Entscheidpublikation AbR 1988/89 Nr. 16, S. 74:Art. 86 ZPO Rechtzeitige Rückvergütung der vorschussweise bezahlten Gerichtskosten an den Kläger.Art. 74 OR Für die Zulässigkeit einer Giralzahlung genügt das Vorhandensein eines Kontos (E. 2). Für die Rechtzeitigkeit genügt die fristgerechte Einzahlung auf das Postcheckkonto der Empfängerbank zugunsten des Gläubigerkontos. auch wenn - bankintern - die Vergütung erst später erfolgt (E. 3).
Urteil des Obergerichts vom 27. Januar 1989
Aus den Erwägungen:
Werden beim Einreichen eines Rechtsmittels die erstinstanzlichen Gerichtskosten nicht innert der vom Gerichtspräsidenten bestimmten Frist vorschussweise bezahlt oder dem nach Art. 85 ZPO rückgriffsberechtigten Kläger zurückvergütet, wird das Rechtsmittelbegehren abgeschrieben, sofern diese Folge ausdrücklich angedroht worden ist (Art. 86 ZPO). Entsprechend dieser Bestimmung hat der Kantonsgerichtspräsident die Appellantin aufgefordert, bis zum 10. Oktober 1988 einerseits die Restanz der Gerichtskasse zu überweisen und andererseits den von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss dieser zurückzuerstatten. Umstritten ist die Frage, ob die Rückerstattung des Kostenvorschusses an die Klägerin rechtzeitig erfolgte.
Nach Auffassung der Klägerin ist die Vergütung verspätet erfolgt. Einmal könne die Zahlung an eine Bank nicht der Zahlung beim Gläubiger selber gleichgesetzt werden, zumal der Beklagten das fragliche Konto nicht bekannt gegeben worden sei. Sodann sei die fragliche Zahlung nicht am 10. Oktober 1988, sondern erst zwei Tage später ihrem Konto gutgeschrieben worden. Damit stellt sich die Frage, ob sich die Klägerin als Gläubigerin einer im Sinne von Art. 85 ZPO vom Richter festgesetzten Forderung die Erfüllung mittels Zahlung auf ihr Bankkonto, das sie der Beklagten nicht mitgeteilt hatte, gefallen lassen müsse, bzw. ob die Überweisung auf dieses Konto als richtige Erfüllung zu gelten habe; sodann ob die Zahlungsfrist eingehalten sei, wenn die Zahlung am letzten Tag der Frist bei der PTT auf ein Konto der Gläubigerin bei der Empfängerbank einbezahlt wird.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der Gläubiger mit einer Giralzahlung einverstanden sein muss, wobei sich dieses Einverständnis beispielsweise aus der Aufnahme der Kontonummer auf Briefköpfen etc. ableiten lässt (Weber, SJZ 1982, 140). Umstritten ist jedoch, ob die Tatsache, dass der Gläubiger über ein Postcheckkonto oder Bankkonto verfügt, den Schuldner bereits zur Giralzahlung berechtige. Das Einverständnis des Gläubigers wird heute beim Postcheckkonto überwiegend bejaht, beim Bankkonto jedoch oft verneint (vgl. von Tuhr/Escher, Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechtes, Band II, 3). Nach herrschender Lehre bekundet indessen die Eröffnung eines Bankkontos allein das Einverständnis des Gläubigers mit einer Giralzahlung, lässt sich doch eine Ungleichbehandlung in bezug auf das Bankkonto weder unter rechtlichen noch wirtschaftlichen Gesichtspunkten gegenüber dem Postcheckkonto rechtfertigen (Weber, Berner Kommentar, N. 104 zu Art. 74 OR; derselbe in SJZ 1982, 140). Unter Würdigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Überweisungsverkehrs und der Tatsache, dass der Gläubiger mit einer Kontoeröffnung zum Ausdruck bringt, sich am Giroverkehr beteiligen und Zahlungen auf sein Konto annehmen zu wollen, erscheint es gerechtfertigt, für die Zulässigkeit der Giralzahlung das Vorhandensein eines Gläubigerkontos genügen zu lassen, sofern der Gläubiger nicht Barzahlung verlangt und soweit das Vorgehen des Schuldners nicht Treu und Glauben widerspricht (Weber, a.a.O., mit Hinweisen). Es ist daher davon auszugehen, dass die Klägerin die Überweisung auf ihr Konto als Erfüllung gelten lassen muss, auch wenn sie die Existenz ihres Kontos und deren Nummer der Beklagten nicht bekannt gegeben hat, sondern letztere die Nummer des Bankkontos offenbar auf Anfrage hin bei der Bank selber erfahren hat. Ob die Bank ihrerseits zur Bekanntgabe des Kontos berechtigt war, kann in diesem Zusammenhang nicht ausschlaggebend sein.
