzes zu verstehen sei. Im grundlegenden Entscheid 30 I 424 ff. hatte das Bundesgericht erkannt, dass nicht die Rede davon sein könne, den Pfändungsabschluss bezüglich jedes einzelnen Pfändungsobjektes gesondert zu bestimmen und demnach für jedes einzelne Objekt auch eine gesonderte Festsetzung der Teilnahmefrist vom Tage seiner Pfändung an vorzunehmen. Das Bundesgericht hatte damals einen Fall zu beurteilen, bei welchem das Betreibungsamt die Pfändung auf den 4. Januar angesetzt hatte, diese aber infolge der grossen Zahl der Pfändungsobjekte und des Umstandes, dass ein Sachverständiger zur Schätzung beigezogen werden musste, erst am 6. Januar abschliessen konnte. Das Bundesgericht machte aber damals einen ausdrücklichen Vorbehalt in bezug auf besondere Fälle, in denen, wie bei der Ergänzungspfändung oder bei teilweiser Vornahme der Pfändung auf dem Requisitorialwege, der "Pfändungsvollzug als Ganzes in zeitlich und eventuell auch durch dazwischen liegende rechtliche Vorkehren ... geschiedene Stadien zerfällt, wovon das erste als Haupt- und das bzw. die andern als dieses ergänzendes oder weiter ausführendes Nebenverfahren sich darstellen".
Im vorliegenden Fall erweisen sich weder die Pfändung vom 17. Dezember noch die darauffolgenden Nachpfändungen als blosse Teilakte, die sich zu einem abschliessenden Pfändungsakt zusammenschliessen. Während im erwähnten, vom Bundesgericht im Jahre 1904 beurteilten Fall der Abschluss des Pfändungsvollzuges lediglich aus technisch-organisatorischen Gründen hinausgeschoben wurde, ist das vorliegende Betreibungsverfahren dadurch gekennzeichnet, dass es nach dem Vollzug der Hauptpfändung auf Begehren der Betreibungsgläubigerin zu einer Reihe von Nebenverfahren gekommen ist. Die Annahme einer einheitlichen Teilnahmefrist, beginnend mit dem Vollzug der zuletzt erfolgten Nachpfändung, würde den relativ selbständigen Charakter der einzelnen Nebenverfahren bzw. Nachpfändungen sowohl im Verhältnis zur Hauptpfändung wie auch untereinander verkennen. Überdies resultierte aus einer solchen Betrachtungsweise hinsichtlich des Beginns der Teilnahmefrist ein rechtsunsicherer und damit unhaltbarer Zustand, indem die Frage des Fristenbeginns nach Art. 110 Abs. 1 SchKG nach dem Abschluss jedes Nebenverfahrens in der Schwebe bliebe, solange noch mit weiteren Nachpfändungen zu rechnen wäre. Es ist deshalb davon auszugehen, dass grundsätzlich mit dem Abschluss eines jeden Nebenverfahrens, d.h. mit dem Vollzug jeder Nachpfändung eine selbständige Anschlussfrist zu laufen begann.