Entscheidpublikation AbR 1986/87 Nr. 29, S. 104:Art. 18 Abs. 1 BauG Bewilligungspflichtige Terrainveränderung. Massgebend für den Umfang der Baubewilligung sind auch beim Strassenbau grundsätzlich die bewilligten Pläne, wobei es in der Natur der Sache liegt, dass namentlich bei Flur- und Waldstrassen weniger Planungsaufwand getrieben und infolgedessen nicht alle Terrainveränderungen planerisch exakt erfasst werden. Solange diese projektbedingt sind, gelten sie auch ohne Spezialbewilligung als in der Bewilligung des Strassenbauprojektes inbegriffen (E. 1).Art. 29 Abs. 1 BauG Die Errichtung einer nicht projektbedingten Deponie ohne Spezialbewilligung ist eine strafbare Übertretung (E. 2).Art. 19 StGB Abgrenzung Rechtsirrtum/Sachverhaltsirrtum (E. 3a). Fahrlässiger Sachverhaltsirrtum, wenn der Unternehmer bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte wissen können, dass nicht projektbedingte Deponien einer Bewilligung bedürfen (E. 3b).
Urteil des Obergerichts vom 12. Februar 1987
Sachverhalt:
Am 29. Oktober 1986 verurteilte das Kantonsgericht den Bauunternehmer X wegen fortgesetzter Widerhandlung gegen das Baugesetz durch Erstellen einer Deponie von Aushubmaterial ohne baupolizeiliche Bewilligung zu einer Busse. Dabei stellte das Kantonsgericht fest, dass der Unternehmer im Frühjahr 1985 den im Zusammenhang mit dem Ausbau der Hinterbrendenstrasse anfallenden Aushub auf der Liegenschaft Hinterbrenden deponiert hatte. Das Kantonsgericht verwarf den Einwand der Verteidigung, dass mit der Baubewilligung der Strasse auch das Recht verbunden sei, das Aushubmaterial in der Nähe zu deponieren und führte dazu aus, dass jedenfalls für die Erstellung einer bleibenden Deponie eine Baubewilligung erforderlich sei.
Gegen das Urteil des Kantonsgerichts erklärte der Angeklagte rechtzeitig Appellation. Mit Beweiseingabe vom 7. Februar 1987 ersuchte die Verteidigung, verschiedene Personen als Zeugen einzuvernehmen, die bestätigen sollten, dass bei früheren, vom Angeklagten ausgeführten ähnlichen Strassenprojekten von der Bauleitung, welche jeweils kantonalen Amtsstellen oblag, nie eine spezielle Bewilligung für die Aushubdeponien eingeholt worden sei. In der Folge wurden die fraglichen Bauleiter als Zeugen einvernommen. An der Appellationsverhandlung liess der Angeklagte den Antrag auf Freispruch stellen, eventuell sei von einer Bestrafung Umgang zu nehmen. In der Begründung führte die Verteidigerin aus, dass keine separate Deponiebewilligung erforderlich gewesen sei. Falls wider Erwarten die Bewilligungspflicht bejaht werden sollte, sei dem Angeklagten Rechtsirrtum zuzubilligen.
Der Staatsanwalt beantragte die Abweisung der Appellation, allenfalls die Herabsetzung der Busse. Nach Auffassung des Staatsanwaltes bestand im Gegensatz zu den von den Zeugen erwähnten Deponien bei der zu beurteilenden Deponie kein Zusammenhang zum auszuführenden Strassenprojekt. Es habe sich um eine wesentliche Terrainveränderung gehandelt, die nach Art. 18 BauG bewilligungspflichtig sei.
Das Obergericht hat die Appellation teilweise gutgeheissen.
Aus den Erwägungen:
Es steht ausser Frage, dass eine Deponie in der Grössenordnung, wie sie der Angeklagte erstellen liess - es handelte sich um rund 4'000 m3 Material auf einer Fläche von rund 500 m2 -, eine wesentliche Terrainveränderung darstellt und bewilligungspflichtig ist.
Der Appellant bestreitet indessen die Notwendigkeit einer separaten Bewilligung für die Deponie des Aushubmaterials, da die Bewilligung zur Erstellung einer Deponie in der Strassenbaubewilligung enthalten sei. Zudem sei mit dem Grundeigentümer ein Deponievertrag geschlossen worden.
Die Vorinstanz hat mit Recht auf die Bedeutung der Unterscheidung zwischen einem aus Aushubmaterial erstellten vorübergehenden Umschlagsplatz und der bleibenden Deponie hingewiesen.
