Entscheidpublikation AbR 1988/89 Nr. 17, S. 78:Art. 95 ZPO Kostenentscheid bei Abschreibung des Prozesses. Dabei fällt namentlich in Betracht. welche Partei vermutlich obsiegt hätte (E. 1 ).Art. 712r ZGB Für den Erfolg einer Abberufungsklage ist nicht massgebend, ob die Stockwerkeigentümerversammlung den Abberufungsantrag aufgrund der Informationslage zu Unrecht ablehnte, sondern ob wichtige Gründe, die eine Abberufung gebieten, objektiv vorhanden sind (E. 2 und 3).
Entscheid der Obergerichtskommission vom 14. April 1988
Sachverhalt:
Anlässlich der Stockwerkeigentümerversammlung hatte X. die Abberufung des Verwalters Y. verlangt. Dabei warf X. dem Verwalter eine Reihe von Pflichtverletzungen vor und setzte die Versammlung darüber in Kenntnis, dass er gegen Y. auch eine Strafklage eingereicht habe. Die Versammlung lehnte den Antrag ab. In der Folge klagte X. beim Kantonsgericht auf Abberufung des Verwalters. Dieser beantragte die Abweisung der Klage, trat dann aber im Verlaufe des Prozesses aus gesundheitlichen Gründen als Verwalter zurück. Im Abschreibungsbeschluss überband der Kantonsgerichtspräsident dem Kläger die Verfahrenskosten und verurteilte ihn zu einer Prozessentschädigung an Y. Dabei erwog er u.a., dass von einer "Missachtung wichtiger Gründe" durch die Stockwerkeigentümerversammlung, wie sie X. zur Begründung der richterlichen Absetzung des Verwalters geltend gemacht habe, schon deshalb nicht die Rede sein könne, weil X. die Stockwerkeigentümerversammlung über die angeblich wichtigen Abberufungsgründe ungenügend orientiert hatte, insbesondere nicht über den Inhalt der damals gegen Y. erhobenen Strafklage. Gegen diesen Kostenentscheid rekurrierte X. an die Obergerichtskommission, die den Rekurs guthiess.
Aus den Erwägungen:
Der Rücktritt des Beklagten als Verwalter kam an sich einer Klageanerkennung gleich. Der Beklagte machte indessen geltend, aus gesundheitlichen Gründen zurückgetreten zu sein und legte ein Arztzeugnis auf. Auf Grund dieser Sachlage ist der Kantonsgerichtspräsident zu Recht davon ausgegangen, dass im Rücktritt des Beklagten nicht ohne weiteres eine Klageanerkennung erblickt werden könne. Es blieb daher der Vorinstanz nichts anderes, als die Kosten auf jene Partei zu verlegen, die, falls es zum Entscheid gekommen wäre, voraussichtlich unterlegen wäre. Diese Beurteilung erfolgt notwendigerweise aufgrund einer summarischen Prüfung, d.h. ohne weitere Durchführung des Prozesses aufgrund der vorliegenden Akten (Sträuli/Messmer, a.a.O., N. 3).
Als wichtigsten Grund für die Abberufung nannte die Klage das Vorgehen des Verwalters beim Abschluss eines Kaufrechts- und Dienstbarkeitsvertrages. X. erblickte darin sogar eine strafbare Handlung. Mit diesem Fragenkomplex setzte sich aber die Vorinstanz bei der summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage aus formellen Gründen nicht auseinander. Die Missachtung wichtiger Gründe durch die Stockwerkeigentümerversammlung setze nämlich voraus, dass ihr diese Gründe bekannt waren. X. habe zwar der Versammlung mitgeteilt, dass er gegen Y. Strafklage erhoben habe, aber keine weitergehenden Informationen gegeben. Aufgrund dieser Informationslage habe die Versammlung den ungenügend substanzierten Antrag auf Abberufung zu Recht abgelehnt. Mit seinem Vorgehen habe X. - so sinngemäss die Vorinstanz - sein Abberufungsrecht ungeachtet dessen, ob objektiv wichtige Gründe tatsächlich vorlagen oder nicht, verwirkt. Konsequenterweise wurden die in der Klage geltend gemachten Gründe nicht weiter geprüft. Diese Auslegung von Art. 712r ZGB vermag indessen nicht zu überzeugen.