Die Klägerin macht geltend, die Zahlung sei verspätet erfolgt, indem der fragliche Betrag - eine Bringschuld - nicht am 10. Oktober 1988, sondern erst zwei Tage später auf ihr Konto gekommen sei.
a) Aus den Akten ergibt sich diesbezüglich folgendes: Die von der Beklagten bei den PTT in Auftrag gegebene Zahlung von Fr. 700.-- wurde am 10. Oktober 1988, dem letzten Tag der Frist, ihrem Postcheckkonto belastet. Am 12. Oktober 1988 erhielt die OKB die Mitteilung der Einzahlung, schrieb gleichentags den Betrag von Fr. 700.-- dem Kontokorrent der Klägerin gut und übermittelte dieser die entsprechende Gutschriftsanzeige.
Entgegen der ursprünglich anders lautenden Rechtsprechung (BGE 55 II 202,62 III 13) wird heute allgemein davon ausgegangen, dass eine Frist bei Einzahlung auf ein Postcheckkonto mit der Einzahlung eingehalten wird (von Tuhr/Escher, a.a.O., 3 f. mit Hinweisen auf SJZ 1961, 78; ZR 68, 301). Dasselbe gilt auch hinsichtlich eines Zahlungsauftrages an die Post (SJZ 1968, 148; SJZ 1949, 218; von Tuhr/Escher, a.a.O., 3 f.).
Gilt dies nun auch für den Fall, dass die Einzahlung zwar rechtzeitig auf das Postcheckkonto der Empfängerbank, die Gutschrift und Anzeige an den Gläubiger indessen erst später erfolgen?
Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, dass Geldschulden Bringschulden sind (Art. 74 Abs. 3 Ziff. 1 OR). Dies bedeute, dass die Zahlung nur dann rechtzeitig erfolgt sei, wenn die Gläubigerin innert der Frist tatsächlich über das Geld verfügen konnte.
