Entscheidpublikation AbR 1986/87 Nr. 46, S. 144:Art. 24 UVG; Art. 36 Abs. 1 UVV; Anhang 3 Bemessung der Integritätsentschädigung bei Streckausfall und schwerer Arthrose des Zeigefingers und Ringfingers und amputiertem Mittelgelenk des Mittelfingers an der rechten Hand.
Urteil des Versicherungsgerichts vom 11. Juni 1987
Aus den Erwägungen:
Die rechte Hand des Versicherten weist folgendes Schadensbild auf:
I. Daumen: Unverletzt, freie Funktion II. Zeigefinger: Sensibilitätsstörung, Streckausfall, schwere Arthrose III. Mittelfinger: Im Mittelgelenk amputiert IV. Ringfinger: Streckausfall, schwere Arthrose V. Kleinfinger: Unverletzt
Die Fehldistanzen des Zeig-, Mittel- und Ringfingers zur Hohlhand betragen 2 bzw. 3 bzw. 6 cm. Daraus resultieren einerseits eine Kraftverminderung bei umfassendem Grobgriff sowie ein ungenügender bis fehlender Feingriff.
Laut Skala ergibt der Verlust von mindestens zwei Gliedern eines Langfingers oder eines Gliedes des Daumens einen Integritätsschaden von 5 %. Nach UVV Anhang 3 Ziff. 2 sind Fälle mit teilweisem Verlust oder teilweiser Gebrauchsunfähigkeit eines Organes entsprechend geringer als die völlige Gebrauchsunfähigkeit bzw. der vollständige Organverlust zu behandeln. Die Autoren Gilg/Zollinger (Die Integritätsentschädigung nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Bern 1984, 55) schätzen die hälftige Gebrauchsunfähigkeit von 2 Gliedern eines Langfingers auf 2,5 % ein. Der Totalverlust der Gebrauchshand ergäbe nach der Skala eine 50 %- Entschädigung.
Der Beschwerdeführer macht nun geltend, dass er beim Unfall seine Gebrauchshand zwar nicht ganz verloren habe, doch sei die bleibende Beeinträchtigung von derartiger Bedeutung, dass der Integritätsschaden auf mindestens 20 % festzusetzen sei. Die SUVA dagegen führt aus, dass der 2-Phalangenverlust am Mittelfinger sowie die Restbehinderungen an den Fingern II und IV mit Arthrose, Sensibilitätsstörungen, Faustschlussbehinderung etc. einem Viertel eines Handwertes entspreche, weshalb von einem Integritätsschaden von 12,5 % auszugehen sei. Damit anerkennt die SUVA, dass der Schaden nicht einfach der Summe der Einzelbeeinträchtigungen entsprechen kann (5 % für den amputierten Finger und je 2 1/2 % für den Schaden am Zeige- und Ringfinger). Eine solche Schadensabschätzung übersähe denn auch, dass aus dem Total der Einzelschäden ein Gesamtschaden, eine Gesamtbeeinträchtigung resultiert, welche offensichtlich die Summe der Einzelbeeinträchtigungen übersteigt. Dies zeigt sich etwa an der Bewertung des Totalverlusts der Gebrauchshand. Eine Summierung der Verluste der einzelnen Finger ergäbe nämlich lediglich 40 %, während der Verlust der Gebrauchshand laut Skala mit 50 % veranschlagt wird. Ein Anhaltspunkt bietet zudem die Bewertung des Daumens bei sonst nicht geschädigten Fingern mit 20 %. Mit dem Verlust des Daumens geht in der Regel auch die Fähigkeit des Grob- und Feingriffes verloren. Im vorliegenden Fall beurteilt Dr. M vom Universitätsspital Zürich die Beeinträchtigung gerade wegen des erheblichen Kraftverlusts beim groben Griff und der stark verminderten Geschicklichkeit sowie der verminderten Sensibilität mit 20 %. Die hier festgestellten Beeinträchtigungen können durchaus mit jenen des Daumenverlustes verglichen werden. Es rechtfertigt sich deshalb, den Integritätsschaden des Beschwerdeführers auf 20 % festzusetzen.