Entscheidpublikation AbR 1988/89 Nr. 20, S. 90:Art. 268 ZPO Appellationsverhandlung. Die schriftlichen Plädoyernotizen werden nicht zu den Akten genommen (E. la und b)?Art. 263 ZPO Appellationsbegründung. Fakultativer Schriftenwechsel (Praxisänderung) (E. 1c und d).
Entscheid des Obergerichts vom 22. Februar 1989
Aus den Erwägungen:
b) Nach der neueren Praxis des Obergerichtes werden schriftliche Zusammenfassungen der Plädoyers nicht zu den Akten genommen (vgl.AbR 1984/85 Nr. 24; unveröffentliches Urteil des Obergerichts i.S. G. c. AG B, vom 14. Juni 1982, E. 1). Das Obergericht liess sich in seinen Erwägungen von der Überlegung leiten, die Partei in der Rolle des Zweitvortragenden werde durch die Zulassung schriftlicher Plädoyers benachteiligt. Zwar könne auch sie ihre Ausführungen im voraus schriftlich verfassen, um sie dann zu den Akten zu geben. Da sie aber oft nicht wissen, sondern nur mutmassen könne, was der Appellant vortragen werde, müsse sie ihre Einwendungen gegebenenfalls spontan formulieren und habe jedenfalls keine Zeit, diese noch zu Papier zu bringen. Es sei aber Erfahrungstatsache, dass dem, was schwarz auf weiss in den Akten geschrieben stehe, mehr Beachtung geschenkt werde, als bloss mündlich Vorgetragenem. Eine Benachteiligung des Appellaten lasse sich daher kaum ausschliessen.
Diese Überlegungen halten auch einer erneuten Überprüfung stand. Es ist zwar nicht zu verkennen, dass das Vorliegen eines schriftlichen Plädoyers, welches zu Beginn des Vortrages nicht nur dem Gericht, sondern auch dem Appellaten übergeben wird - dasselbe gilt im Falle der Anschlussappellation in bezug auf den Anschlussappellaten - für diesen bequem und insofern von Vorteil sein kann, als er sich Notizen über das mündlich vorgetragene Plädoyer des Appellanten ersparen kann, dafür aber an den entsprechenden Stellen des Plädoyers Notizen im Hinblick auf die Antwort anbringen kann. Indessen kann durch diese Erleichterung der aufgezeigte Nachteil nicht wettgemacht werden. Er wird namentlich auch nicht dadurch kompensiert, dass der Gerichtsschreiber über die mündliche Antwort des Appellaten Notizen verfasst. Der Appellant gibt ja sein schriftliches Plädoyer nicht als freundliche Geste gegenüber dem Gerichtsschreiber zu den Akten, sondern weil er mit gutem Grunde davon ausgeht, dass der Gerichtsschreiber ein Plädoyer nicht im ganzen Wortlaut aufzuzeichnen vermag und erfahrungsgemäss ein mit Maschine geschriebenes Plädoyer während der Beratungen eher Verwendung finden dürfte als notgedrungen flüchtig hingesetzte handschriftliche Notizen. Dies ist aber mit der Rechtsgleichheit und insbesondere dem für das Prozessrecht daraus abgeleiteten Grundsatz der Waffengleichheit nicht vereinbar.
Vor erster Instanz findet zudem regelmässig ein zweifacher Schriftenwechsel statt, der gelegentlich noch durch schriftlich begründete Beweisanträge ergänzt wird. Die Möglichkeit, schriftliche Plädoyer-Notizen zu den Akten zu geben, führte zur Auflage eines weiteren Schriftsatzes, was die Prozessakten unnötig aufblähen würde.
c) Vor Obergericht stellt sich das Problem insofern etwas anders, als in der Regel kein Schriftenwechsel stattfindet, da die Zivilprozessordnung die Begründung der Berufungsanträge nicht vorschreibt. So erfahren sowohl das Gericht wie auch die Gegenpartei oftmals erst anlässlich der Appellationsverhandlung, aus welchen Gründen der Appellant das erstinstanzliche Urteil anficht. Für das Gericht, aber auch die Gegenpartei hätte das Vorliegen schriftlicher Plädoyer-Notizen zwar den Vorteil, dass es leichter fiele, sich mit den appellantischen Rügen lückenlos zu befassen. Aufgrund der namhaft gemachten Bedenken, schriftliche Plädoyer-Notizen zu den Akten zu nehmen, können aber auch die aufgezeigten praktischen Überlegungen nicht zu einer diesbezüglichen Praxisänderung führen.
