Entscheidpublikation AbR 1988/89 Nr. 11, S. 51:Art. 312 OR Abgrenzung des partiarischen Darlehens von der einfachen Gesellschaft (E. 3).Art. 88 Abs. 1 OR Tragweite einer Saldoquittung bei Rückzahlung des Darlehens. Wird davon auch die Gewinnbeteiligungsabrede berührt? (E. 4).
Entscheid des Obergerichts vom 21. Juni 1989
Sachverhalt:
Am 28. Februar 1984 unterzeichneten O. und M. einen als "Darlehensvertrag/Quittung" bezeichneten schriftlichen Vertrag. Darin bestätigte O. den Erhalt von Fr. 12'000.-- von M. zu bestimmten, im Vertrag näher ausgeführten "Konditionen". So wurde unter anderem festgehalten, dass das Geld der Vorfinanzierung des Druckes und des Verkaufs von Lithographien mit dem "Sujet Stadtoriginale" diene, dass der Betrag "vorrangig aus dem Verkaufserlös der Lithos finanziert werden" müsse und M. "aufgrund der Vorfinanzierung am Nettogewinn des Gesamtverkaufes (Totale Auflage) mit 50% beteiligt" sei.
In der Folge zahlte O. das Darlehen am 24. Juli 1984 zurück. M. quittierte den Erhalt von Fr. 12'240.-- "per Saldo aller Ansprüche".
Mit Eingabe vom 8. Mai 1987 reichte M. beim Kantonsgericht Klage ein gegen O. und beantragte u.a., der Beklagte habe eine detaillierte Abrechnung über den Verkauf des Druckes "Luzerner Stadt Originale" zu erstellen und dem Kläger auszuhändigen und ihm die Hälfte des Nettogewinnes aus dem gesamten Verkauf des Druckes "Luzerner Stadt Originale" zu bezahlen.
Der Kläger machte insbesondere geltend, dass die auf der Quittung vom 24. Juli 1984 niedergeschriebene Klausel "per Saldo aller Ansprüche" sich nur auf die Darlehensrückzahlung, nicht aber auf die Gewinnbeteiligung beziehe.
Mit Teilurteil verurteilte das Kantonsgericht den Beklagten, dem Kläger Auskunft über die Herstellung der Drucke sowie über die Veräusserung der Lithographien zu geben. Das Kantonsgericht ging davon aus, dass zwischen den Parteien zwei Rechtsverhältnisse begründet wurden; eine einfache Gesellschaft zum Zwecke der Herstellung und des Verkaufs der Lithographien sowie ein Darlehensverhältnis. Mit dem Ausstellen der Saldoquittung sei das Darlehensverhältnis bereinigt worden, nicht aber die einfache Gesellschaft. Mithin auch nicht das Gewinnbeteiligungsrecht.
Gegen dieses Urteil appellierte der Beklagte beim Obergericht. Dieses hat die Appellation abgewiesen.
Aus den Erwägungen:
Der Schuldner, der eine Zahlung leistet, ist berechtigt, eine Quittung zu fordern (Art. 88 Abs. 1 OR). Diese Quittung ist in erster Linie ein Beweismittel, das die Tatsache der Zahlung bescheinigt. Sie kann jedoch im Einzelfall auch materiellrechtliche Bedeutung, den Ausdruck von Willenserklärungen der Parteien enthalten, so eine negative Schuldanerkennung, dass nach erfolgter Bereinigung keine weiteren Forderungen mehr bestehen (Guhl/Merz/ Kummer, OR (7. Auflage), 260). Beim Ausstellen einer solchen Saldoquittung hat sich im rechtsgeschäftlichen Verkehr die Formulierung "per Saldo aller Ansprüche" eingebürgert. Jedenfalls verbindet man mit dieser Wendung die Vorstellung einer negativen Schuldanerkennung (AbR 1980/81, Nr. 9 E. 3).