Auf den ersten Blick könnte man tatsächlich den Eindruck gewinnen, dass eine "Missachtung wichtiger Gründe" durch die Versammlung in formeller Hinsicht voraussetzt, dass letztere umfassend informiert wurde, und in materieller Hinsicht, dass die Abberufung trotz Vorliegens wichtiger Gründe willkürlich abgelehnt wird. In ähnliche Richtung weist auch der Botschaftstext, wonach Bestellung und Abberufung der Verwaltung nicht der jeweiligen Mehrheit der Versammlung anheim gestellt sei, sondern "gegen deren Willkür" der Richter angerufen werden können soll (BB1 1962 II, 1520). Im Ergebnis liefe dies u.a. darauf hinaus, dass im Rahmen der richterlichen Abberufung keine "Noven" mehr vorgebracht bzw. berücksichtigt werden könnten. Wäre diese Auffassung richtig, müsste unter Umständen eine Klage auf richterliche Abberufung der Verwaltung trotz im richterlichen Verfahren erwiesener wichtiger Gründe daran scheitern, dass der Kläger die Versammlung ungenügend orientiert hat. Dabei wären auch die damit verbundenen praktischen Schwierigkeiten nicht zu übersehen, indem sich der der Versammlung den Abberufungsantrag stellende Stockwerkeigentümer im Hinblick auf ein allfälliges richterliches Abberufungsverfahren bereits die Beweise sichern müsste, dass er die Versammlung umfassend orientiert hatte, und eine diesbezügliche Nachlässigkeit könnte den Erfolg einer späteren Klage, losgelöst von der objektiven Begründetheit des Abberufungsbegehrens, von vorneherein vereiteln. Dies kann indessen nicht der Sinn von Art. 712r Abs. 2 ZGB sein.
Beim Recht jedes Stockwerkeigentümers, binnen Monatsfrist die richterliche Abberufung der Verwaltung zu verlangen, wenn die Versammlung diesen ungeachtet des Vorliegens wichtiger Gründe nicht abberuft, handelt es sich um einen Anwendungsfall der Befugnis nach Art. 712m Abs. 2 ZGB, rechtswidrige Beschlüsse der Versammlung der Stockwerkeigentümer anzufechten (H.P. Friedrich, Das Stockwerkeigentum, Bern 1972, N 16 zu § 39). Art. 712m Abs. 2 ZGB verweist seinerseits auf die Vorschriften über die Anfechtung von Vereinsbeschlüssen. Rechtswidrig im Sinne von Art. 712r Abs. 2 ZGB ist der Beschluss der Versammlung, die Verwaltung nicht abzuberufen, wenn wichtige Gründe dies geboten hätten. Dabei hat der Richter nicht zu prüfen, ob die Versammlung aufgrund der seinerzeitigen Informationslage das Vorliegen wichtiger Gründe zu Recht verneinte oder nicht, sondern ob wichtige Gründe für eine Abberufung vorliegen (K. Müller, a.a.O., 144 f.). Letzteres ist allerdings vom Kläger zu beweisen (Art. 8 ZGB) und im gerichtlichen Verfahren nach Massgabe der Bestimmungen der ZPO geltend zu machen. Der Kantonsgerichtspräsident lehnte es daher bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage zu Unrecht unter Berufung auf die ungenügende Information der Versammlung der Stockwerkeigentümer ab, das Vorliegen wichtiger Gründe, wie sie in der Abberufungsklage behauptet wurden, zu prüfen. (Die summarische Prüfung ergab die wahrscheinliche Begründetheit der Klage.)