Bei der erstgenannten Ablagerung von Aushubmaterial handelt es sich um eine im Zusammenhang mit dem Strassenbau oft unvermeidliche Massnahme, die durch das bewilligte Strassenbauprojekt abgedeckt wird. Solange das überschüssige Material nur vorübergehend bis zum endgültigen Abtransport in eine bewilligte Deponiestelle im Baugebiet aufgeschüttet wird, ist daher für dieses Zwischenlager keine spezielle Deponiebewilligung erforderlich. Handelt es sich dagegen um eine bleibende Deponie, liegt eine wesentliche Terrainveränderung vor, welche namentlich aus Gründen des Orts- und Landschaftsbildschutzes einer speziellen Baubewilligung bedarf (Art. 18 Abs. 1 BauG). Dabei spielt es keine ausschlaggebende Rolle, ob sich die Deponie in der Nähe des Baugebietes oder weitab von demselben befindet, es sei denn, die bleibende Aufschüttung sei Bestandteil des Strassenbauprojektes, sei projektbedingt. Diesfalls sind Aufschüttungen mit der Bewilligung des Strassenbaus mitbewilligt.
Massgebend für den Umfang einer Baubewilligung sind auch im Bereiche des Strassenbaus grundsätzlich die bewilligten Pläne. Während beispielsweise im Hochbau die Planungsverbindlichkeit einen hohen Grad besitzt, trifft dies jedenfalls beim Bau von Flur- und Waldstrassen nicht zu.
Planmässig festgehalten werden die Lage der Strassenachse, des Strassenkörpers, in der Regel auch die seitlichen Terrainanpassungen wie Abgrabungen und Aufschüttungen. In der Praxis wird der Planungsaufwand, entsprechend den verhältnismässig niedrigen Kosten solcher Projekte, oft klein gehalten. Für die endgültige Festlegung von Terrainveränderungen ausschlaggebende Umstände wie etwa die Bodenbeschaffenheit sind im Planungsstadium ohne unverhältnismässigen Aufwand oft gar nicht erschöpfend erfassbar, so dass auf solche Erscheinungen notgedrungen erst bei der Realisierung des Bauvorhabens an Ort und Stelle regiert werden kann. Planmässig nicht oder nicht exakt erfassbare Terrainveränderungen liegen in der Natur der Sache. Solange sie indessen projektbedingt sind, d.h. in einem funktionellen Zusammenhang mit dem auszuführenden Projekt stehen, bedürfen sie keiner Spezialbewilligung, sondern sind in der Bewilligung des Strassenprojektes inbegriffen.
Kommt es nun aber bei der Realisierung des Projektes zu keinem Massenausgleich, d.h. muss mehr Material abgetragen werden, als für projektbedingte Aufschüttungen verwendet werden kann, muss dieses überschüssige Material abtransportiert und deponiert werden. Diese Aufgabe wird in den Werkverträgen regelmässig den Unternehmern überbunden. So verhielt es sich offensichtlich auch im vorliegenden Fall. Es ist dann Sache des Unternehmers, sich um die Voraussetzungen der Deponien zu kümmern. Dazu gehört namentlich auch das Einholen einer Bewilligung nach Art. 18 Abs. 1 BauG.
Im Falle der Hinterbrendenstrasse wurde das Projekt planerisch mittels einer Situation 1:1000, einem Längenprofil sowie Querprofilen dargestellt, wobei die Abstände zwischen den einzelnen Querprofilen zwischen 6,4 m und 30 m differierten. In den vom Zeugen Y aufgelegten Plänen, der beim Bau der Hinterbrendenstrasse die Bauleitung inne hatte, sind ausser den projektbedingten Aufschüttungen keine Deponien für überschüssiges Aushubmaterial vorgesehen. Insbesondere ist die strittige Deponie im Strassenbauprojekt nicht vorgesehen. Der Angeklagte behauptet denn auch zu Recht nicht, dass die gut 50 m unterhalb der fertig erstellten Hinterbrendenstrasse liegende Deponie von rund 4'000 m3 Aushubmaterial projektbedingt, d.h. zur Befahrung der Strasse notwendig sei. Auch geht aus fotografischen Aufnahmen zweifelsfrei hervor, dass die Aufschüttung nicht etwa die Funktion einer Ausweichstelle oder eines Wendeplatzes hat. Unbestritten ist sodann der dauernde Verbleib der Deponiestelle. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass es sich um eine bleibende Deponie handelt, die in keinem funktionellen Zusammenhang zur Strasse steht. Sie ist deshalb durch die Genehmigung des Strassenbauprojektes nicht abgedeckt. Da eine separate Deponiebewilligung fehlt, ist der objektive Tatbestand der Zuwiderhandlung gegen das Baugesetz klar erfüllt.
