Entscheidpublikation AbR 1986/87 Nr. 38, S. 130:Art.151 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. e StPO Verhältnis der kantonalen Kassationsbeschwerde zur eidgenössichen Nichtigkeitsbeschwerde (E. 1a).Art. 151 Abs. 2 lit. d StPO Die Rüge willkürlicher Feststellung des Sachverhaltes sowie willkürlicher Würdigung eines Gutachtens kann mit kantonaler Kassationsbeschwerde vorgebracht werden (E. 1b).
Urteil der Obergerichtskommission vom 10. Dezember 1987
Aus den Erwägungen:
Die Kassationsbeschwerde an die Obergerichtskommission gegen Urteile des Obergerichts ist nur zulässig, soweit diese nicht durch Nichtigkeitsbeschwerde ans Bundesgericht weitergezogen werden können (Art. 151 Abs. 1 lit. b StPO). Nebst Rügen in bezug auf das kantonale Recht kann sie auch damit begründet werden, dass die angefochtene Entscheidung klare eidgenössische Rechtsnormen verletzt (Art. 151 Abs. 2 lit. e StPO). Dagegen kann mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde gemäss Art. 269 Abs. 1 BStP nur die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Dies führt aber zwischen den beiden Rechtsmitteln zu Konkurrenzfragen, da beide dieselben Anfechtungsmöglichkeiten haben können. Diese scheinbare Konkurrenz ist indessen - im Hinblick auf den subsidiären Charakter der kantonalen Kassationsbeschwerde gemäss Art. 151 Abs. 1 lit. b StPO -zugunsten des eidgenössischen Rechtsmittels zu entscheiden (vgl. P. Noll, Strafprozessrecht, Zürich 1977, 133; R. Hauser, Kurzlehrbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, Basel 1984, 290). Es ist daher vorweg zu prüfen, ob auf die Beschwerde eingetreten werden kann.
Soweit der Beschwerdeführer geltend machen will, die Vorinstanz habe Art. 18 Abs. 3 StGB falsch ausgelegt bzw. auf den konkreten Fall nicht oder falsch angewendet und dadurch eine klare eidgenössische Strafrechtsbestimmung verletzt, kann auf seine Beschwerde nicht eingetreten werden. Diesbezüglich steht ihm die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde offen.
b) Sodann macht der Beschwerdeführer unter Berufung auf Art. 151 Abs. 2 lit. d StPO willkürliche tatsächliche Feststellungen bzw. die willkürliche Würdigung des verkehrstechnischen Gutachtens geltend. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist sowohl im eidgenössischen als auch im kantonalen Recht verankert (Art. 249 BStP; Art. 4 StPO). Art. 249 BStP befasst sich indessen nicht mit der Beweiswürdigung als solcher, sondern untersagt dem Richter lediglich, sich an starre Regeln zu binden. Namentlich liegt in der bundesrechtlichen Bestimmung keine Vorschrift, dass der Richter bei Würdigung der Beweise die Grenzen des Ermessens einzuhalten habe (Jörg Rehberg, Der Anfechtungsgrund bei der Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichts in ZSR 1975 I 361). Der Kassationshof des Bundesgerichts erachtet denn auch die willkürliche Beweiswürdigung nicht als Verletzung von Art. 249 BStP, sondern von Art 4 BV, dessen Missachtung nicht Gegenstand der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde bilden kann, sondern - nach Abschluss des kantonalen Kassationsverfahrens - mit staatsrechtlicher Beschwerde zu rügen ist (BGE 91 IV 120;101 IV 248; Art. 269 Abs. 2 BStP;AbR 1984/85 Nr. 43). Indem aber verfassungsmässiges Recht in Frage steht, ist in diesem Punkt auf die Beschwerde einzutreten.