a) Durch den Darlehensvertrag verpflichtet sich gemäss Art. 312 OR der Darleiher zur Übertragung des Eigentums an einer Summe Geldes, der Borger dagegen zur Rückerstattung. Von diesem klassischen Darlehen unterscheidet sich das partiarische Darlehen dadurch, dass es ein aleatorisches Element enthält: Die dem Darleiher zustehende Vergütung hängt vom Erfolg eines Unternehmens oder eines bestimmten Geschäftes des Borgers ab (BGE 99 II 303). Ansonsten ist es jedoch ein echtes Darlehen: Das Kapital wird gegeben zum Wertgebrauch auf Rückgabe (Christ, Schweizerisches Privatrecht, Band VII/2, 260). Kennzeichnend für das Darlehen ist, dass es mit der vertragsgemässen Rückerstattung der Valuta beendet wird. Dies gilt sowohl für den Fall, dass die Vergütung für den Kapitalgebrauch in einer Zinsklausel (verzinsliches Darlehen) oder aber in einer Gewinnbeteiligungsklausel (partiarisches Darlehen) besteht. Im letzteren Fall hat der Darleiher Anspruch auf den vereinbarten Anteil am Ertrag, den der Borger durch den im Vertrag bestimmten Gebrauch des Kapitals während der Dauer der Leihe gewinnt (Christ, a.a.O., 260).
b) Mit dem Vertrag vom 28. Februar 1984 begründeten die Parteien ein Darlehensverhältnis. Der Kläger übertrug dem Beklagten Fr. 12'000.-- zu Eigentum, dieser verpflichtete sich zur Rückerstattung. Dabei legten die Parteien den Verwendungszweck der Valuta fest, indem das Geld zur Vorfinanzierung des Druckes "Sujet Stadtoriginale" dienen sollte. Weiter vereinbarten die Parteien, dass der Kläger aufgrund der Vorfinanzierung am Nettogewinn des Gesamtverkaufes mit 50% beteiligt werde.
Die Verabredung einer Gewinnbeteiligungsklausel im Zusammenhang mit der Hingabe von Kapital ist an sich ein typisches Merkmal des partiarischen Darlehens. Aus dem weiteren Vertragstext ergibt sich nun aber, dass die Parteien nicht ausschliesslich ein Darlehensverhältnis begründeten. Bezüglich der Rückerstattung des Darlehens bestimmten die Parteien nämlich ausdrücklich, dass die Valuta vorrangig aus dem Verkaufserlös der Lithos "refinanziert" werden müsse. Diese Regelung ist eindeutig und kann nur so verstanden werden, dass der Beklagte als Borger aus den ersten Einnahmen des Geschäftes mit den Lithos das Darlehen zurückzuzahlen hatte, was er denn auch unbestrittenermassen tat. Aufgrund der von den Parteien getroffenen Regelung ergibt sich, dass das Darlehen in einem Zeitpunkt zurückzuerstatten war, wo logischerweise noch gar kein Gewinn angefallen sein konnte ("vorrangig ... refinanziert") oder mit anderen Worten, dass der Gewinnbeteiligungsanspruch trotz Rückzahlung der Valuta und damit über die Beendigung des Darlehensverhältnisses hinaus weiterbestehen sollte und zwar am gesamten Verkauf. Daraus folgt, dass die Parteien zwei gesondert zu betrachtende Rechtsverhältnisse begründeten: Nebst dem Darlehensverhältnis ein von der Rückzahlung der Valuta unabhängiges Gewinnbeteiligungsrecht zugunsten des Klägers, sodann eine Regelung des Auswertungsrechtes für den Fall des vorzeitigen Ablebens einer Vertragspartei.
Die einfache Gesellschaft ist die vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln (Art. 530 OR). Das den Gesellschaftsvertrag kennzeichende Merkmal liegt im Wissen und Willen, gemeinsame Sache zu machen (Guhl/Merz/Kummer, a.a.O., 563). Der Auffassung der Vorinstanz, dass sich der "animus societatis" vorliegend offenbart habe, kann nicht gefolgt werden. Allein aufgrund des einmaligen aktiven Mitwirkens des Klägers beim Verkauf von 35 Lithos, was im Vertrag nicht vorgesehen war, sondern sich offenbar erst nachträglich bei Gelegenheit ergab, kann nicht auf die gemeinsame Zweckverfolgung geschlossen werden. Die Umschreibung des Zwecks der Geldhingabe im Vertrag erklärt sich ohne weiteres aus der Gewinnbeteiligungsklausel, ja, ist im Zusammenhang mit der Abrede einer solchen Klausel typisch. Dasselbe gilt übrigens auch für die (gemeinsame) Abrechnung. Hingegen wurden dem Kläger keine Kontroll- und Mitspracherechte eingeräumt, was gegen das Bestehen einer einfachen Gesellschaft spricht. Ebenso fehlt die Vereinbarung einer Verlustbeteiligung. Der Hinweis der Vorinstanz, dass diese vom Gesetz subsidiär vorgesehen sei, ist unbehelflich, da sich daraus keine Rückschlüsse auf den Willen der Parteien zur Zeit des Vertragsabschlusses ziehen lassen. Es ist daher fraglich, ob die Parteien mit der Vereinbarung der Gewinnbeteiligungsklausel eine einfache Gesellschaft begründen wollten.