Sowohl für das Gericht wie auch die Gegenpartei wäre es indessen viel wichtiger, die Appellationsbegründung vor der Appellationsverhandlung bzw. den Beratungen zu kennen. Es ist daher zu prüfen, ob allenfalls inskünftig die Parteien angehalten werden können, ihre Anträge im voraus schriftlich zu begründen und dem Gericht einzureichen. Damit könnte dem gleichgerichteten Bedürfnis der Parteien und des Gerichtes Rechnung getragen werden, die gegenseitigen Standpunkte rechtzeitig zu erfahren und bei der Vorbereitung des Prozesses auch gebührend berücksichtigen zu können.
d) Im Jahre 1976 hatte das Obergericht festgehalten, dass eine Begründung der Berufungsanträge Bestandteil der Appellationserklärung sei und ebenfalls der zehntägigen Frist von Art. 263 Abs. 1 ZPO unterliege (AbR 1976/ 77, Nr. 7). In einem späteren Entscheid, wo es um die Frage ging, ob Noven nur in der Berufungsschrift oder auch später noch geltend gemacht werden können, erachtete das Obergericht es dann aber als fraglich, ob die Formulierung von Art. 263 Abs. 2 ZPO das Ansetzen einer Nachfrist für die Begründung der Berufungsanträge ausschliesse. In diesem Zusammenhang hatte es auch darauf hingewiesen, dass die 10-tägige Appellationsfrist für das Erstellen einer schriftlichen Begründung sehr knapp bemessen sei und es sowohl im Interesse der Parteien wie auch des Gerichtes liege, rechtzeitig Kenntnis der gegenteiligen Standpunkte zu erhalten (AbR 1980/81, Nr. 21; vgl. auch AbR 1984/85, Nr. 24). Noch am 15. April 1988 hatte es das Obergericht allerdings abgelehnt, eine nachträglich und unaufgefordert eingereichte schriftliche Appellationsbegründung zu den Akten zu nehmen, da der Appellant, der die Berufungsanträge bereits summarisch begründet hatte, um keine zusätzliche Frist für eine nachträgliche Begründung nachgesucht und zudem die mehr als 40 Seiten starke Begründung erst knapp vor dem bereits angesetzten Verhandlungstermin eingereicht hatte (AbR 1984/85, Nr. 24).
Art. 263 ZPO, der Frist und Form der Appellation umschreibt, lautet wie folgt:
"Die Appellation ist innert 10 Tagen schriftlich bei der Kantonsgerichtskanzlei zu erklären. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Eröffnung des Urteils oder des Entscheides.
In der Appellationserklärung ist auszuführen, welche Punkte des Urteils oder Entscheides angefochten werden. Werden die Berufungsanträge nicht begründet, wird angenommen, der Berufungskläger verweise auf die Akten."
Aufgrund des klaren Wortlautes von Art. 263 Abs. 2, Satz 1 ZPO ist daran festzuhalten, dass innert der gesetzlichen Appellationsfrist auszuführen ist, welche Punkte des Urteils oder Entscheides angefochten werden. Hingegen kann an der Auffassung, dass eine allfällige Begründung der Anträge nur innert dieser Frist erfolgen könne (AbR 1976/77, Nr. 7), nicht mehr festgehalten werden. Wohl wird nach wie vor angenommen, dass der Appellant, der die Berufungsanträge innert der 10-tägigen Appellationsfrist nicht begründet, auf die Akten verweist. Daraus folgt, dass der Appellant ohne Rechtsnachteile auf eine schriftliche Begründung der Appellationsanträge verzichten darf. Andererseits verbietet Art. 263 Abs. 2, Satz 2 ZPO es dem Richter nicht, den Appellanten und Anschlussappellanten, welche die Berufungsanträge nicht innert der 10-tägigen Frist begründen, nachträglich eine Frist zur Begründung derselben anzusetzen. Inskünftig wird daher der Präsident des Obergerichtes den Appellanten und gegebenenfalls den Anschlussappellanten Fristen ansetzen, innert welchen sie ihre Anträge schriftlich begründen können. Die Begründung ist dann der Gegenpartei wiederum unter Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme zuzustellen.