b) Es ist davon auszugehen, dass der Klägerin gegenüber der Schuldnerin durch Einräumung des Regressrechtes ein zivilrechtlicher Vergütungsanspruch zustand. Grundlage dieses Anspruchs bildete das Dispositiv des angefochtenen Urteils und nicht etwa Art. 85 ZPO. Diese Vorschrift bildet hingegen die Grundlage für die Verwirkung bzw. Abschreibung eines Rechtsmittels für den Fall, dass der Appellant nicht binnen der ihm gesetzten Frist die Gerichtskosten dem rückgriffsberechtigen Kläger zurückerstattet. Dabei handelt es sich um eine öffentlichrechtliche Bestimmung. Bei der Frage, ob die Rückvergütung rechtzeitig erfolgt sei oder nicht bzw. ob auf das Rechtsmittel einzutreten sei oder nicht, gelangt daher nicht die zivilrechtliche Bestimmung von Art. 74 OR zur Anwendung. Vielmehr ist - wie auch für die Frage, ob ein Kostenvorschuss oder Gerichtskosten rechtzeitig an die Gerichtskasse geleistet wurden, - Art. 26 Abs. 3 GOG analog anzuwenden. Nach Art. 26 Abs. 3 GOG ist eine Frist nur (aber immerhin) dann eingehalten, wenn die Handlung innert derselben vorgenommen wird. Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist an die Stelle, bei der sie einzureichen sind, gelangt oder der schweizerischen Post übergeben sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes - dort geht es um die analoge Anwendung von Art. 32 Abs. 3 OG in bezug auf die fristgemässe Einzahlung von Kostenvorschüssen - ist die Frist gewahrt durch Einzahlung bei der PTT, wobei nicht eine Bareinzahlung erforderlich ist, sondern die Postaufgabe des herkömmlichen Giromandates genügt (BGE 114 Ib 68;110 V 220, E. 2;96 I 472 Praxis 1971 Nr. 27). Hingegen wird die Frist nicht schon gewahrt durch den Zahlungsauftrag an eine Bank oder irgendwelche Buchungsmassnahmen derselben, sondern nur, wenn diese ihrerseits die Zahlung nach den obgenannten Regeln rechtzeitig an das Bundesgericht oder die Post weiterleitet (a.a.O.).
Geht man nun aber davon aus, dass die Frist durch Postaufgabe bzw. Einzahlung auf ein Postcheckkonto am letzten Tag einer Frist eingehalten wird, muss dies vernünftigerweise auch für Einzahlungen auf ein Bankkonto gelten. Aufgrund des heute allgemein verbreiteten bargeldlosen Zahlungsverkehrs entspricht dies einer Verkehrsauffassung, die so allgemein geworden ist, dass es lebensfremd wäre und an einer zur gültigen Übung gewordenen Geschäftssitte vorbei ginge, wenn die Zahlung, obwohl sie innert Frist bei der PTT zugunsten eines klägerischen Bankkontos erfolgte, als verspätet zu gelten hätte (so bereits PKG 1975 Nr. 21, E. 3). Genügte die rechtzeitige Einzahlung bei der PTT zugunsten des Gläubigerkontos bei der Empfängerbank nicht, sondern müsste diesbezüglich auf die bankinterne Gutschrift zugunsten des Gläubigerkontos abgestellt werden, wäre der Schuldner auch nicht in der Lage, den Zeitpunkt der Erfüllung überhaupt genau abzuschätzen, so dass er im Falle der Einzahlung auf ein Bankkonto eine "Sicherheitsfrist" einplanen müsste. Damit würde aber die Zweckmässigkeit der Giralzahlung an sich in Frage gestellt, was aber mit der heutigen Verkehrsauffassung völlig unvereinbar wäre (vgl. auch Jeanprêtre, SJZ 1968, 147).
Im vorliegenden Fall gilt es überdies zu beachten, dass die Beklagte am letzten Tage der Frist nicht etwa erst einen Zahlungsauftrag an die PTT oder an eine Bank aufgegeben hatte, sondern dass am letzten Tage der Frist das Postcheckkonto der Beklagten um den in Frage stehenden Betrag belastet wurde. Auf dem Zahlungsauftrag hatte die Beklagte die OKB bzw. das Konto der Klägerin bei der OKB als Empfängerin der Zahlung bezeichnet. Unter diesen Umständen besteht kein Grund, die Einbezahlung am letzten Tag der Frist bei der PTT zugunsten des klägerischen Kontos bei der Empfängerbank anders zu behandeln, als wenn der Betrag auf ein klägerisches Postcheckkonto einbezahlt worden wäre. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Beklagte die Gerichtskosten rechtzeitig bezahlt bzw. der regressberechtigten Klägerin rechtzeitig zurückerstattet hat, weshalb dem klägerischen Antrag auf Abschreibung der Appellation nicht stattgegeben werden kann. Auf die Appellation ist einzutreten.