Entscheidpublikation AbR 1988/89 Nr. 24, S. 101:Art. 39 und 43 SchKG Keine Ausnahme von der Generalexekution für BVG-Beiträge an eine privatrechtliche Stiftung.
Entscheid der Obergerichtskommission vom 14. Dezember 1989
Sachverhalt:
In der Betreibung Nr. 9358 der Fürsorgestiftung des Schweizer Hotelier-Vereins gegen R. versandte das Betreibungsamt die Pfändungsurkunde. Hierauf teilte die Betreibungsgläubigerin dem Betreibungsamt mit, dass sie als privatrechtliche Stiftung berechtigt sei, ein Konkursverfahren zu verlangen. Es sei daher dem Schuldner der Konkurs anzudrohen. Daraufhin teilte das Betreibungsamt der Betreibungsgläubigerin mit, dass es sich bei den in Frage stehenden Forderungen um im öffentlichen Rechte begründete Leistungen gemäss Art. 43 SchKG handle. In der Folge beschwerte sich die Fürsorgestiftung des Schweizer Hotelier-Vereins bei der Obergerichtskommission mit dem Antrag, es sei festzustellen, dass sie berechtigt sei, die Fortsetzung der Betreibung auf Konkurs gemäss Art. 39 SchKG zu verlangen. In seiner Vernehmlassung vertrat das Betreibungsamt die Auffassung, dass es nicht darauf ankomme, ob die Fürsorgestiftung des Schweizerischen Hotelier-Vereins eine privatrechtliche Vorsorgeeinrichtung sei; entscheidend sei vielmehr, dass die Stiftung der öffentlichen Aufsicht unterstellt sei und dass es sich um zweckgebundene Mittel einer Vorsorgeeinrichtung handle, welche naturgemäss eines speziellen Schutzes bedürften.
Aus den Erwägungen:
Unter den in Art. 43 SchKG verwendeten Begriff der im öffentlichen Recht begründeten Leistungen an öffentliche Kassen fallen nur Leistungen, die der Staat bestimmten Personen im öffentlichen Interesse auferlegt hat und die einer öffentlichen Körperschaft oder Anstalt zugute kommen (BGE 94 III 72).
Eine Rückfrage bei der Gläubigerin hat ergeben, dass es sich bei der betriebenen Forderung um Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge handelt, die ausschliesslich im Rahmen der obligatorischen Versicherung geschuldet sind. Dies allein wie auch die Unterstellung unter die öffentliche Aufsicht (Art. 61 ff. BVG) genügt indessen nicht, um die Anwendung von Art. 43 SchKG auf eine Betreibung zur Durchsetzung von Beiträgen zu rechtfertigen. Die im Bereich des Obligatoriums weitgehende Unterstellung des Rechtsverhältnisses unter das öffentliche Recht ändert nämlich nichts daran, dass die in Frage stehenden Leistungen nicht einer öffentlichen Körperschaft oder Anstalt zugute kommen (BGE 94 III 72), wie dies beispielsweise bei den der SUVA geschuldeten Beiträgen der Fall ist (BGE 54 III 225). Dass die Leistungen einer öffentlichen Kasse geschuldet sind, ist eine kumulative Voraussetzung. Die Gläubigerin ist aber eine privatrechtliche Stiftung. Daher kommt Art. 43 SchKG auf den vorliegenden Fall nicht zur Anwendung und die Betreibung ist auf dem Wege des Konkurses fortzusetzen.