Indessen ist die Frage, ob die Parteien ein gemischtes, allenfalls gesellschaftsähnliches Verhältnis begründeten, auf welches Elemente aus verschiedenen Rechtsbereichen anzuwenden ist (Meier-Hayoz/ Forstmoser, Gesellschaftsrecht, 4. Auflage, § 1 N. 60), vorliegend zweitrangig. Entscheidend ist, dass die Parteien nicht einfach ein partiarisches Darlehensverhältnis begründeten, sondern eine eigenständige, über die Dauer der Kapitalhingabe und damit des Darlehensverhältnisses hinaus fortbestehende Gewinnbeteiligung verabredeten.
Hätten die Parteien allerdings ausschliesslich ein partiarisches Darlehen geschlossen und müsste infolgedessen mit der Rückzahlung der Valuta auf den Untergang des ganzen Rechtsverhältnisses, also auch des Gewinnbeteiligungsanspruchs geschlossen werden, müsste der Saldoklausel wohl die Bedeutung beigemessen werden, dass die Parteien diesbezüglich endgültig auseinandergesetzt wären. Aufgrund des aufgezeigten eigenständigen Charakters der Gewinnbeteiligungsabrede ist dies aber nicht der Fall.
Weder aus der Formulierung der Quittung, die sich der Beklagte als Verfasser entgegenhalten lassen muss, noch aus den weiteren Umständen geht hervor, dass es der Wille des Klägers war, mit der Saldierung des Darlehens auch das Gewinnbeteiligungsrecht zu liquidieren. Die Parteien hätten damit nicht nur die ursprüngliche Abrede geändert (Beteiligung am "Nettogewinn des Gesamtverkaufes"), sondern der Verzicht des Klägers auf sein Gewinnbeteiligungsrecht hätte sich zu diesem Zeitpunkt auch als völlig grundlos erwiesen.
Daran vermag auch die - im Vertrag nicht vorgesehene - Verzinsung des Darlehens nichts zu ändern. Die nachträgliche, unwidersprochenerweise auf Vorschlag des Beklagten erfolgte Ergänzung der Valuta mit einem Zinszuschlag berührt das Gewinnbeteiligungsverhältnis in keiner Weise. Eine Wegbedingung des Gewinnbeteiligungsverhältnisses durch die Aufnahme des ursprünglich nicht vorgesehenen Zinszuschlages in die Quittung hat der Beklagte jedenfalls nicht bewiesen.
Bezüglich des gesamten gemischten Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien gilt es denn auch zu beachten, dass die Parteien, die einen langfristige Verpflichtungen begründenden Vertrag eingegangen sind, durch die Art. und Weise, wie sie diesen Verpflichtungen nachkommen, bekunden, welchen Inhalt sie ihnen beimessen (BGE 99 II 303). Indem der Beklagte erwiesenermassen nach der Unterzeichnung der Saldoquittung im Herbst 1984 dem Kläger eine Zusammenstellung seiner bisherigen Geschäftstätigkeiten zukommen liess, offenbarte er, dass auch für ihn das Gewinnbeteiligungsverhältnis nicht erloschen war und insbesondere das Gewinnbeteiligungsrecht des Klägers nicht durch die Bezahlung eines Zinses abgegolten war. Dies wurde denn auch durch das spätere Verhalten des Beklagten, insbesondere das Unterbreiten einer Vergleichsofferte, bestätigt.