a) In subjektiver Hinsicht macht der Appellant Rechtsirrtum geltend und beruft sich auf eine in Obwalden angeblich verbreitete Praxis, wonach überschüssiges Aushubmaterial jeweils in der Nähe der neu erstellten Strasse in einer oder mehreren Geländevertiefungen abgelagert und dort verteilt wird. Es sei bisher nie eine spezielle Bewilligung zur Erstellung einer Deponie nachgesucht worden. Die Zeugen bestätigen einhellig, dass bei der Realisierung verschiedener Güter-, Alp- oder Walderschliessungsstrassen nie eine separate Deponiebewilligung eingeholt worden sei, wobei hier offen bleiben muss, ob aufgrund des Gesagten das Einholen spezieller Bewilligungen jeweils erforderlich gewesen wäre oder nicht. Immerhin ergibt sich aus den Einvernahmen, dass bei der Realisierung anderer Strassenbauprojekte gelegentlich Deponien erstellt wurden, die offenbar in keinem direkten Zusammenhang mit dem Projekt standen, ohne dass deswegen um Bewilligung nachgesucht worden wäre. Die vom Appellanten zu seiner Verteidigung angerufene Praxis bewilligungsloser Deponien scheint im grossen und ganzen zuzutreffen. Doch berührt dies nicht das Problem des Rechts- bzw. Verbotsirrtums, sondern der irrigen Vorstellung über den Sachverhalt.
Art. 20 StGB regelt nämlich ausschliesslich den Verbotsirrtum, d.h. den Irrtum darüber, ob ein bestimmtes Verhalten verboten und unter Strafe gestellt ist, nicht aber den Irrtum über Tatbestandsmerkmale rechtlicher Natur, welche in einem andern Rechtsgebiet (ausserhalb des Strafrechts) umschrieben werden (BGE 109 IV 67).
b) Im vorliegenden Fall irrte sich der Angeklagte nicht über die strafrechtliche Regelung, denn als Bauunternehmer war für ihn selbstverständlich nicht zweifelhaft, dass Zuwiderhandlungen gegen das Baugesetz strafbar sind. Sein allfälliger Irrtum konnte sich daher nur auf die Frage beziehen, ob das Erstellen einer Aushubdeponie der vorliegenden Art einer Baubewilligung bedürfe. Ein solcher Irrtum über die baurechtliche Bewilligungspflicht einer bestimmten, bauähnlichen Tätigkeit ist als Sachverhaltsirrtum zu behandeln, d.h. der Täter ist gemäss Art. 19 StGB nach dem Sachverhalt zu beurteilen, den er sich vorgestellt hat. Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er allerdings wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Verübung der Tat mit Strafe bedroht ist (Art. 19 Abs. 2 StGB).
Dem Appellanten ist namentlich gestützt auf das nachträgliche Beweisverfahren, in dem sich ergeben hat, dass in der Praxis beim Strassenbau für die Deponie des überschüssigen Materials bisher kaum jemals spezielle Bewilligungen eingeholt wurden, Sachverhaltsirrtum zuzubilligen. Da aber der Angeklagte bei pflichtgemässer Sorgfalt, welche von ihm als Bauunternehmer bezüglich der Frage der Bewilligungspflicht in besonderem Masse erwartet werden darf, seinen Irrtum hätte vermeiden können, zumal es sich hier um eine Deponie von erheblichen Ausmassen handelte, gelangt Art. 19 Abs. 2 StGB zur Anwendung. Der Angeklagte hätte sich bei der zuständigen Stelle rechtzeitig über die Bewilligungspflicht erkundigen sollen. Jedenfalls ergibt sich aus dem Deponievertrag, in welchem er sich für den Fall, dass die Aushubdeponie nicht bewilligt werden sollte, zur Bezahlung einer Entschädigung von Fr. 1'000.-- (Ziff. 9) verpflichtete, dass er offenbar die Notwendigkeit einer Bewilligung nicht völlig ausgeschlossen hatte.
Indem er trotz möglicher Bedenken die bewilligungslose Aufschüttung vorgenommen hat, hat er zumindest in fahrlässiger Weise gegen das Baugesetz verstossen.
Die Appellation ist somit teilweise gutzuheissen und die Busse in Anbetracht der nur fahrlässigen Begehung angemessen zu reduzieren.